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Gründe
Das Punktekonto des Antragstellers nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem im Verkehrszentralregister umfasste gemäß der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom ... Januar 2006 zu diesem Zeitpunkt folgende Eintragungen: Tattag Vergehen/Maßnahmen
Punkte Ahndung/Rechtskraft/ bzw. Entscheidungsdatum Bei der Verwarnung am ... Juli 2002 ging die Antragsgegnerin von einem Punktestand von 9 Punkten aus; bei der Anordnung des Aufbauseminars von einem Punktestand von 17 Punkten, aufgrund der Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG (ursprünglich 29 Punkte). Mit Schreiben vom 18. Mai 2006, 4. August 2006 und 5. Juni 2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, jeweils unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen zuletzt mit der Fragestellung: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten (hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs) zu erwarten, dass der Genannte die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der o.g. Klassen im Verkehr erfüllt und dass der Genannte nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“ Im Beiblatt zur Anordnung der Begutachtung wurde zur Begründung insbesondere auf die Taten vom ... April 2004 und ... Oktober 2005 hingewiesen. Gleichfalls am ... Juni 2007 wurden die Akten an die vom Antragsteller benannte Begutachtungsstelle (..) verschickt und der Antragsteller auf diesen Umstand hingewiesen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, wobei eine weitere Fristverlängerung, wie vom Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 erbeten, nicht gewährt wurde. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 2. November 2007, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, ordnete die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides an und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Anordnung ein Zwangsgeld über € 1.000,-- an. Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde in erster Linie auf § 46 Abs. 1, 3 FeV, § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung legten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 7. November 2007 Widerspruch ein, den sie in erster Linie damit begründeten, der Antragsteller habe sich nicht generell geweigert, sich bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen und das geforderte Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen; der Antragsteller sei jedoch wegen eines sechswöchigen Urlaubs am Ende der Drei-Monats-Frist nicht in der Lage gewesen, das Gutachten fristgerecht vorzulegen. Eine Bitte um Fristverlängerung sei nicht positiv verbeschieden worden. Mit Schriftsatz vom 7. November 2007, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 9. November 2007, beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29. Oktober 2007 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. November 2007 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu bescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt sowie dargelegt, die sofortige Vollziehung läge nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Unter dem 22. November 2007 beantragte die Antragsgegnerin unter Aktenvorlage den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 28. November 2007 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Da es sich bei der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. ausführlich hierzu VG Augsburg vom 1.8.2007, Au 3 S 07.797 und VG München vom 14.9.2007, M 1 S 07.3382) ist der eingelegte Widerspruch aufgrund der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VwGO unstatthaft. Da dieser Widerspruch jedoch aufgrund einer insofern falschen Rechtsbehelfsbelehrung eingelegt worden ist, kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb der einjährigen Klagefrist fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Antrag des Antragstellers ist daher dahingehend umzudeuten, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage begehrt wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt, da die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der noch zu erhebende Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich erfolglos bleiben wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Vorschriften werden durch das sog. Punktesystem ergänzt, das bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsverstöße des Fahrerlaubnisinhabers vorsieht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, zu entziehen. Diese Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen beim Antragsteller vor. Zum einen sind die den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV im Zeitpunkt des Bescheides mit 22 Punkten zu bewerten. Zum anderen hat der Antragsgegner die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis stufenweise ergriffen. Im Einzelnen: Zum Zeitpunkt der unter dem ... Juli. 2002 ausgesprochenen Verwarnung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wies das Punktekonto des Antragstellers tatsächlich 9 Punkte auf. Im Zeitpunkt der Anordnung des Aufbauseminars am ... April 2005 wies das Punktekonto des Antragstellers tatsächlich 29 Punkte auf, die aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren waren. Bei diesem Punktestand hat die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einen Aufbauseminar angeordnet und den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Eine weitere Reduzierung auf 15 Punkte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG konnte der Antragsteller jedoch durch freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht erreichen, da bereits vor der Teilnahme am ... Juni 2005 sein Punktekonto durch das fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis auf 23 Punkte und damit über 18 Punkte angestiegen war. Für die Frage der Ermittlung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Entscheidung an, maßgebend ist vielmehr der Tag der Tat des Verkehrsverstoßes
Danach ist es auch unerheblich, dass die hierauf ergangene Entscheidungen erst am ... März 2006 ergangen ist. Eine Reduzierung um 1 Punkt ist aufgrund der Tilgung der Tat vom ... November 2000 mit Eintritt des ... Februar 2006 erfolgt. Der Punktestand des Antragstellers betrug daher im maßgeblichen Zeitpunkt des Entziehungsbescheides insgesamt 22 Punkte. Damit gilt der Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustand. Da die fehlende Fahreignung insoweit feststeht, kann die Frage, ob die Gutachtensaufforderung und die auf die Nichtvorlage des Gutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist, dahingestellt bleiben. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von einem feststehenden Verlust der Fahreignung ausgeht, während sich die Antragsgegnerin auf § 11 Abs. 8 FeV berufen hat. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 48 Abs. 1 FeV eine gebundene Entscheidung dar. Diese hält einer gerichtlichen Nachprüfung immer dann stand, wenn sie - sei es auch aus anderen Gründen als von der Behörde genannt - mit der Rechtsordnung in Einklang steht
Auch auf die übrigen Einwendungen des Antragstellers kommt es insoweit nicht mehr an. Einer weiteren Verlängerung der Vorlagefrist durch die Antragsgegnerin hätte es jedoch nach Ansicht des Gerichts bei der gegebenen Sachlage in keinem Falle bedurft, insbesondere da es Sache des Antragstellers und nicht etwa der prüfenden Behörde gewesen ist, sich rechtzeitig um einen Termin zu bemühen und bei Verhinderung bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Fristverlängerung zu beantragen. Darüber hinaus sind die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht geeignet, eine Verhinderung des Antragstellers zu belegen. Es bestehen somit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 7 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt
sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der
Fassung vom Juli 2004.
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