Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

20.06.2006

Aktenzeichen:

3 L 874/06
Vorinstanz:

Beschluss


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verkehrsrechte (Anordnung eines Aufbauseminars)
hier Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 20. Juni 2006, beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-€ festgesetzt

Gründe

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verfügung vom 16. Mai 2006 eingelegten Widerspruchs ist unbegründet.
Die im Rahmen einer entsprechenden eigenen Ermessensentscheidung des Ge-richts nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers andererseits führt zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang zu geben ist Dieses vorrangige öf-fentliche Interesse folgt daraus, dass sich der angefochtene Bescheid vom
16. Mai 2006 beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Antragsgegnerin war nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -verpflichtet, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die
nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, selbst wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaub-nisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller erfüllt.

Gegen ihn erging wegen einer am 23. Oktober 2005, also während der bis zum
15. Juli 2006 laufenden Probezeit, begangenen Ordnungswidrigkeit unter dem
12. Dezember 2005 ein Bußgeldbescheid der Bußgeld-Behörde Polizeipräsidium Rheinpfalz in Speyer, der seit dem 17. Januar 2006 rechtskräftig ist. Diese Ent-scheidung war nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzu-tragen, da eine Geldbuße von mindestens 40,-€, nämlich 50,- €, festgesetzt wur-de. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte somit nach § 2a Abs. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.

Der Antragsteller hat durch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, dessen Be-triebserlaubnis durch eine technische Veränderung, nämlich den Einbau eines Sportluftfilters, eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, die mit dem Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zu Buche schlägt Nach Buchstabe A Nr. 2.2 der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -wird ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Betriebserlaubnis als schwerwiegende Zuwiderhandlung bewertet.

Dem Einwand des Antragstellers, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Be-triebserlaubnis für das Kraftfahrzeug erloschen gewesen sei, weil er als Grieche in rechtlichen Dingen nicht versiert sei, und er habe beim Kauf des gebrauchten Pkws den Einbau des nicht zugelassenen Luftfilters nicht erkannt habe, ist entge-genzuhalten: Es kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die damalige Kenntnis oder Unkenntnis vom Erlöschen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs nicht an. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 ist nämlich die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Die in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2006 eingeräumte Frist zur Vor-lage der geforderten Teilnahmebescheinigung bis zum 24. Juli 2006 ist angemes-sen. Das Aufbauseminar besteht gemäß § 35 Abs. 1 FeV aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer sowie einer Fahrprobe zwischen der ersten und zweiten Sitzung. Angesichts dieser Umstände kann der Antragsteller ein Seminar ohne Schwierigkeiten innerhalb der gesetzten Frist belegen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.