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Beschluss I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Januar 2005 gegen den Bescheid der Stadt M... vom 19. Januar 2005 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Dem am ... November 19... geborenen Antragsteller war am 17. Januar 1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) wiedererteilt worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt N... über den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister wie folgt:
Hierauf wurde der Antragsteller mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts N... vom 17. August 2000 verwarnt. Nach dem Punktesystem des Straßenverkehrsrechts sei bei ihm aufgrund von Verkehrsverstößen von derzeit 14 Punkten auszugehen. Von weiteren Maßnahmen werde zunächst abgesehen. Bei erneuten Zuwiderhandlungen werde von 14 bis 17 Punkten ein Aufbauseminar angeordnet sowie bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. In diesem Schreiben wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit eines Nachlasses von 2 Punkten durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars hingewiesen. Unter dem 2. August 2001 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt N... folgende weitere, den Antragsteller betreffende Eintragung im Verkehrszentralregister mit:
Mit Bescheid vom 21. August 2001, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 22. August 2001 zugestellt wurde, ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 8 StVG, § 43 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer an. Der Antragsteller habe nach Zustellung dieser Anordnung bis zum 21. Oktober 2001 eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Im Bescheid wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. In diesem Falle würden ihm zwei Punkte abgezogen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung eine Bescheinigung über die Teilnahme der Fahrerlaubnisbehörde vorlege. Ferner wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde; das gleiche gelte, wenn er innerhalb der gesetzten Frist nicht an dem angeordneten Seminar teilnehme. Gegen diese mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Anordnung wurde - soweit nach Aktenlage ersichtlich - kein Widerspruch eingelegt. Unter dem 24. Oktober 2001 gab die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts N... dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer Teilnahmebescheinigung hinsichtlich des angeordneten Aufbauseminars. Mit Schreiben vom 8. November 2001 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, zu einer Fristverlängerung hinsichtlich der Vorlage einer Teilnahmebestätigung bis zum 15. Dezember 2001 bereit zu sein, wenn sich der Antragsteller entschließe, an einem aktuell angebotenen besonderen Aufbauseminar bei der Fahrschule P. in I... teilzunehmen. Sollte die Anmeldebestätigung bis zum genannten Zeitpunkt nicht vorlegen, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller an einer Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nicht interessiert sei. Die Behörde sei dann gezwungen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unter dem 29. November 2001 ging beim Landratsamt N... eine Bestätigung der Anmeldung des Antragstellers für ein besonderes Aufbauseminar vom 5. Dezember 2001 bis zum 21. Dezember 2001 beim Medizinisch-psychologischen Institut des TÜV, Niederlassung I... ein. Am 2. Januar 2002 ging sodann beim Landratsamt ein Teilnahme-Zertifikat der TÜV ... GmbH, Niederlassung I... vom 21. Dezember 2001 ein, das die Teilnahme des Antragstellers an einem den Anforderungen des § 43 FeV entsprechenden besonderen Aufbauseminar in der Zeit vom 5. bis 21. Dezember 2001 bestätigt. Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 14. Februar 2002, das am 26. Februar 2002 beim Landratsamt einging, wurde der Fahrerlaubnisbehörde gem. § 4 Abs. 6 StVG folgende weitere Eintragung des Antragstellers im Verkehrszentralregister übermittelt:
Mit Schreiben vom 1. März 2002 informierte das Landratsamt den Antragsteller darüber, dass von einem Entzug der Fahrerlaubnis nochmals abgesehen werde, „da der letzte Verstoß (6 Punkte vom 05.11.2001) vor Ablegung des Aufbauseminars begangen wurde.“ Unter dem 17. November 2004 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt N... folgende, seinerzeit vorhandene Eintragungen des Antragstellers im Verkehrszentralregister, die sich auf insgesamt 23 Punkte beliefen:
Mit Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2004 gab die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn gleichzeitig auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt N... abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld i.H. von 500,- € angedroht. Nach zwischenzeitlicher teilweiser Tilgung ergebe sich beim Antragsteller derzeit ein Stand von 20 Punkten. Trotz der Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar sei daher die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 24. Januar 2005 per Telefax Widerspruch, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden ist. Mit seinem ebenfalls am 24. Januar 2005 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Eilantrag ersucht der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19. Januar 2005 anzuordnen. Der Antragsteller sei bei den verschiedenen Maßnahmestufen, die jeweils bei bereits erhöhtem Punktebereich im Vergleich zur gesetzlichen Regelung getroffen worden seien, nicht auf die punktemäßige Abstufung hingewiesen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner entgegen seiner Ankündigung im Bescheid vom 21. August 2001 nicht die angekündigte Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen der 18-Punktegrenze ausgesprochen habe. Im Bescheid vom 21. August 2001 sei der Antragsteller auch nicht darauf hingewiesen worden, dass sich eine verkehrspsychologische Beratung von dem angeordneten Aufbauseminar unterscheide, sodass der Antragsteller von einem Abzug von zwei Punkten habe ausgehen können. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner die verspätete Vorlage der Teilnahmebescheinigung hinsichtlich des besonderen Aufbauseminars nicht zum Anlass genommen habe, die Fahrerlaubnis wie angekündigt zu entziehen. Auch im Übrigen habe die Behörde mehrfach den Führerscheinentzug angedroht, ohne Konsequenzen hieraus zu ziehen. Die Behörde habe im Hinblick auf die erst im Dezember 2004 erfolgte Mandatierung des Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vor dem Entzug auch keine hinreichende Frist zur Stellungnahme gegeben bzw. nicht die Frist um eine ausreichende Zeit verlängert. Allein der drohende Ablauf einer Tilgungsfrist für eine zu verwertende Ordnungswidrigkeit im März 2005 sei kein Grund, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verweigern. Im Übrigen habe die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners durch insgesamt sechs Ankündigungen, den Führerschein zu entziehen, ohne die angedrohte Maßnahme dann auch durchzuführen, einen Vertrauenstatbestand dafür geschaffen, dass sie eine eigentlich rechtmäßige und gebotene Führerscheinentziehung nicht verfügen werde. Schließlich sei weder die Entziehungsentscheidung ausreichend begründet worden noch ein öffentliches Vollzugsinteresse an einer sofortigen Vollziehung erkennbar. Der Antragsteller sei im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auf seinen Führerschein angewiesen; der Antragsteller habe ohne Fahrberechtigung mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Die den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister seien gegenwärtig gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV mit 20 Punkten zu bewerten. Das Landratsamt habe auch vor dem Entzug der Fahrerlaubnis die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Dem stehe nicht entgegen, dass die an sich bei einem Punktestand von 8 - 13 Punkten erforderliche Verwarnung als erste Maßnahmenstufe erst beim Stand von 14 Punkten - unter Rückstufung des Punktestands gem. § 4 Abs. 5 StVG - erfolgt sei, da das Landratsamt erstmals am 15. Juni 2000 über den Punktestand Mitteilung erhalten habe. Erst aufgrund der erneuten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 2. August 2001 habe der Antragsteller in Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit § 4 Abs. 5 StVG zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar aufgefordert werden können. Weshalb die damals zuständige Sachbearbeiterin eine Fristverlängerung zur Vorlage der Teilnahmebestätigung gewährt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits in Bearbeitung gewesen, als am 2. Januar 2002 die Teilnahmebestätigung vorgelegt worden sei. Nach der Punktestandsmeldung vom 14. Februar 2002 sei eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterblieben, da die weitere Tat bereits vor Besuch des Aufbauseminars begangen worden sei. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum das Kraftfahrt-Bundesamt die Punkteerhöhung durch die Tat vom 22. Mai 2003 nicht schneller gemeldet habe. Nachdem zwischen dem Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2004 und dem Entzug der Fahrerlaubnis fast sieben Wochen verstrichen seien, müsse der Vorwurf einer „überhasteten“ Reaktion der Behörde auch unter Berücksichtigung der „Weihnachtsruhe“ zurückgewiesen werden. Das Landratsamt habe insgesamt auf die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts stets nach einer angemessenen Bearbeitungszeit reagiert. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der die Tat vom 24. November 2003 ahnende Strafbefehl erst am 14. Oktober 2004 rechtskräftig geworden sei. Auch in Anwendung von § 4 Abs. 5 StVG sei beim Antragsteller derzeit von einem Punktestand von über 18 Punkten auszugehen, sodass sich der Entzug der Fahrerlaubnis als rechtmäßig erweise. Bei rechtzeitiger Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Einen Vertrauenstatbestand habe das Landratsamt mit seinen wiederholten Ankündigungen schon deshalb nicht schaffen können, weil es sich bei der Führerscheinentziehung nach dem Punktesystem um eine gebundene Entscheidung handele, bei der kein Ermessen eingeräumt sei. Dass das abgestufte Maßnahmensystem des § 4 Abs. 3 StVG nicht entsprechend dem jeweiligen Punktestand der Nummern 1 und 2 des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erfolgt sei, sei im Ergebnis dem Antragsteller zu Gute gekommen, sodass sich aus der vorgenommenen Handhabung keine durchgreifenden Verfahrensfehler herleiten ließen. Vielmehr sei hierdurch in besonderem Maße gewährleistet gewesen, dass der Antragsteller frühzeitig gewarnt worden sei und Gelegenheit erhalten habe, sein Verhalten zu ändern, um den Verlust seiner Fahrerlaubnis zu verhindern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch im vorliegenden Fall, weil der Bescheid vom 19. Oktober 2004 gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Denn der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Eintragung von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Es liegt damit ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister als rechtswidrig dar. Da vorliegend das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rn. 83 f.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der derzeit gültigen Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Vorschriften werden durch das sog. Punktsystem (§ 4 StVG, § 40 FeV i.V. mit Anlage 13 zur FeV) ergänzt, das bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsverstöße des Fahrerlaubnisinhabers vorsieht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen bei dem Antragsteller derzeit nicht vor. Zwar sind die den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister in schlichter Addition gegenwärtig gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV mit 20 Punkten zu bewerten. In Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist beim Antragsteller aber nach derzeitiger Sach- und Rechtslage von einer Punktereduzierung auf 17 Punkte auszugehen, sodass die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für eine Fahrerlaubnisentziehung nicht einschlägig ist (im Folgenden 1. und 2.). Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann vorliegend auch nicht alternativ auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützt werden (unten 3.). 1. Unter Berücksichtigung der fünfjährigen absoluten Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG für Ordnungswidrigkeiten (mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG) sind derzeit - unter Berücksichtigung des sich hier nach § 29 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 richtenden Beginns der Tilgungsfristen - noch folgende Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers verwertbar:
Da die Teilnahme am Aufbauseminar vorliegend aufgrund der bestandskräftigen Anordnung vom 21. August 2001 und daher nicht freiwillig erfolgte, dürfte diese - unabhängig von der Frage, ob die (bestandskräftige) Anordnung vom 21. August 2001 zu Recht oder zu Unrecht erging (s.u.) - nicht zu einem Abzug von zwei Punkten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG führen (vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, Anm. 24). Die Kammer braucht dieser Frage im vorliegenden Eilverfahren aber nicht im Einzelnen nachzugehen, da der Punktestand jedenfalls vorliegend aufgrund der Einschlägigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren ist, sodass es auf die Frage, ob derzeit von nominal 20 oder nominal 18 Punkten auszugehen wäre, nicht ankommt. 2. Trotz des sich derzeit in Addition ergebenden Stands von 20 (18) Punkten liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (18-Punkte-Schwelle) nicht vor, weil sich der Punktestand des Antragstellers gemäß der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte reduziert: a) Der Antragsgegner hat durch das Schreiben des Landratsamts N... vom 17. August 2000 in verfahrensmäßiger Hinsicht die erste Maßnahmestufe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 FeV hinreichend beachtet. Insbesondere wurde der Antragsteller auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die 8-Punkte-Grenze gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. StVG überschritten, weil das Punktekonto damals tatsächlich bereits 14 Punkte betrug. Dass die Verwarnung entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht im vorgesehenen Punktebereich von 8 - 13 Punkten ausgesprochen wurde, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit der Verwarnung, sondern führt zur Anwendung von § 4 Abs. 5 StVG, der im Dienste der auf Verhaltensänderung des Verkehrsteilnehmers abzielenden Warnfunktion der Maßnamen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG (vgl. Thür. OVG v. 12. März 2003, NJW 2003, 2770) den - etwa aufgrund einer verspäteten Mitteilung von Verkehrsverstößen beruhenden - Fall regelt, dass der Betroffene 13 oder 17 Punkte überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Entgegen der aktuellen Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, der in diesem Fall eine Punktereduzierung auf 13 Punkte vorsieht, regelte § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in der vom 1. Januar 1999 bis zum 26. März 2001 gültigen Fassung, dass der Betroffene für den Fall, dass dieser 14 Punkte erreichte oder überschritt, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die erste Maßnahmenstufe gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hatte, so zu stellen war, als ob er 9 Punkte gehabt hätte. b) Allerdings hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall die zweite Maßnahmenstufe gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nach der genannten Regelung darf und muss die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur dann anordnen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts N... hingegen die Teilnahme an einem (hier besonderen) Aufbauseminar schon bei einem Punktestand von 13 Punkten, mithin außerhalb der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG und damit nicht rechtmäßig angeordnet: Jedenfalls dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vor der Rechtsänderung im März 2001 die erste Maßnahmenstufe des § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG durchgeführt hat, nachdem bereits die 13 Punkte-Grenze überschritten war, führt dies dazu, dass von einer echten Punktereduzierung auf 9 Punkte auszugehen ist. Denn aufgrund der Rückstufung nach der alten Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG durfte der Fahrerlaubnisinhaber sich nach erfolgter erster Maßnahmestufe nunmehr darauf ausrichten, dass weitere Punkte für Verkehrszuwiderhandlungen, die nach Ergreifen der ersten Maßnahmestufe durch die Behörde entstehen würden, auf die bereits vorhandenen (lediglich) neun Punkte aufaddiert werden würden. Durch die Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG im Jahr 2001 kam es demgegenüber nicht zu einer automatischen Aufstufung von vier, d.h. von 9 auf 13 Punkte, denn dies würde eine rechtsstaatlich nicht gerechtfertigte Rückwirkung zulasten des durch die vorherige Fassung privilegierten und bereits in den Genuss der Rückstufung gelangten Fahrerlaubnisinhabers bedeuten, zumal im Gesetz auch keine ausdrückliche abfedernde (Übergangs-) Regelung für Altfälle der vorliegenden Konstellation (Ergreifen der ersten Maßnahmestufe bei einem Punktestand von 14 Punkten oder mehr vor dem 26. März 2001) vorgesehen ist. Im Anschluss an die Verwarnung vom 17. August 2000 beging der Anragsteller einen weiteren, gemäß § 40 FeV i.V. mit Nr. 4.1 der Anlage 13 zur FeV mit vier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß am 18. April 2001 (Bußgeldbescheid vom 29. Mai 2001, rechtskräftig seit 16. Juni 2001). Hierdurch wuchs sein Punktekonto von 9 Punkte auf 13 Punkte an. Erst durch die Tat vom 5. November 2001 (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Entscheidung des Amtsgerichts N... v. 14. Januar 2002, rechtskräftig seit 1. Februar 2002) wuchs das Punktekonto um weitere sechs Punkte an. Das Punktekonto betrug damit im Zeitpunkt des Bescheids vom 21. August 2001, mit dem der Antragsgegner die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 8 StVG, § 43 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer anordnete, lediglich 13 Punkte. Im Zeitpunkt der Anordnung des Aufbauseminars hatte der Antragsteller also noch keine 14 Punkte erreicht, sodass die Anordnung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht hätte ergehen dürfen. Aus diesem Grunde fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung der zweiten Maßnahmestufe. Dem steht nicht der Einwand der Bestandskraft der Anordnung vom 21. August 2001 entgegen. Denn in Bestandskraft erwächst grundsätzlich nur der Tenor des Bescheids - also hier die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar selbst -, nicht hingegen die tragenden Gründe - also etwa die Frage, inwiefern die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung (also hier hinsichtlich der zu erreichenden Mindestpunktzahl) vorlagen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43, Rn. 151 ff.; Erichsen/Knoke, NVwZ 1983, 185 [190]). Weil es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Durchführung der zweiten Maßnahmenstufe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG fehlt, wird der derzeitige nominelle Punktestand des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG von 20 (18) auf 17 Punkte reduziert. Daher vermag sich der Antragsgegner hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, wonach zumindest 18 Punkte erreicht sein müssten, zu stützen. Die Kammer weist die Parteien in diesem Zusammenhang zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass für den Fall der gem. § 29 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 3 StVG anstehenden Tilgung der Tat vom 22. Dezember 1999 (Rechtskraft des Bußgeldbescheides: 24. März 2000) kein weiterer Abzug von drei Punkten (also von 17 auf 14) erfolgen dürfte, da Vieles dafür spricht, dass Tilgungen im Verkehrszentralregister den Punktestand nach Eingreifen von § 4 Abs. 5 StVG erst dann weiter absinken lassen, wenn die zu tilgenden Eintragungen die Absenkung nach § 4 Abs. 5 StVG übersteigen; § 4 Abs. 5 StVG soll lediglich den Punktestand „nach oben“ begrenzen und nicht zu einer „doppelten“ Begünstigung des Betroffenen führen (Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG, Anm. 26, m.w.N.). 3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann vorliegend auch nicht auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützt werden. Nach der genannten Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall ist die mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig gewordene Anordnung zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem (besonderen) Aufbauseminar vom 21. August 2001 zwar nicht bis zur zunächst gesetzten Frist, d.h. bis zum 21. Oktober 2001, und auch nicht bis zum Ablauf der ausdrücklich gewährten Fristverlängerung, d.h. bis zum 15. Dezember 2001, erfüllt worden; die Fahrerlaubnisbehörde hatte es aber vorliegend offenbar akzeptiert, dass der Antragsteller zunächst am 29. November 2001 - also innerhalb der verlängerten Frist - eine Anmeldung für ein besonderes Aufbauseminar vom 5. Dezember 2001 bis zum 21. Dezember 2001 vorlegte und sodann im Nachhinein (2. Januar 2002) das entsprechende Teilnahme-Zertifikat nachreichte. Ansonsten wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bereits Anfang des Jahres 2002 eine auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützte Fahrerlaubnisentziehung erlassen hätte. Wenn nicht in der unterbliebenen Reaktion der Behörde bereits eine stillschweigende Fristverlängerung zu sehen ist, wäre dem Antragsgegner - der sich im Übrigen in seinen Schriftsätzen nicht auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG als alternative Ermächtigungsgrundlage beruft - jedenfalls nunmehr nach Ablauf von drei Jahren ein Berufen auf die nicht fristgemäße Vorlage der Teilnahmebescheinigung wegen widersprüchlichen Verhaltens analog § 242 BGB abgeschnitten. 4. Damit kann im vorliegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis derzeit weder auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG noch auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützt werden. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig und für den Antragsteller rechtsverletzend (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird daher voraussichtlich erfolgreich sein. Bei dieser Sachlage überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, vorerst von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. 5. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2005 war damit zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. i.V. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (1/2 von Nrn. 46.1, 46.5, 46.8, vgl. auch BayVGH v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2893 ).
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