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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die
3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund
der Beratung vom 27. November 2007 beschlossen:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Antragstellers, gerichtet auf die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15. November 2007 gegen
die in Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. November
2007 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis, ist unbegründet.
Bei gesetzlichem
Sofortvollzug kommt eine aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausnahmsweise
nur dann in Betracht, wenn nach dem Rechtsgedanken aus § 80 Abs.
4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheides bestehen oder eine besondere Härte vorliegt. Zweifel sind
in diesem Sinne nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs
oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage ernstlich. Bei offenem Ausgang
des Hauptsacheverfahrens muss es bei dem Sofortvollzug als gesetzlich
gewolltem Regelfall verbleiben.
In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfalle dem öffentlichen
Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen. Denn die in Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis
der Klassen BC1ECE79 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage als rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin
hat die angefochtene Verfügung zu Recht auf § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 StVG gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, weil
dann der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
gilt. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Nach zutreffender
Berechnung der Antragstellerin, die der Antragsteller nicht angreift,
hatte er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entziehungsverfügung
einen Punktestand von 18 Punkten erreicht.
Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG vorgeschalteten Maßnahmen
zur Warnung des Fahrerlaubnisinhabers wurden durchlaufen. Entgegen der
im Widerspruchsschreiben geäußerten Auffassung wurde der Antragsteller
mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 nach Erreichen von
zehn Punkten verwarnt und auf die Möglichkeit, zwecks Reduzierung
der eingetragenen Punkte um zwei Punkte an einem Aufbauseminar nach §
35 FeV teilzunehmen, hingewiesen. Dieses Schreiben wurde ihm am 15. April
2003 zugestellt.
Die nächste in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG vorgesehene Maßnahme,
die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, konnte im Hinblick auf
die schnelle zeitliche Abfolge der begangenen Verkehrsverstöße
zunächst nicht ergriffen werden, weswegen der Punktestand gemäß
§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG trotz Erreichens von 18 Punkten auf 17 Punkte
reduziert wurde. Dies führte dann zum Erlass der bestands-kräftigen
Verfügung vom 27. Juni 2007, mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar
und die Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 30. August 2007 angeordnet
wurde.
Nachdem
der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist an einem entsprechenden
Aufbauseminar teilgenommen hatte, war die Antragsgegnerin verpflichtet,
die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen. Die dem
Antragsteller mit ihm zugestellter Verfügung am 30. Juni 2007 gesetzt
gewesene Frist
zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung lief bis zum 30. August 2007,
also zwei Monate, und war damit ausreichend bemessen.
Vorliegend kann sich allein die Frage stellen, ob die Entziehungsverfügung
zwischenzeitlich nicht deshalb unverhältnismäßig geworden
sein könnte, weil der Antragsteller ausweislich der nunmehr vorgelegten
Bescheinigung vom 9. November 2007 nach Ablauf dieser Frist in der Zeit
vom 26. Oktober bis 9. November 2007 an dem in Rede stehenden Aufbauseminar
teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall. Insofern ist vielmehr
zu sehen, dass die Nichteinhaltung der von der Verkehrsbehörde im
Zusammenhang mit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in zulässigerweise gesetzten Frist
die bereits auf der Grundlage des vom Fahrerlaubnisinhaber durch seine
Verkehrsverstöße erlangten Punktestands von 14 bis 17 Punkten
aufgetretenen Bedenken gegen seine Fahreignung verfestigt. Von daher könnte
eine derartige Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen
werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs
gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer
Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb
um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte
zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren
Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit
der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar
hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen
sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der
Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich
bereits Folge geleistet habe
(vgl. zum
Ganzen OVG RP, Beschluss vom 28. April 2006 -10 B 10275/05.OVG -, NJW2006,
2715 f. m.w.N.).
Den Antragsteller
trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden. Er hätte sich
mit Rücksicht auf die am 30. August 2007 ablaufende Frist und seinen
bis 11. August 2007 geplanten mehrwöchigen Urlaub in der Türkei
rechtzeitig um eine Fristverlängerung bei der Antragsgegnerin bemühen
müssen. Hierzu war die ihm vor Antritt seiner Urlaubsreise zur Verfügung
stehende Zeit ausreichend. Selbst wenn er die
Postsendung mit dem Bescheid vom 27. Juni 2007 erst am 2. Juli 2007 bei
der Post abgeholt haben sollte, da sie ihm mittels Niederlegung zugestellt
worden war, hatte er zwei Tage Zeit, um sich mit der Antragsgegnerin in
Verbindung zu setzen, um eine Fristverlängerung zu beantragen.
Zwar hat er vorgetragen, das Schreiben vom 27. Juni 2006 wegen seines
Urlaubs verspätet zur Kenntnis genommen zu haben. Hat er es aber
unterlassen sich vor Urlaubsantritt um die ihm zugestellte Post zu kümmern,
weil er nach seinem Vortrag die Urlaubsvorbereitung für dringlicher
hielt, so geht dies zu seinen Lasten.
Aber auch noch nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 11. August 2007
verblieb ihm ausreichend Zeit, um ordnungsgemäß eine Fristverlängerung
zu beantragen. Zwar hat er vorgetragen, sich in der Woche nach seiner
Rückkehr telefonisch mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin in
Verbindung gesetzt zu haben. Aber erst mit Schreiben vom 27. August 2007,
eingegangen bei der Antragsgegnerin am 29. August 2007, also einen Tag
vor Ablauf der Frist, hat er sich nachweislich an die Antragsgegnerin
gewandt. Er hätte in diesem Stadium jedoch erstens dartun müssen,
warum er sich nicht eher an sie zur Darlegung der aus seiner Sicht gegebenen
Hinderungsgründe für die fristgerechte Teilnahme an dem Seminar
zu wenden vermocht hatte, und zweitens diese Hinderungsgründe (z.B.
Urlaubsdauer, Urlaubsort) in nachvollziehbarerweise darlegen müssen.
Auch hatte er zu diesem Zeitpunkt noch keine Schritte unternommen, um
die Anordnung der Antragsgegnerin zu erfüllen. Er teilte nämlich
weiterhin mit, sich „umgehend mit dem Fahrlehrerverband in Verbindung
setzen" zu wollen. Der Antragsteller ließ demnach die ihm nach
seiner Rückkehr noch verbliebenen drei Wochen bis zum Ablauf der
ihm gesetzten Frist verstreichen, ohne sich an den Fahrlehrerverband Pfalz
e.V. in Neustadt zwecks Terminsvereinbarung zur Teilnahme an dem geforderten
Aufbauseminar zu wenden. Dieser Sachverhalt wurde ausweislich eines Aktenvermerks
über ein Telefongespräch der Antragsgegnerin von einem Mitarbeiter
des Fahrlehrerverbands Pfalz am 29. August 2007 bestätigt.
Soweit die
Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2007 zu erkennen
gegeben hat, dass sie in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Bescheinigung
über den Seminarbesuch in der Zeit vom 26. Oktober bis 9. November
2007 nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens und Rücklauf der
Verwaltungsakten dem Widerspruch des Antragstellers gegebenenfalls insoweit
abhelfen werde, als sie die angefochtene Verfügung für die Zukunft
aufheben werde, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
(siehe
hierzu OVG RP, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 B 10275/05.OVG -, NJW
2006, 2715 f.).
Der Antrag
war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 und Nrn. 46.4
und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, veröffentlicht in NVwZ 2004,
1327).
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