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In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz beschlossen: Der
Antrag wird abgelehnt. Gründe Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die hier zufolge § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anzuordnen, ist zulässig, Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juni 2003 erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig; es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, seine Vollziehung durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern. Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der bereits genannten Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte (im Verkehrszentralregister) ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist sie dabei an die (im Verkehrszentralregister zu erfassende) rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden; für eine auch nur ausnahmsweise behördliche Überprüfung dieser Entscheidung auf inhaltliche "Richtigkeit" ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. Vorliegend ist der Antragsgegner im Blick auf die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 4 StVG und die Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes vom 21. März 2003 zutreffend davon ausgegangen, dass sich für den Antragsteller 19 Punkte ergeben hatten. Soweit der Antragsteller den zwingenden Charakter der Entziehungsbestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die hier in den Blick zu nehmenden Art. 2 Abs. 1,3 Abs. 1 GG zu beobachten. Die vorgenannte Bestimmung dient - wie das in § 4 StVG statuierte Punktsystem insgesamt- dem legitimen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieses Punktsystem soll der Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern dienen sowie durch generalpräventive und insbesondere spezialpräventive Wirkungen einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten. In Ansehung der dabei gebotenen Typisierung ist es wegen der in der Mehrfachtäterschaft zum Ausdruck gelangenden negativen Verkehrsgesinnung auch nicht unverhältnismäßig, bei Erreichen der Punktzahl von 18 die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fingieren. Einen auch nur mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen. Jedenfalls wäre selbst bei Annahme einer derartigen Beeinträchtigung der Berufsausübung von deren Rechtmäßigkeit auszugehen, weil sie dem vorstehend aufgezeigten legitimen öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit in zweckmäßiger Weise dient. Auch unter Gleichheitsgesichtspunkten ist gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nichts zu erinnern. Zwar dürfte es zutreffen, dass Vielfahrer - wie der Antragsteller - Gefahr laufen, öfter als Wenig- oder Sonntagsfahrer Verkehrsvorschriften zu missachten und die Punktzahl von 18 zu erreichen. Dies kann es aber nicht ernstlich nahe legen, Verkehrsverstöße von Vielfahrern geringer zu achten als die von Wenig- oder Sonntagsfahrern. Auch dem Vielfahrer muss abverlangt werden, die Verkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Hinzu kommt, dass auch der Vielfahrer -und potentielle Mehrfachtäter- die Punktzahl von 18 nicht unvorbereitet - gleichsam "auf einen Schlag" - erreichen kann. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde zuvor die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgeschalteten verkehrspädagogischen und -psychologischen Maßnahmen versucht hat; in dem gestuften System des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG darf keine Maßnahme übersprungen werden; andernfalls greift gemäß § 4 Abs. 5 StVG eine Reduktion der Punktzahl Platz. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung dieses Maßnahmesystems rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Verwaltungsakte, dass die maßgeblichen Bestimmungen beachtet worden sind. Noch unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Punktsystems der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO waren ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 02. September 1997 für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister (u.a.) drei Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen, die mit insgesamt 9 Punkten bewertet waren. Mit Schreiben vom 12. März 1998 wurde der Antragsteller darüber unterrichtet und verwarnt. Weitere Verkehrsverstöße wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (u.a.) am 21. September 1998 mitgeteilt; sie ergaben zu diesem Zeitpunkt 16 Punkte. Daher wurde mit Schreiben vom 09. Oktober 1998 die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung angeordnet; alternativ bestand dazu die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) bei einer Fahrschule. Daran nahm der Antragsteller in der Zeit Sprachschwierigkeiten des Antragstellers gehen zu seinen Lasten. Es wäre an ihm gewesen, sich den Inhalt des Schreibens erforderlichenfalls erläutern zu lassen. Ohnehin erscheint es wenig glaubwürdig, dass der Antragsteller als Handelsmakler im Bereich des Versicherungswesens der deutschen Sprache nicht "vollends mächtig" sein will. Nach alledem war der Antragsgegner gehalten, dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines und die damit verbundene Zwangsmittelandrohung ist rechtlich nichts zu erinnern; allerdings geht die diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere, weil Maßnahmen der Vollstreckung kraft Gesetzes (§20 AGVwGO) sofort vollziehbar sind. Der Aussetzungsantrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§25 Abs. 2 in Verbindung mit 20 Abs. 3, 13 Abs. 1GKG. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Kammer es angesichts der unterschiedlichen Schreibweise des Namens des Antragstellers bei der in der Antragsschrift vom 10. Juli 2003 gewählten Schreibweise hat bewenden lassen. |
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