Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

27.11.2007

Aktenzeichen:

3 L 1423/07
Vorinstanz:

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 27. November 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15. November 2007 gegen die in Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2007 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis, ist unbegründet.

Bei gesetzlichem Sofortvollzug kommt eine aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder eine besondere Härte vorliegt. Zweifel sind in diesem Sinne nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage ernstlich. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss es bei dem Sofortvollzug als gesetzlich gewolltem Regelfall verbleiben.
In Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfalle dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen. Denn die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen BC1ECE79 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Verfügung zu Recht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, weil dann der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Nach zutreffender Berechnung der Antragstellerin, die der Antragsteller nicht angreift, hatte er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entziehungsverfügung einen Punktestand von 18 Punkten erreicht.

Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG vorgeschalteten Maßnahmen zur Warnung des Fahrerlaubnisinhabers wurden durchlaufen. Entgegen der im Widerspruchsschreiben geäußerten Auffassung wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 nach Erreichen von zehn Punkten verwarnt und auf die Möglichkeit, zwecks Reduzierung der eingetragenen Punkte um zwei Punkte an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV teilzunehmen, hingewiesen. Dieses Schreiben wurde ihm am 15. April 2003 zugestellt.

Die nächste in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG vorgesehene Maßnahme, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, konnte im Hinblick auf die schnelle zeitliche Abfolge der begangenen Verkehrsverstöße zunächst nicht ergriffen werden, weswegen der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG trotz Erreichens von 18 Punkten auf 17 Punkte reduziert wurde. Dies führte dann zum Erlass der bestands-kräftigen Verfügung vom 27. Juni 2007, mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 30. August 2007 angeordnet wurde.

Nachdem der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist an einem entsprechenden Aufbauseminar teilgenommen hatte, war die Antragsgegnerin verpflichtet, die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen. Die dem Antragsteller mit ihm zugestellter Verfügung am 30. Juni 2007 gesetzt gewesene Frist zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung lief bis zum 30. August 2007, also zwei Monate, und war damit ausreichend bemessen.

Vorliegend kann sich allein die Frage stellen, ob die Entziehungsverfügung zwischenzeitlich nicht deshalb unverhältnismäßig geworden sein könnte, weil der Antragsteller ausweislich der nunmehr vorgelegten Bescheinigung vom 9. November 2007 nach Ablauf dieser Frist in der Zeit vom 26. Oktober bis 9. November 2007 an dem in Rede stehenden Aufbauseminar teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Nichteinhaltung der von der Verkehrsbehörde im Zusammenhang mit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in zulässigerweise gesetzten Frist die bereits auf der Grundlage des vom Fahrerlaubnisinhaber durch seine Verkehrsverstöße erlangten Punktestands von 14 bis 17 Punkten aufgetretenen Bedenken gegen seine Fahreignung verfestigt. Von daher könnte eine derartige Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe

(vgl. zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 28. April 2006 -10 B 10275/05.OVG -, NJW2006, 2715 f. m.w.N.).

Den Antragsteller trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden. Er hätte sich mit Rücksicht auf die am 30. August 2007 ablaufende Frist und seinen bis 11. August 2007 geplanten mehrwöchigen Urlaub in der Türkei rechtzeitig um eine Fristverlängerung bei der Antragsgegnerin bemühen müssen. Hierzu war die ihm vor Antritt seiner Urlaubsreise zur Verfügung stehende Zeit ausreichend. Selbst wenn er die Postsendung mit dem Bescheid vom 27. Juni 2007 erst am 2. Juli 2007 bei der Post abgeholt haben sollte, da sie ihm mittels Niederlegung zugestellt worden war, hatte er zwei Tage Zeit, um sich mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen, um eine Fristverlängerung zu beantragen.

Zwar hat er vorgetragen, das Schreiben vom 27. Juni 2006 wegen seines Urlaubs verspätet zur Kenntnis genommen zu haben. Hat er es aber unterlassen sich vor Urlaubsantritt um die ihm zugestellte Post zu kümmern, weil er nach seinem Vortrag die Urlaubsvorbereitung für dringlicher hielt, so geht dies zu seinen Lasten.

Aber auch noch nach Rückkehr aus seinem Urlaub am 11. August 2007 verblieb ihm ausreichend Zeit, um ordnungsgemäß eine Fristverlängerung zu beantragen. Zwar hat er vorgetragen, sich in der Woche nach seiner Rückkehr telefonisch mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt zu haben. Aber erst mit Schreiben vom 27. August 2007, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 29. August 2007, also einen Tag vor Ablauf der Frist, hat er sich nachweislich an die Antragsgegnerin gewandt. Er hätte in diesem Stadium jedoch erstens dartun müssen, warum er sich nicht eher an sie zur Darlegung der aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründe für die fristgerechte Teilnahme an dem Seminar zu wenden vermocht hatte, und zweitens diese Hinderungsgründe (z.B. Urlaubsdauer, Urlaubsort) in nachvollziehbarerweise darlegen müssen.

Auch hatte er zu diesem Zeitpunkt noch keine Schritte unternommen, um die Anordnung der Antragsgegnerin zu erfüllen. Er teilte nämlich weiterhin mit, sich „umgehend mit dem Fahrlehrerverband in Verbindung setzen" zu wollen. Der Antragsteller ließ demnach die ihm nach seiner Rückkehr noch verbliebenen drei Wochen bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist verstreichen, ohne sich an den Fahrlehrerverband Pfalz e.V. in Neustadt zwecks Terminsvereinbarung zur Teilnahme an dem geforderten Aufbauseminar zu wenden. Dieser Sachverhalt wurde ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefongespräch der Antragsgegnerin von einem Mitarbeiter des Fahrlehrerverbands Pfalz am 29. August 2007 bestätigt.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2007 zu erkennen gegeben hat, dass sie in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Bescheinigung über den Seminarbesuch in der Zeit vom 26. Oktober bis 9. November 2007 nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens und Rücklauf der Verwaltungsakten dem Widerspruch des Antragstellers gegebenenfalls insoweit abhelfen werde, als sie die angefochtene Verfügung für die Zukunft aufheben werde, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

(siehe hierzu OVG RP, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 B 10275/05.OVG -, NJW 2006, 2715 f.).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 und Nrn. 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327).