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Beschluss
Gründe Der zulässige
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verfügung
vom 16. Mai 2006 eingelegten Widerspruchs ist unbegründet. Die Antragsgegnerin
war nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -verpflichtet,
die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Ist gegen den Inhaber
einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat
oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen,
die Gegen ihn
erging wegen einer am 23. Oktober 2005, also während der bis zum
Der Antragsteller hat durch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, dessen Be-triebserlaubnis durch eine technische Veränderung, nämlich den Einbau eines Sportluftfilters, eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, die mit dem Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zu Buche schlägt Nach Buchstabe A Nr. 2.2 der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -wird ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Betriebserlaubnis als schwerwiegende Zuwiderhandlung bewertet. Dem Einwand des Antragstellers, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Be-triebserlaubnis für das Kraftfahrzeug erloschen gewesen sei, weil er als Grieche in rechtlichen Dingen nicht versiert sei, und er habe beim Kauf des gebrauchten Pkws den Einbau des nicht zugelassenen Luftfilters nicht erkannt habe, ist entge-genzuhalten: Es kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die damalige Kenntnis oder Unkenntnis vom Erlöschen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs nicht an. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 ist nämlich die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Die in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2006 eingeräumte Frist zur Vor-lage der geforderten Teilnahmebescheinigung bis zum 24. Juli 2006 ist angemes-sen. Das Aufbauseminar besteht gemäß § 35 Abs. 1 FeV aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer sowie einer Fahrprobe zwischen der ersten und zweiten Sitzung. Angesichts dieser Umstände kann der Antragsteller ein Seminar ohne Schwierigkeiten innerhalb der gesetzten Frist belegen. Der Antrag
war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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