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BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 6. Kammer - am 17. April 2008
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 29. Januar 2008 - 6 A 53/08 - wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe
... bewilligt.
Für das vorliegende Verfahren (6 B 20/08) wird der Streitwert auf
2500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 14. April 1973 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen
Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner unter dem 29. Januar 2008 verfügte,
auf die Überschreitung von 18 Punkten im Verkehrszentralregister
gestützte sofortige Entziehung seiner am 26. Juni 2007 neu erteilten
Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M, S und L.
Nachdem die zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister eingetragenen
Punkte ungeachtet einer bei einem Punktestand von 13 Punkten erfolgten
Verwarnung (Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2002) auf 16
Punkte angestiegen waren, ordnete der Antragsgegner an, dass der Antragsteller
an einem Aufbauseminar teilzunehmen und dies durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung
bis 15. Oktober 2003 zu belegen habe. Ferner belehrte er den Antragsteller
über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach
§ 4 Abs. 9 StVG. Die entsprechende Anordnung wurde zunächst
unter dem 31. Juli 2003 an die Meldeanschrift des Antragstellers abgesandt
und unter dem 6. August 2003 erneut ausgeführt, da der Zustellungsauftrag
mit dem Hinweis zurückkam, dass der Antragsteller zwar noch unter
der angegebenen Adresse gemeldet sei, sich aber in Frankenberg aufhalte.
Unter dem 11. September 2003 ging ein Verkehrszentralregisterauszug bei
dem Antragsgegner mit dem Hinweis ein, dass die Eintragungen mittlerweile
auf 22 Punkte angestiegen seien:
Nr. Entscheidung Tatzeit Entscheidungsdatum Rechtskraft Pkte
1. Bußgeldbescheid d. LK Steinfurt
Überholen trotz unklarer Verkehrslage 21.06.1998 01.09.1998 03.12.1998
3
2. Bußgeldbescheid d. LK Borken, Geschwindigkeitsüberschreitung
(22 km/h) 13.11.1999 15.02.2000 13.03.2000 1
3. Bußgeldbescheid d. LK Steinfurt Rotlichtverstoß 19.09.2000
07.11.2000 02.12.2000 3
4. AG Lingen - 8 Cs 265/02 73 Js 19947/02 (VRs) - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(2 Monate Fahrverbot bis 15.11.2002) 20.04.2002 15.07.2002 06.08.2002
6
5. Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar 23.09.2002 -
6. Bußgeldbescheid d. Antragsgegners, Geschwindigkeitsverstoß
(39 km/h) 22.04.2003 05.06.2003 26.06.2003 3
7. AG Lingen - 8 Cs 128/03 111 Js 45893/02 - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(3 Monate Fahrverbot) 08.09.2002 12.06.2003 20.06.2003 6
8. Antragsgegner: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar 06.08.2003
-
Mit bestandskräftiger
Verfügung vom 26. Januar 2004 entzog der Landkreis Waldeck-Frankenberg
dem Antragsteller auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die
Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, L, M, T. Zur Begründung wurde
unter Auflistung der unter Nr. 2-8 aufgeführten Verkehrszentralregistereintragungen,
die mit 19 Punkten zu bewerten seien, im Wesentlichen ausgeführt,
dass aufgrund der sich aus den Eintragungen ergebenden Eignungsbedenken
die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet worden
sei. Da der Antragsteller die von ihm geforderte Bescheinigung in der
ihm bis 6. Januar 2004 gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen sei und
er auch keine Gründe genannt habe, warum er an dem Aufbauseminar
nicht teilgenommen habe, sei davon auszugehen, dass er die Teilnahme an
dem Seminar verweigere. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Antragsteller
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet sei, mit einem Kraftfahrzeug
am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, sodass ihm seine Fahrerlaubnis
zu entziehen sei. Auch der zwischenzeitlich erfolgte Anstieg auf 19 Punkte
rechtfertige es, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen.
Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M, S und L
am 28. Juni 2006 (wieder)erteilt.
Unter dem 1. Oktober 2007 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt einen
Verkehrszentralregisterauszug mit dem Hinweis, dass die unverbindliche
Wertung der Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers insgesamt 20
Punkte ergebe. Der Auszug enthielt neben den in der o. a. Aufstellung
unter Nr. 2 bis 8 genannten folgende weitere Eintragungen:
Entscheidung Tatzeit Entscheidungsdatum Rechtskraft Pkte
Bußgeldbescheid, LK Coesfeld - Abstandsverstoß - BAB 1 05.05.2003
30.07.2003 05.03.2004 2
Bußgeldbescheid, Antragsgegner - Geschwindigkeitsverstoß 02.07.2007
21.08.2007 08.09.2007 3
In der daraufhin
vom Antragsgegner durchgeführten Anhörung zur beabsichtigten
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem machte der Antragsteller
geltend, dass aufgrund der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis
und wegen des Zeitablaufs sein Punktestand im Verkehrszentralregister
0, allenfalls 17 Punkte betrage. Da ihm die Fahrerlaubnis in der Vergangenheit
entzogen worden sei, würden die Eintragungen zwar nicht getilgt,
jedoch werde gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG der Punktestand für
die vor der Entziehungsverfügung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.
Es könne nicht sein, dass ihm mit der Entscheidung vom 20. Juli 2006
eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werde und er diese wegen einer einzigen
weiteren Ordnungswidrigkeit schon wieder verliere, ohne zuvor über
die kritische Situation aufgeklärt worden zu sein.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung, forderte ihn auf, den Führerschein
unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung des
Bescheides abzugeben und drohte für den Fall, dass er der Aufforderung
nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 100 € an. Zur Begründung wurde
unter Auflistung der im Verkehrszentralregister enthaltenen Verkehrszuwiderhandlungen,
die einem Punktwert von 20 entsprächen, ausgeführt, dass ab
einem Punktwert von 18 die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei, ohne
dass ihm diesbezüglich von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt
sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die vor der vorherigen
Entziehung eingetragenen Punkte gem. § 4 Abs. 2 StVG nicht zu löschen,
da die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtteilnahme
des Antragstellers an einem Aufbauseminar ausgesprochen worden sei. Wegen
der Begründung des Bescheides im Übrigen wird auf den bei den
Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen den am 31. Januar 2008 zugestellten Bescheid
am 18. Februar 2008 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung macht er unter Wiederholung
der Ausführungen im Verwaltungsverfahren geltend, dass der angefochtene
Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren und die
aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.
Januar 2008 erhobenen Klage - 6 A 53/08 - anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Anträge abzulehnen.
Ergänzend macht er geltend, dass entsprechend dem Tenor der bestandskräftigen
Verfügung des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 26. Januar 2004
dem Antragsteller seinerzeit die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des §
4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen worden sei. Dass in der Begründung
auch auf die fehlende Nichteignung wegen des Erreichens von 19 Punkten
hingewiesen worden sei, sei unschädlich und ändere nichts daran,
dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausweislich des Tenors der Entscheidung
auf die zuvor genannte Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Obwohl
der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt bereits 19 Punkte erreicht gehabt
habe, habe am 26. Januar 2004 die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der
sich aus § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ergebenden Punktereduktion nicht
auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt werden können.
Dies habe zur Folge, dass dem Antragsteller die Regelung des § 4
Abs. 2 Satz 3 StVG nicht zugute komme, wonach Punkte für die vor
der Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht würden.
Da die Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 7 StVG entzogen worden sei, sei
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch nur von der Teilnahme an einem
Aufbauseminar abhängig gemacht worden. Wäre die Fahrerlaubnis
auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen worden,
hätte der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch Vorlage
eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen müssen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet.
Denn die mit der Klage angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis ist aller
Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig, so dass die Klage Erfolg haben dürfte.
Deshalb überwiegt das Interesse des Antragstellers, von den Folgen
der gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG
sofort vollziehbaren Verfügung verschont zu werden, das öffentliche
Vollzugsinteresse. Die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende
tragende Feststellung, dass der Antragsteller 18 Punkte überschritten
hat, mit der Folge dass er deshalb gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 1.
Halbs. StVG unwiderleglich als ungeeignet gilt und deshalb die Straßenverkehrsbehörde
die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen hatte, hält einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen,
wobei von folgenden Eintragungen
und Tilgungen auszugehen ist:
Nr. Bezeichnung der Entscheidung Entscheidungsdatum Rechtskraft Pkte Tilgung
1. Bußgeldbescheid d. LK Steinfurt
Überholen trotz unklarer Verkehrslage 01.09.1998 03.12.1998 3 03.12.2003
2. Bußgeldbescheid d. LK Borken, Geschwindigkeitsüberschreitung
(22 km/h) 15.02.2000 13.03.2000 1 13.03.2005
3. Bußgeldbescheid d. LK Steinfurt Rotlichtverstoß 07.11.2000
02.12.2000 3 02.12.2005
4. Urt. d. AG Lingen - 8 Cs 265/02 73 Js 19947/02 (VRs) - Fahren ohne
Fahrerlaubnis (2 Monate Fahrverbot bis 15.11.2002) 15.07.2002 06.08.2002
6
5. Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG 23.09.2002
6. Urt. d. AG Lingen - 8 Cs 128/03 111 Js 45893/02 - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(3 Monate Fahrverbot) 12.06.2003 20.06.2003 6
7. Bußgeldbescheid d. Antragsgegners, Geschwindigkeitsverstoß
(39 km/h) 05.06.2003 26.06.2003 3
8. Anordnung eines Aufbauseminars gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG 31.07.2003
31.07.2003
9. Entziehung der Fahrerlaubnis (Landkreis Waldeck-Frankenberg) gem. §
4 Abs. 7 StVG 26.01.2004 01.03.2004
10. Bußgeldbescheid d. LK Coesfeld, Abstandsverstoß 30.07.2003
05.03.2004 2
11. Teilnahme an einem Aufbauseminar 11.02.2006
12. Neuerteilung der Fahrerlaubnis (Klassen A, B, M, S, L) - Antragsgegner
28.06.2006
13. Bußgeldbescheid d. Antragsgegner, Geschwindigkeitkeits¬überschreitung
21.08.2007 08.09.2007 3
Zwar trifft
es zu, dass im für die Entscheidung des Klageverfahrens maßgebenden
Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners die im Verkehrszentralregister
eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich für die Nr. 1 bis 3 eingetretenen Tilgungen gem.
§ 40 FeV i. V. m. Anlage 13 FeV in der Summe 20 Punkte betrugen.
Diesen Punktestand durfte der Antragsgegner indessen für die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG) nicht zugrunde legen. Denn der Antragsgegner hat eine in der Vergangenheit
eingetretene, sich aus § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ergebende Reduzierung
des Punktestandes bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG wird der Punktestand auf 17 Punkte reduziert,
wenn der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass
die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 2 ergriffen hat. Ob diese nicht ergriffen werden konnten, weil sich
die maßgebliche Punktzahl mit einer einzigen Verkehrszuwiderhandlung
ergab, ist dabei unerheblich. Mit § 4 Abs. 5 StVG soll erreicht werden,
dass keine der in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen drei Eingriffsstufen
übersprungen wird
(BT-Drs. 13/6914, S. 49 f., 69; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Januar
2003 - 12 ME 810/02 - <juris>).
Wie sich aus der Gesetzesgeschichte ergibt, tritt die zugunsten des Antragstellers
in der Vergangenheit eingetretene Reduzierung des Punktestandes nicht
nur vorübergehend, d. h. aus Anlass der unter dem 31.07.2003 erfolgten
Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ein, sondern bleibt dem
Betroffenen auf Dauer erhalten. Hierzu hat das OVG Münster (Beschl.
v. 17.06.2005 - 16 B 2710/04 <juris>) ausgeführt:
Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs.
5 StVG, insbesondere bei der Gegenüberstellung mit dem Wortlaut der
Bestimmung in der Gesetzesfassung vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),
wie sie bis zum 26. März 2001 gegolten hat. Nach § 4 Abs. 5
StVG a.F. wurde der Fahrerlaubnisinhaber nach einer zuvor iSv § 4
Abs. 3 StVG unzureichend sanktionierten Erhöhung seines Punktestandes
lediglich "so gestellt, als ob er neun bzw. 14 Punkte hätte".
Die seinerzeitige Gesetzesformulierung sprach somit für eine lediglich
fiktive, im Hinblick auf die jeweils aktuell ins Auge gefasste Sanktion
nach § 4 Abs. 3 StVG gewährte bzw. auf diese beschränkte
Besserstellung des Fahrerlaubnisinhabers. Demgegenüber hat §
4 Abs. 5 StVG seit der Gesetzesänderung vom 19. März 2001 (BGBl.
I S. 386) ausdrücklich eine "Reduzierung" des Punktestandes
auf 13 (Satz 1) bzw. auf 17 Punkte (Satz 2) zum Inhalt. Für eine
lediglich anlassbezogene bzw. zeitlich beschränkte Minderung der
Punktezahl gibt der nunmehr geltende Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG
nichts mehr her.
Die Gesetzesmaterialien unterstreichen diesen Befund. Dem Gesetzgeber
stand, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, bei der Änderung
des § 4 Abs. 5 StVG der Unterschied zwischen einer bloßen "Als-Ob-Regelung"
und einer "tatsächlichen" Punktereduzierung deutlich vor
Augen. Die geänderte Gesetzesformulierung sollte ausdrücklich
der Klarstellung dienen, dass sowohl bei der Bewertung durch die örtliche
Fahrerlaubnisbehörde als auch bei der Registrierung im Verkehrszentralregister
die Rückstufung tatsächlich erfolgt.
BT-Drs. 14/4304, S. 10 (zu Nummer 3, Buchst. b).
Dass die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht als eigenständiger
Verwaltungsakt zu betrachten ist und insbesondere kein Anspruch des Fahrerlaubnisinhabers
auf eine dahingehende gesonderte Entscheidung oder Feststellung bestehen
dürfte,
vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2002 - 1 L 18/02 -, NJW
2002, 2264 = DÖV 2002, 783 = NZV 2002, 431,
bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass sich die zeitliche Reichweite
dieser Besserstellung nur auf die gerade in Rede stehende Maßnahme
nach § 4 Abs. 3 StVG, nicht aber auch auf zukünftige Maßnahmen
nach dieser Vorschrift bezieht. Für dieses Normverständnis spricht
auch das in der Gesetzesbegründung (aaO) genannte Beispiel:
"Begeht dieselbe Person [d.h. ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits
verwarnt worden ist und bislang 13 Punkte erreicht hatte] eine Straftat,
erreicht sie auf einen Schlag mindestens 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergreifen konnte.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG ist der Betroffene jetzt [auf
der Grundlage der bis dahin geltenden Gesetzesfassung] so zu behandeln,
als hätte er 14 Punkte. Er kann also sogar eine weitere Ordnungswidrigkeit
begehen, die mit drei Punkten bewertet wird, ohne die Fahrerlaubnis zu
verlieren."
Anhand dieses Fallbeispiels wird deutlich, dass sich schon auf der Grundlage
des bis zum 26. März 2001 geltenden Rechts die Punktereduzierung
nicht nur auf die gerade anstehende Maßnahme nach § 4 Abs.
3 StVG beziehen, sondern auch noch nach zukünftigen Änderungen
des Punktestandes rechnerisch weiterwirken und bei dann zu prüfenden
Maßnahmen zu berücksichtigen sein sollte. Denn anderenfalls
hätte in dem genannten Beispiel die weitere Ordnungswidrigkeit zwingend
zu einem Punktestand von 21 und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) führen müssen. Dass mit
der Gesetzesänderung vom 19. März 2001 neben der Erhöhung
der Punktestände von neun auf 14 bzw. von 14 auf 17 im Rahmen einer
Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG eine weitere Verschärfung
der Regelungen über das Punktsystems beabsichtigt war, ist demgegenüber
nicht erkennbar.
Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Äußerungen des Gesetzgebers
und dem objektiven Sinn und Zweck des Punktsystems kann darüber hinaus
entnommen werden, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, dem ein Punkteabzug
nach § 4 Abs. 5 StVG gewährt worden ist, nachfolgende Tilgungen
nach § 29 StVG so lange nicht zugute kommen, bis der Punkteabzug
durch die nachfolgenden Tilgungen gleichsam aufgezehrt worden ist.
So aber VG Potsdam, Beschluss vom 16. September 2002 - 10 L 580/02 -,
veröffentlicht unter www. fahrerlaubnisrecht.de/Urteile.
Dem Gesetz ist schon nicht zu entnehmen, dass der Punkteabzug nach §
4 Abs. 5 StVG überhaupt bestimmten konkreten Verkehrsverstößen
zugeordnet werden kann oder soll. Erst recht fehlt jeder Hinweis darauf,
dass sich der Punkteabzug - und auf diese Sicht der Dinge liefe die soeben
angeführte Rechtsprechung hinaus - speziell auf die als nächstes
zur Tilgung anstehenden Verkehrsverstöße beziehen soll. Soweit
es in der Gesetzesbegründung heißt, es werde "auch klargestellt,
dass jede weitere Verkehrszuwiderhandlung zum Erreichen des nächsten
Schwellenwertes führt", kann das ohne eine nähere Verdeutlichung
einer dahingehenden gesetzgeberischen Absicht nicht unbesehen dahin verstanden
werden, dass die Bestimmungen über die Tilgung von Verstößen
oder sonstigen relevanten Eintragungen im Verkehrszentralregister modifiziert
werden sollten. Vielmehr bezieht sich diese Klarstellung offenkundig allein
auf die Folgen der Anhebung der Punktezahl, auf die gemäß §
4 Abs. 5 StVG zurückgestuft wird. Schließlich kann auch nicht
davon die Rede sein, der Fahrerlaubnisinhaber werde durch die Gewährung
des Punkteabzugs nach § 4 Abs. 5 StVG und durch eine hiervon unbeeinflusste
Tilgung von Verstößen nach § 29 StVG in unangemessener
Weise doppelt begünstigt. In Wahrheit verhält es sich vielmehr
so, dass der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG und die Tilgung nach
§ 29 StVG auf jeweils unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Liegen
zu einem bestimmten Zeitpunkt - namentlich anlässlich der Prüfung
durch die Fahrerlaubnisbehörde, ob eine Maßnahme nach §
4 Abs. 3 StVG zu ergreifen ist - die jeweils eigenständigen tatbestandlichen
Voraussetzungen beider Begünstigungen vor, widerspricht es weder
den Intentionen des Punktsystems noch allgemein dem Gerechtigkeitsempfinden,
wenn dann auch beide Begünstigungen nebeneinander angewandt und nicht
ohne eine hinreichende gesetzliche Grundlage miteinander verrechnet werden."
Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Danach war Ende Juni
2003 ein gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG reduzierter Punktestand
von 17 erreicht, welcher sich im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung
vom 26. Januar 2004 unter Berücksichtigung der im Dezember 2003 eingetretenen
Tilgung (§ 65 Abs. 9 StVG i. V. m. § 13a Abs. 3 Satz 2 StVZO
a. F.) auf 14 Punkte verringerte. Infolge der Eintragung eines mit zwei
Punkten zu bewertenden weiteren Bußgeldbescheides im März 2004
erreichte der Antragsteller 16 Punkte. Schließlich sank dieser Punktstand
im Jahre 2005 infolge Tilgung gem. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG auf zunächst
15 und sodann auf 12 Punkte, um dann wieder mit Eintritt der Rechtskraft
des Bußgeldbescheides des Antragsgegners vom 21. August 2007 am
8. September 2007 auf den für die hier im Streit befindliche Entscheidung
maßgebenden Wert von 15 Punkten anzusteigen. Nach allem dürfte
die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der
Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, so dass wegen
offensichtlicher Erfolgsaussichten der Klage deren aufschiebende Wirkung
anzuordnen ist.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass die vor
der erstmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis eingetragenen Punkte insgesamt
zu löschen seien, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass
dies gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG ausgeschlossen ist, weil die im
Januar 2004 verfügte erstmalige Entziehung der Fahrerlaubnis auf
der Grundlage von § 4 Abs. 7 StVG erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er aufgrund
des von ihm nachgewiesenen Bezugs von Leistungen der Grundsicherung nach
dem SGB II nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung, die
aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht,
zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs.
3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges (abgedruckt
bei Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14).
Rechtsmittelbelehrung
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