Gründe
I.
Der
im Januar 1983 geborene Antragsteller war seit dem Juni 2003 Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
Mit
Schreiben vom 4. November 2004 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt
die Antragsgegnerin über eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt
A der Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (der Antragsteller wurde
mit Bußgeldbescheid vom September 2004, rechtskräftig
seit September 2004 wegen einer Missachtung des Rotlichts einer
Lichtzeichenanlage - § 37 Abs. 2, § 49 StVO, § 24
StVG - mit einer Geldbuße von 50,-- Euro belegt).
Nach vorheriger Anhörung forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 auf, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen und nach erfolgreichem Abschluss eine entsprechende Teilnahmebestätigung vorzulegen. Laut einer der Antragsgegnerin vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 12. April 2004 hat der Antragsteller vom 18. März bis 8. April 2005 an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2 a Abs. 2 StVG teilgenommen.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt die Antragsgegnerin über eine weitere Zuwiderhandlung des Antragstellers nach Abschnitt A der Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung. Danach wurde der Antragsteller wegen eines weiteren Rotlichtverstoßes mit Bußgeldbescheid vom ... Juli 2005, rechtskräftig seit ... August 2005 mit einer Geldbuße von 50,-- Euro belegt. Der Antragsgegnerin wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt noch zwei weitere Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt B der Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung mitgeteilt. Danach hat der Antragsteller am ... September 2005 und am ... September 2005 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt und wurde deswegen jeweils mit einer Geldbuße von 40,-- Euro belegt.
Daraufhin verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 unter Berufung auf § 2 a Abs. 2 Nr. 2 StVG und wies ihn daraufhin, dass er die Möglichkeit habe, durch eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verwarnung einen Punktenachlass von zwei Punkten zu erhalten.
Am 12. September 2006 legte der Antragsteller eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vom 5. Januar bis 19. Januar 2006 beim Medizinisch-Psychologischen Institut, Service-Center M.... und eine Teilnahmebescheinigung über die Teilnahme an einem freiwilligen Fortbildungsseminar für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B gemäß § 5 Abs. 1 der freiwilligen Fortbildungsverordnung vom 11. September 2006 vor.
Daraufhin bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass sich seine zunächst um zwei Jahre verlängerte Probezeit dadurch verkürze und am 12. September 2006 ende.
Mit
Schreiben vom 8. Dezember 2006 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der
Antragsgegnerin eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der
Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung mit. Mit Bußgeldbescheid
vom Juli 2006, rechtskräftig seit Oktober 2006, wurde der Antragsteller
wegen einer Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage als
Radfahrer nach andauernder Rotphase von mehr als einer Sekunde im
Juni 2006 mit einer Geldbuße von 62,50 Euro belegt.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 bestätigte der Antragsteller die Zuwiderhandlungen, führte sie auf jugendlichen Leichtsinn zurück, und erklärte sich bereit, jede Entscheidung, die die Behörde treffen werde, anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung der Vorlageverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Antragsteller nach Vorschaltmaßnahmen gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG eine weitere nach Anlage 12 Abschnitt A zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung als schwerwiegend zu bewertende Tat begangen habe.
Hiergegen
ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007
Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden wurde.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Entscheidung gefährde
das wirtschaftliche Fortkommen des Antragstellers erheblich. Der
Antragsteller sei in Ausübung seines Gewerbes auf die Fahrerlaubnis
angewiesen. Die festgestellten Nutzungen des Mobiltelefons könnten
möglicherweise daher rühren, dass der Antragsteller von
Kunden im Fahrzeug im Rahmen eines Notdiensteinsatzes angerufen
worden sei. Der Rotlichtverstoß vom . Juni 2006 habe sich
nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern bei einer Fahrt mit dem Fahrrad
ereignet.
Mit
Schriftsatz vom 13. Februar 2007 beantragt der Antragsteller, die
sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin
vom 31. Januar 2007 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
vom 7. Februar 2007 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu
bescheiden, den vom Antragsteller mit dem Schriftsatz seiner Anwälte
abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den
Antragsteller zurückzugeben.
Die Begründung deckt sich mit seiner Begründung im Widerspruchsverfahren.
Mit
Schriftsatz vom 26. Februar 2007 beantragte die Antragsgegnerin,
den
Antrag abzulehnen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn dies durch
Bundesgesetz - vorliegend durch
§ 2 Abs. 6 StVG - vorgeschrieben ist (§ 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 VwGO). In diesen Fällen ist der Sofortvollzug weder
anzuordnen noch zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag unbegründet, da der Rechtsbehelf des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Da vorliegend das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
Danach stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der vom Antragsteller begangenen Zuwiderhandlungen als rechtmäßig dar. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass insoweit ein Ermessen verblieb.
Der
Antragsteller hat vor Ablauf der Probezeit im Juni 2005 eine Ordnungswidrigkeit
begangen (im Juli 2004 ein Rotlicht missachtet), die gemäß
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen
ist, und die gemäß Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12
zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als schwerwiegende Zuwiderhandlung
zu klassifizieren ist. Daher hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid
vom 10. Dezember 2004 die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß
§ 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG anzuordnen. Gemäß
§ 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG verlängerte sich damit die Probezeit
kraft Gesetzes um zwei Jahre bis zum 17. Juni 2007.
Nach
Teilnahme an dem Aufbauseminar hat der Antragsteller im Juni 2005
eine weitere schwerwiegende sowie zwei weitere weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen während der Probezeit begangen (Rotlichtverstoß
vom Juni 2005 und Benutzung eines Mobiltelefons im September 2005).
Aufgrund dieser Taten hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller
- wie am 22. Februar 2006 geschehen - zu verwarnen und ihm nahe
zu legen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verwarnung
(25.2.2006) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Im
Juni 2006, also nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2 a Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 StVG am 26. April 2006 und vor Ablauf der Probezeit
am 12. September 2006 hat der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit
(Rotlichtmissachtung mit dem Fahrrad, Geldbuße in Höhe
von 62,50 Euro) begangen, die gemäß § 28 Abs. 3
Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen war. Gemäß
Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV ist auch diese
Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren.
Dem Antragsteller war damit die Fahrerlaubnis gemäß §
2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen. Eine Überprüfung
der näheren Umstände der einzelnen Verstöße
ist nach dem Gesetz weder erforderlich, noch ist deren Berücksichtigung
möglich.
Zu Gunsten des Antragstellers kann auch nicht berücksichtigt werden, dass er aufgrund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein soll. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz ist bei einer Fahrerlaubnisentziehung ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht.
Die deklaratorische Verpflichtung den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden weder erhoben noch sind solche ersichtlich.
Da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 daher als rechtmäßig erweist, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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