Gericht: 

VG München

Datum:

27.07.2009

Aktenzeichen:

M 6 b S 09.2836
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 6.875,00 festgesetzt.

Gründe

I.
1962 wurde dem 1944 geborenen Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt. Seit März 2004 sind im Verkehrszentralregister folgende den Antragsteller betreffende Eintragungen
erfolgt:

Tattag Vergehen/ Maßnahmen Punkte Ahndung / Rechtskraft
03 / 2004 Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Bußgeldbescheid / 07/2004
04 / 2004 Geschwindigkeitsüberschreitung 1 Bußgeldbescheid / 05/2004
03 / 2005 Geschwindigkeitsüberschreitung 1 Bußgeldbescheid / 01/2006
01 / 2006 Geschwindigkeitsüberschreitung 4 Bußgeldbescheid / 04/2006
07 / 2006 Verwarnung    
02 / 2008 Geschwindigkeitsüberschreitung 3 AG Bußgeld/ 11/2008
03 / 2008 Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Bußgeldbescheid/ 03/2009

Mit Bescheid vom 19. Mai 2009, zugestellt am 22. Mai 2009, wurde der Antragsteller vom Antragsgegner aufgefordert, bis spätestens 19. Juli 2009 an einem Aufbauseminar teilzunehmen und dem Antragsgegner eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister 15 Punkte ergeben würden.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG müsse ein Aufbauseminar angeordnet werden.

Gegen diesen Bescheid wurde für den Antragsteller am 22. Juni 2009 Klage erhoben. Gleichzeitig wurde
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom 19.05.2009 beantragt.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2009. "Die Problematik der Überliegerfrist von einem Jahr" sei dem Antragsteller "in seinen Rechtswirkungen nicht bekannt" gewesen. Das Gesetz habe "hier nicht die notwendige Bestimmtheit und für den Kläger die notwendige Klarheit".

Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 beantragte der Antragsgegner unter Vorlage der Behördenakten,
den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2009 wurde der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn dies durch Bundesgesetz - vorliegend durch § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - vorgeschrieben ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Der Antrag ist unbegründet, da die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, zu Recht erfolgt ist.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Punktestand von 14 Punkten, aber nicht mehr als 17 Punkten, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Vorher muss die Behörde den Antragsteller aber bei einem Punktestand von 8 Punkten, aber nicht mehr als 13 Punkten, ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt haben. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor.

1) Zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 17. Juli 2006 ausgesprochenen Verwarnung im Sinne von
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG hatte der Antragsteller 9 Punkte erreicht.

Der Antragsteller wurde somit mit Schreiben vom 17. Juli 2006 rechtmäßig verwarnt.

2) Nach der Verwarnung beging der Antragsteller im Februar 2008 und im März 2008 weitere -jeweils mit
3 Punkten zu bewertende - Geschwindigkeitsüberschreitungen, die jeweils zu Bußgeldbescheiden führten, die seit November 2008 bzw. März 2009 rechtskräftig sind. Durch diese weiteren Geschwindigkeits- überschreitungen erhöhte sich das Punktekonto des Antragstellers nach dem maßgeblichen Tattagprinzip um 6 Punkte auf 15 Punkte. Der Antragsgegner hatte daher gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers waren nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung vom Januar 2006 und damit alle vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitungen seit März 2004 (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG) zum Zeitpunkt der Eintragung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom Februar 2008 noch nicht tilgungsfähig. Zwar liegen zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom April 2006 und der gerichtlichen Bußgeldentscheidung vom August 2008 mehr als zwei Jahre. Dennoch war der im April 2006 rechtskräftig gewordene Bußgeldentscheidung vom April 2006 zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der Bußgeldentscheidung vom August 2008 (rechtskräftig seit November 2008) noch nicht tilgungsreif. Die aufgrund Art. 11 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. Teil 1, Nr. 45 vom 30.8.2004) seit 1. Februar 2005 ohne Übergangsregelung geltende Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG steht dem nämlich entgegen. Nach dieser Vorschrift tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist [Tilgungsreife zuzüglich ein Jahr] zu einer weiteren Eintragung im Verkehrszentralregister führt. Diese klar und unmissverständlich formulierten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der Antragsteller im Februar 2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat und die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer im November 2008 - und damit innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG der ersten Bußgeldentscheidung - rechtskräftig gewordenen weiteren Bußgeldentscheidung geführt hat.

Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG auf das Punktekonto des Antragstellers bestehen nicht. Es liegt nämlich insoweit keine echte Rückwirkung der Vorschrift vor, weil sie nur bei noch nicht eingetretener Tilgungsreife anwendbar ist und damit nicht in vollendete Tilgungstatbestände eingreift.

Vielmehr liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, zumal der Antragsteller bereits seit Beschluss der Gesetzesregelung am 24. August 2004 mit deren Anwendbarkeit rechnen musste und die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung erst danach, nämlich im Februar 2008 begangen hat

(vgl. dazu im einzelnen BayVGH vom 10. Juli 2007).

Die vom Antragsteller gegen diese Gesetzeslage angeführten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Februar 2008 und März 2008 diese Vorschrift nicht gekannt und deshalb darauf vertraut habe, dass seine vorherigen Taten getilgt sind. Der bloße Hinweis auf die Unkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften vermag den Antragsteller nämlich nicht zu entschuldigen.

Abgesehen davon kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, weitere Verkehrsverstöße im Vertrauen auf die Tilgung seiner bisher eingetragenen Verkehrsverstöße begangen zu haben; eine derartiges Vertrauen ist nämlich nicht schutzwürdig. Es ist durch den Sinn und Zweck der Tilgung gerechtfertigt,
dass einerseits hinsichtlich des Beginns der Tilgungsfrist auf die Rechtskraft abgestellt wird, andererseits aber im Rahmen der Ablaufhemmung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG auf den Tattag. Tilgung bedeutet Bewährung. Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann aber schon bei Begehen einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr gesprochen werden. Daher ist es gerechtfertigt, dass eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten soll, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die zu einer Eintragung führt.
Es bestehen deshalb keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).