Gericht: 

VG München

Datum:

02.12.2004

Aktenzeichen:

M 6b S 04.5477
Vorinstanz:



Beschluss

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,- € festgesetzt.1

Gründe

I.

Der am ... November 1963 geborene Antragsteller erwarb am 3. Dezember 1981 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) und am 1. Dezember 1982 die Fahrerlaubnis der Klasse 1 (alt).

Mit Schreiben vom 4. September 2001 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass im Verkehrszentralregister folgende Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers eingetragen seien:

- wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag Entscheidung des Amtsgerichts M... vom 4. August 2000, rechtskräftig seit 14. September 2000 - sechs Punkte -,

- wegen ungesicherter Beförderung eines Kindes am 6. Oktober 2000 Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2000, rechtskräftig seit 18. November 2000: ein Punkt,

- wegen verbotswidriger Benutzung eines Autotelefons, Nicht-Mitführung des Fahrzeugscheins und des Führerscheins am 31. Mai 2001 Bußgeldbescheid vom 29. Juni 2001, rechtskräftig seit 19. Juli 2001: ein Punkt.

Hierauf wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. September 2001 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt ( § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ). Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen von Bußgeldbehörden oder Strafgerichten gebunden sei (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz StVG); ein möglicher Hinweis auf das Nichtbegehen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat könne nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar Punktenachlässe erhalten könne und zwar vier Punkte wenn im Verkehrszentralregister höchstens acht Punkte eingetragen seien und zwei Punkte bei einem Punktestand von neun bis 13 Punkten im Verkehrszentralregister. Seine Zuwiderhandlungen ergäben insgesamt acht Punkte, die er im Einzelnen der als Anlage beigefügten Punkteaufstellung entnehmen könne.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin folgende weitere im Verkehrszentralregister eingetragenen Zuwiderhandlungen des Antragstellers mit:

- wegen ungesicherter Beförderung eines Kindes und Nichtmitführung des Führerscheins und des Fahrzeugscheins am 9. Oktober 2001 Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2001, rechtskräftig seit 17. November 2001: ein Punkt,

- wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h am 19. Juni 2002 Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2002, rechtskräftig seit 6. August 2002: drei Punkte,

- wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes, verbotswidriger Benutzung des Mobil- oder Autotelefons, Fehlen des Warndreiecks, Nichtmitführung des Führerscheins und des Fahrzeugscheins sowie Mangelhaftigkeit des Erste-Hilfe-Materials am 9. August 2002 Bußgeldbescheid vom 18. September 2002, rechtskräftig seit 5. Oktober 2002: ein Punkt,

- Mitführung eines Kindes ohne Sicherung am 24. Oktober 2002 mit Bußgeldbescheid vom 20. November 2002 rechtskräftig seit 7. Dezember 2002: ein Punkt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nunmehr im Verkehrszentralregister Eintragungen über Verstöße gegen Verkehrsvorschriften enthalten seien, deren Bewertung nach dem Punktsystem 14 Punkte ergebe. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG i. V. m. §§ 40 ff. FeV sei nun die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Ihm werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen hierzu zu äußern. Sollte eine Entkräftung der Eintragungen im Verkehrszentralregister z. B. durch Gerichtsbeschluss oder Ähnliches nicht möglich sein, sei eine Äußerung seinerseits nicht notwendig.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides an einem Aufbauseminar teilzunehmen und nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.

Unter anderem wurde der Antragsteller im Rahmen des Bescheides darauf hingewiesen, dass er an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen könne und nach Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung einen Punktabzug von zwei Punkten erreichen könne, wenn er nicht zwischenzeitlich 18 Punkte erreicht habe.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2003 zugestellt.

Am 21. Juli 2003 legte der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG mit mehreren Sitzungen im Juli 2003 vor.

Mit Schreiben vom 24. August 2004 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin einen vollständigen Auszug aus dem Verkehrszentralregister und erklärte hierzu, dass die unverbindliche Wertung der Eintragungen nach der Anlage 13 zu § 40 FeV insgesamt 18 Punkte ergebe.

Dabei waren zu den bisher mitgeteilten Verkehrszuwiderhandlungen folgende hinzu gekommen:

- wegen Nichtvorführung eines Fahrzeugs zur fälligen Hauptuntersuchung (HU-Plakette zeigte 08/02), festgestellt am 29. März 2004 Bußgeldbescheid vom 2. Juni 2004, rechtskräftig seit 19. Juni 2004: zwei Punkte,

- Nichtvorführung eines Fahrzeugs zur fälligen Hauptuntersuchung (HU-Plakette zeigte 07/03), festgestellt am 1. April 2004, Bußgeldbescheid vom 14. Juni 2004, rechtskräftig seit 1. Juli 2004.

Mit Schreiben vom 9. September 2004 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn Eintragungen über Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften enthalte, woraus sich nach der Bewertung des Punktsystems 18 Punkte ergäben. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sei ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Stufenregelungen gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 5 StVG seien beachtet worden. Sollte er in der Lage sein, die ihm angelasteten Eintragungen im Verkehrszentralregister z. B. durch Gerichtsbeschluss o.ä. zu entkräften, werde umgehend um Mitteilung gebeten. Zur beabsichtigten Maßnahme könne er sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens äußern.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen unter Hinweis darauf, dass die Fahrerlaubnis am Tage der Zustellung des Bescheides erlösche und damit ungültig werde (Nr. 1), forderte ihn auf, den Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2), drohte dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Aufforderung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- € an (Nr. 3), wies ihn darauf hin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei (Nr. 4) und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 5).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 20. Oktober 2004 zugestellt.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, eingegangen bei der R... am 27. Oktober 2004, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2004 ein und führte zur Begründung aus, dass er die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vom 29. März 2004 sowie 1. April 2004 nicht begangen habe. Allerdings habe er sich gegen die entsprechenden ihm zugegangenen Anzeigen und Bußgeldbescheide nachlässigerweise nicht zur Wehr gesetzt, respektive keinen Einspruch eingelegt und seine Unschuld nachgewiesen, sondern sei den Bußgeldbescheiden mit Zahlungen nachgekommen. Er habe seine Kraftfahrtmarke Honda, Baujahr 1984, Kennzeichen ... nach Ablauf des TÜV im August 2002, zuletzt im September 2002 letztmalig benutzt, um Teile für die anstehende TÜV-Vorbereitung zu besorgen. Seit diesem Zeitpunkt befinde sich das Krad nachweislich und eindeutig auf Privatgrund, der zur Wohnanlage S... straße 1-7, ... M... gehöre. Das betreffende Parking-Areal sei etwa 11 mal 10 m groß und sei deutlich mit Schildern gekennzeichnet: Privatgrund, Abstellen von Kfz aller Art verboten, Privatgrund, Durchfahrt verboten. Das Abstellen von Krafträdern seitens der Mieter an dieser Stelle werde von der Hausverwaltung als alternative Möglichkeit zur Tiefgarage empfohlen. Sein Krad sei so zu betrachten und zu behandeln, als befinde es sich in einer privaten Garage, in die man von außen völlig Einblick habe. Zum Beweis lege er Kopien von Lichtbildern vor, die das Motorrad auf dem Privatgrund unverändert zeigten.

Mit auch von ihm unterzeichneten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2004 ließ der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der L... M... vom 19. Oktober 2004 beantragen.

Der Antragsteller sei sich bewusst, mit eigener Nachlässigkeit zur jetzigen Situation von 18 Punkten im Verkehrszentralregister selbst beigetragen zu haben, ohne jedoch die inkriminierten Handlungen begangen zu haben. Die Erhöhung der Punktzahl 14 um weitere vier Punkte sei von ihm vielleicht formal zu vertreten, weil er sich nicht in geeigneter Weise gegen die entsprechenden Bußgeldbescheide gewehrt habe, aber inhaltlich und tatbestandlich hätten seinerseits keine Verstöße gegen die StVZO bzw. StVG vorgelegen. Für eine das Persönlichkeitsrecht so einschneidende Maßnahme wie den Entzug des Führerscheins könne aber nur die tatsächliche Verletzung von StVZO bzw. StVG die Grundlage sein. Das Kraftrad Marke Honda Kennzeichen ... befinde sich seit Ablauf des TÜV nachweislich und eindeutig auf Privatgrund und zwar lückenlos und ausschließlich. Neben Lichtbildaufnahmen die den Standort des Motorrads zeigten würden Versicherungen an Eides statt von Frau K... K... und Frau E... H... vorgelegt, die belegten, dass das Parking-Areal der Wohnanlage S... straße ... der ständige Verbleib des Motorrades sei und aus der Sicht der Zeugen in den hier in Rede stehenden Zeiträumen nicht fortbewegt worden sei. Das Krad sei während der fraglichen Zeit auch nicht fahrbereit gewesen, vor allem weise es einen platten Hinterreifen auf. Das Krad sei nicht abgemeldet worden, weil der Halter für dieses Krad mit dem Saisonkennzeichen ... bis 10 im Jahr die nicht nennenswerte Summe von etwa 100,- € aufzuwenden gehabt habe. Neben dem Krad habe der Antragsteller noch einen Motorroller, eine Fahrrad sowie einen Pkw und einen Oldtimer, so dass er zur Fortbewegung nicht auf das Krad angewiesen sei. Bei Erlass der Bußgeldbescheide sei der Antragsteller im Stress seines beruflichen Umzugs mit seinem Büro gewesen, der seine Aufmerksamkeit voll absorbiert habe. Nach dem Aufbauseminar im Sommer 2003 habe sich der Antragsteller keinerlei Verkehrsordnungswidrigkeiten mehr zu Schulden kommen lassen, die mit Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen wären. Das Aufbauseminar habe damit eindeutig Wirkung bei ihm gezeigt.

Auf die angeführten Versicherungen an Eides statt jeweils vom 25. Oktober 2004 wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2004 trug der Bevollmächtigte ergänzend vor, dass der Antragsteller jetzt erst am 27. Oktober 2004 erfahren habe, dass sich der am 1. April 2004 festgestellte angebliche Verstoß auf den Motorroller Marke Vespa, ..., TÜV 07/03 beziehe. Auch der Motorroller sei praktisch aus dem Verkehr gezogen, weil er nachweislich mit selber Eindeutigkeit auf den Privatgrund verbracht und geparkt sei. Dieser Motorroller sei letztmalig im Oktober/November 2002 auf öffentlichem Grund gefahren worden. Der Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid sei entsprechend ergänzt worden, ebenso die Versicherungen an Eides statt, die nunmehr beide Fahrzeuge betreffend vom 29. Oktober 2004 datierten.

Der Antragsteller sei beruflich im besonderen auf seinen Führerschein angewiesen, da sein Kundenklientel im Großraum M... ansässig sei und die Aufträge regelmäßig kurzfristige Terminangelegenheiten seien. Privat sei für den Antragsteller der Führerschein unbedingt notwendig, da er seine bei der Mutter lebende zehnjährige Tochter regelmäßig und spontan und kurzfristig zu versorgen bzw. zu betreuen habe und diese immer wieder irgendwoher bzw. irgendwohin zu bringen bzw. abzuholen habe.

Mit Schreiben vom 17. November 2004 sowie 23. November 2004 erteilte der Antragsteller seinem Bevollmächtigten ausdrückliche Vollmacht einschließlich Zustellungsvollmacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2004 gegen den Bescheid der L... M... vom 19. Oktober 2004, mit dem diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen hat, anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten. Hierfür sieht § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vor, dass ein Widerspruch gegen einen entsprechenden Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten und vom Gesetz in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG angenommenen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein soll, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verleibt es bei der genannten Interessensabwägung.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar, so dass das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides Vorrang hat vor dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und der Antrag deshalb abzulehnen war.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da der sonst hier und auch im Hauptsacheverfahren maßgebliche Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dass heißt der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, nicht herangezogen werden kann, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist ( § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ). Diese Vorschriften werden durch das sogenannte Punktsystem ergänzt, das bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsverstöße des Fahrerlaubnisinhabers vorsieht.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte für ihn im Verkehrszentralregister ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor. Zum einen sind die ihn betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister gegenwärtig gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV mit 18 Punkten zu bewerten. Zum anderen hat die Fahrerlaubnisbehörde die nach derzeit gültiger Sach- und Rechtslage erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vor dem Entzug der Fahrerlaubnis stufenweise ergriffen.

Bei der Beurteilung des aktuellen Punktestandes des Antragstellers sind alle derzeit im Verkehrszentralregister enthaltenen Verkehrsverstöße des Antragsteller beginnend mit dem mit Entscheidung des Amtsgericht M... vom 14. August 2000, rechtskräftig seit 14. September 2000, geahndeten Verstoß zu berücksichtigen. Tilgungsreife ist diesbezüglich noch nicht eingetreten (vgl. § 29 StVG ). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG beträgt zwar die Tilgungsfrist bei einer Ordnungswidrigkeit wie der am 6. Oktober 2000 begangenen und mit Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2000, rechtskräftig seit 18. November 2000, geahndeten Ordnungswidrigkeit lediglich zwei Jahre, wobei die Tilgungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt ( § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG ). Sind aber im Register - wie im vorliegenden Fall - mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen ( § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für keine der begangenen Ordnungswidrigkeiten liegen auch die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 Satz 3 StVG zum maßgeblichen Zeitpunkt vor, wonach Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG - spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt werden.

In verfahrensmäßiger Hinsicht hat die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin die erste und zweite Stufe der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgeschriebenen Anordnungs- und Hinweispflichten beachtet.

Mit Schreiben vom 17. September 2001 wurde der Antragsteller wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß verwarnt (1. Maßnahmenstufe). Entsprechend der genannten Vorschrift wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen; ebenso auch darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen von Bußgeldbehörden oder Strafgerichten gebunden ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz StVG). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller, wie von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehen, einen Punktestand von acht Punkten erreicht.

Nach der Verwarnung am 17. September 2001 beging der Antragsteller weitere Verkehrsverstöße, die sein Punktekonto auf 14 Punkte anwachsen ließen. Die entsprechenden Verstöße wurden der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 22. Januar 2003 mitgeteilt. Nach Anhörung mit Schreiben vom 8. Mai 2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller deshalb entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auf, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Der Antragsteller wurde im Bescheid auch auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsycho-logischen Beratung hingewiesen und auch darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Im Anschluss an den Bescheid vom 26. Mai 2003 und die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar im Juli 2003 wurden gegen den Antragsteller am 2. Juni 2004, rechtskräftig seit 19. Juni 2004, und 14. Juni 2003, rechtskräftig seit 1. Juli 2004, zwei weitere Bußgeldbescheide erlassen mit dem jeweiligen Vorwurf, ein Fahrzeug nicht zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt zu haben und den Vorführtermin um mehr als acht Monate überschritten zu haben ( § 29 Abs. 1 , § 69 a StVZO ; § 24 StVG ; 186.3 und 186.2.3 BKat). Gemäß Nr. 6.13 der Anlage 13 zu § 40 FeV sind entsprechende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten zu bewerten.

Im Widerspruchsverfahren gegen den Entziehungsbescheid sowie im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller nunmehr geltend, dass die Bußgeldbescheide vom 2. und 14. Juni 2004 zu Unrecht ergangen seien, weil er die ihm mit diesen Bescheiden vorgeworfenen Verstöße nicht begangen habe. Die beiden Fahrzeuge, deren Termine zur Hauptuntersuchung im August 2002 bzw. im Juli 2003 abgelaufen seien, und zwar ein Motorrad der Marke Honda, Kennzeichen ... sowie ein Motorroller Vespa, Kennzeichen ..., seien seit Ablauf der TÜV-Plakette nicht mehr auf öffentlichem Grund bewegt worden und befänden sich seitdem auf privatem Grund der Wohnanlage S... straße ... in M... Mit diesem Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der Bußgeldbescheide vom 2. und 14. Juni 2004 kann der Antragsteller im vorliegenden Entziehungsverfahren jedoch nicht gehört werden. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Gericht können und dürfen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Bußgeldbehörde oder des Gerichts, die den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu Grunde liegen, überprüfen. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bestimmt ausdrücklich, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Auf diese Vorschrift ist der Antragsteller bereits mit der Verwarnung vom 17. September 2001 hingewiesen worden. Wenn er die genannten beiden Bußgeldbescheide für zu Unrecht ergangen angesehen hat, hätte er sich mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen diese Bußgeldbescheide wenden müssen, bevor diese rechtskräftig und damit bindend für die Fahrerlaubnisbehörde und auch das Gericht geworden sind. Dies hätte sich gerade im Fall des Antragstellers diesem aufdrängen müssen, nachdem ihm insbesondere auch aufgrund des Bescheides vom 26. Mai 2003 bekannt war, dass er bereits einen Punktestand von 14 Punkten erreicht hatte und er darauf hingewiesen worden war, dass ihm bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden würde.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis dann, wenn sich im Verkehrszentralregister für einen Fahrerlaubnisinhaber 18 oder mehr Punkte ergeben, ist zwingend. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Der Betroffene gilt unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; eine individuelle Prüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht mehr möglich. Diese Verschärfung gegenüber der vor dem 1. Januar 1999 gültigen Rechtslage kann im Hinblick auf das abgestufte Maßnahmesystem des § 4 Abs. 3 StVG mit seiner Warnfunktion auch nicht als verfassungswidrig angesehen werden.

Nach alledem bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV . Im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung besteht diese Verpflichtung auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist ( § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechend). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder geltend gemacht worden, noch sind solche ersichtlich.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts gründet sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (Fahrerlaubnisklasse 1 (alt) = A = Auffangwert