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Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der sinngemäß
gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs vom 14. November 2005 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 anzuordnen, ist zulässig, jedoch
nicht begründet.
Die erstrebte
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann"
zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender
Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers,
von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 13. Oktober 2005
vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse
daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung
geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Ordnungsverfügung
vom 13. Oktober 2005 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung
- eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als
offensichtlich rechtmäßig.
Sie findet
ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser
Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat
dann - ohne Einräumung von Ermessen -die Fahrerlaubnis zu entziehen.
So liegt der Fall hier.
Der Antragsteller hat in der Zeit vom 12. Juli 2002 bis zum 18. Juli 2005
insgesamt 29 Verkehrszuwiderhandlungen begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten
hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage zur Ordnungsverfügung
vom 13. Oktober 2005 verwiesen. Ob die Verkehrszuwiderhandlungen - wie
dem Antragsgegner vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 06. Oktober 2005
mitgeteilt - gemäß § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
i.V.m. Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit insgesamt 34 Punkten
zu bewerten sind oder ob die Gesamtpunktzahl - wie vom Antragsgegner angenommen
- fiktiv 19 Punkte beträgt, kann offen bleiben. Denn es ergeben sich
vorliegend in jedem Fall mehr als 18 Punkte.
Aus seinem Vorbringen, gegen ihn seien Bußgelder teilweise zu Unrecht
verhängt worden, kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang nichts
für sich herleiten. Die den Eintragungen im Verkehrszentralregister
zu Grunde liegenden Bußgeldbescheide sind allesamt bestandskräftig
geworden, weshalb die aus den Verkehrszuwiderhandlungen resultierenden
Punktbewertungen vom Antragsgegner zu berücksichtigen sind.
Der Einwand
des Antragstellers, die Bußgeldbescheide seien in ihrer Mehrzahl
rechtswidrig, da die von ihm begangenen Parkverstöße nicht
mit einer Geldbuße von 40,00 EUR und jeweils einem Punkt hätten
geahndet werden dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Wegen der weiteren
Begründung hierzu nimmt das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen
in seinem Beschluss vom 06. Mai 2005 - 3 L 268/05 - Bezug, an denen es
nach Überprüfung festhält.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs.,5
StVG, da dem Antragsteller vor der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sämtliche
Angebote und Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG zum Abbau vorhandener
Defizite eingeräumt worden sind. Insbesondere hat der Antragsgener
mit Schreiben vom 12. Mai 2004 den Antragsteller beim Stand von 9 Punkten
gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die
Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Ferner
hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Januar 2005 beim Stand von
14 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme
an einem Aufbauseminar angeordnet. Darüber hinaus hat er den Antragsteller
erneut verwarnt, auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen
Beratung hingewiesen und ihn zugleich darüber informiert, dass ihm
bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Eine (weitere)
Reduzierung des Punktestandes scheidet mithin aus.
Als Rechtsfolge
des erreichten Punktestandes von 18 Punkten sieht § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 StVG zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich aller
erteilten Klassen vor.
Anhaltspunkte dafür, dass trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit
der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen
des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes
vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt,
sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben
zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen
Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
nicht den Ausschlag zu geben. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte
vor, die die Annahme einer unbilligen Härte analog § 80 Abs.
4 Satz 3 VwGO rechtfertigten. Gegenteiliges ergibt sich im vorliegenden
Fall insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Mehrzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten
des Antragstellers Verstöße gegen die Parkzeitregelungen des
§ 13 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - darstellen.
Der Antragsteller hat in 27 Fällen gegen Parkvorschriften verstoßen
und sich durch keine Maßnahme der Bußgeld- und Fahrerlaubnisbehörde
zu einem verkehrsgerechten Verhalten bewegen lassen. Dadurch hat er bewiesen,
dass er nicht bereit ist, die Straßenverkehrsordnung, soweit sie
den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten. Sein diesbezüglicher
Einwand, er habe sich von 2003 bis zum Herbst 2004 in einer schwierigen
privaten und beruflichen Situation befunden, verfängt nicht. Vielmehr
zeigt der Umstand, dass der Antragsteller allein im Jahre 2005 - und damit
nach dem von ihm angeführten Zeitraum - in 16 Fällen gegen Parkvorschriften
verstoßen und selbst nach der Absolvierung eines Aufbauseminars
in der Zeit vom 24. Juni bis 08. Juli 2005 noch zwei Verstöße
begangen hat, wie hartnäckig er die oben angeführten Vorschriften
missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht.
Von demjenigen aber, der die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr
nicht anerkennt und sie bewusst immer wieder verletzt, ist auch ein Beachten
der Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr nicht hinreichend sicher
zu erwarten - vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember
1976 - 7 C 57.75 -, DÖV 1977, 603; VG Minden, Urteil vom 27. Februar
2002 - 3 K 1370/01 - -.
Nachteile, die dem Antragsteller etwa in privater und beruflicher Hinsicht
entstehen können, müssen daher von ihm - zumal der Gesetzgeber
in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG grundsätzlich dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Vorrang
gegenüber dem Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Durchsetzung
der Entziehungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, eingeräumt
hat - in Kauf genommen werden
- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 -19 B 1967/00
- -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs.
3 GKG.
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