Gericht: 

VG Potsdam

Datum:

31.08.1999

Aktenzeichen:

10 L 630 / 99

 

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung cdes Widerspruchs des Antragstellers wird wiederhergestellt oder angeordnet, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 23 Juni 1999 richtet, und angeordnet, soweit er die Zwangsgeldan- drohung in demselben Bescheid betrifft.
Der Antragsgegner tragt die Kosten des Verfahrens,
Der Streitwert wird auf 8.250 DM festgesetzt.

Gründe:

Der im Sinne des Beschlußtenors auszulegende Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz l VwGO zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn die Behörde zuvor die sofortige Vollziehung eines Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz l Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Vorliegend hat der Antragsgegner die Fahrerlaubnis wegen vermeintlicher charakterlicher Nichteignung nach § 3 Abs. l StVG L V. m. § 46 Abs. l FeV entzogen und insoweit den Sofortvollzug angeordnet, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen war und der Antragsgegner ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat. Der dagegen gerichtete Eilantrag ist erfolgreich, weil die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1StVG nicht erfüllt sind und ein überwiegendes Interesse am Sofortvollzug deshalb nicht bestehen kann.

Im einzelnen gilt folgendes: § 3 Abs. l StVG ist hier in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, weil § 65 StVG insoweit keine abweichende Ubergangsregelung enthält. Danach ist die Fahrerlaubnis u. a. dann zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. l Satz 2 der auf § 6 Abs. l Satz1 Nr. 1 lit. q StVG beruhenden Fahrerlaubnisver-ordnung -FeV- ist diese Voraussetzung insbesondere erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner zurecht angenommen, daß der Antragsteller wiederholt und auch erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Im einzelnen wird insoweit auf die im Bescheid wiedergegebenen Verkehrsordnungswidrigkeiten Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, daß die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Anders als eine Entziehung nach § 4 StVG n. F. (Punktsystem), die eine pauschale Bewertung des konkreten Punktestandes vorschreibt, erfordert es § 3 Abs. l StVG, den Fahrerlaubnisinhaber nach seiner gesamten Persönlichkeit individuell auf seine konkrete Gefährlichkeit für den Straßenverkehr zu untersuchen. § 3 Abs. l StVG unterscheidet sich damit in seinem Prüfungsmaßstab und -aufwand nicht von der Vorgängernorm des § 4 Abs. l StVG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung. Die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße (zwei Rotlichtverstöße und fünfmaliges Führen von Kraftfahrzeugen in nicht ordnungsgemäßem Zustand) lassen zwar nach Art, Zahl und zeitlicher Abfolge erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller ein hinreichend verantwortungsbewußter Kraftfahrer ist Weder eine Verwarnung noch die erheblichen Geldbußen, Eintragungen in das Verkehrszentralregister und ein zur Punktereduzierung freiwillig durchgeführtes Aufbauseminar haben den Kläger davon abhalten können, ständig wieder einschlägig verkehrsauffallig zu werden. Für eine sichere Bewertung der danach zu vermutenden charakterlichen Mängel fehlen jedoch sowohl der Straßenverkehrsbehörde als auch dem Verwaltungsgericht die erforderliche Sachkunde.

Um sich diese Sachkunde zu verschaffen, steht es der Behörde frei, den Antragsteller gemäß § 3 Abs. l Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 StVG aufzufordern, ein entsprechendes Gutachten einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle beizubringen. Bis zum Abschluß dieser Aufklärungsmassnahme muss dem Antragsteller die Fahrerlaubnis verbleiben, denn es geht zu Lasten der Behörde, daß sie die ihr obliegende Ermittlung von Amts wegen bislang noch nicht in ausreichendem Umfang wahrgenommen hat Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Antragsteller, dessen Nichteignung noch nicht erwiesen ist, selbst unter dem Druck des Entziehungsverfahrens weitere Verstöße begehen wird. Eine gegenteilige Bewertung dieser Sachlage liefe darauf hinaus, die Fahrerlaubnis vollziehbar ohne hinreichende Sachaufklärung lediglich auf Verdacht auszusprechen.

Wegen der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes konnte die Kammer den Sachverhalt auch nicht eigenständig im Wege der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten vervollständigen. Ob der angefochtene Bescheid stattdessen auch an
§ 4 StVG gemessen werden kann, obwohl er sich in seiner Begründung ausdrücklich nur auf
§ 3 Abs. l StVG bezieht, ist zweifelhaft. Grundsätzlich ist es zwar unbeachtlich, auf welche Vorschrift eine Behörde ausdrücklich ihr Handeln stützt. Entscheidend ist allein, ob sich die getroffene Maßnahme im Ergebnis objektiv auf die geltende Rechtsordnung gründet und sich der Irrtum der Behörde nicht als Ermessensfehler ausgewirkt hat. Dieser im Ausgangspunkt auch hier geltende Grundsatz kann jedoch möglicherweise durchbrochen sein, denn Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 3 StVG sind wegen § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, solche nach § 3 Abs. l StVG hingegen nicht. Aus dieser verfahrensmäßig unterschiedlichen Behandlung könnte auch eine materiellrechtliche getrennte Behandlung der beiden Entziehungstatbestände resultieren. Ansonsten bestünde eine Rechtsunsicherheit für den Bescheidadressaten, ob ein Fahrerlaubnisentziehungsbescheid, der nicht oder fehlerhaft auf eine der beiden in Betracht kommenden Vorschriften gestützt wird, kraft Gesetzes vollziehbar ist.

Der Adressat könnte dies weder hinreichend sicher der Bescheidbegründung noch dem Gesetzeswortlaut entnehmen, sondern wäre auf eine zutreffende rechtliche Bewertung angewiesen. Im vorliegenden Fall muß über diese Zweifel jedoch nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn
§ 4 Abs. 3 Satz l Nr. 3 StVG als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides heranziehbar wäre, müsste der Antrag erfolgreich sein, denn in diesem Falle müsste die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz I 1. Alt. VwGO werden. In den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs folgt die gerichtliche Entscheidung dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Vollziehung ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfugung bestehen oder eine besondere Harte vorliegt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind ernstlich, wenn der Widerspruch mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dies ist hier der Fall, weil auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 3 StVG nicht erfüllt sind: Nach dem in dieser Vorschrift geregelten Punktsystem ist die Fahrerlaubnis ohne weiteres zu entziehen, sobald sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nach den §§ 4 Abs. 2 Satz 1; 6 Abs. l Satz l Nr. l lit. s StVG; 40 FeV nebst Anlage 13 mit insgesamt 22 Punkten zu bewerten. Hiervon sind nach § 4 Abs. 4 Satz l letzte Alt. StVG zwei Punkte abzuziehen, weil der Antragsteller freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, als er 9 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte. Der von dem Antragsgegner darüber hinaus sogar bewilligte Abzug von insgesamt 4 Punkten darf der Berechnung nicht mehr zugrunde gelegt werden, weil § 65 StVG insgesamt das Punktsystem des § 4 StVG n. F. für anwendbar erklärt, sobald - wie hier - ein Verstoß nach dem 1. Januar 1999 begangen wurde. Trotz der somit an sich verbleibenden 20 Punkte ist der Antragsteller jedoch so zu stellen, als ob er lediglich 14 Punkte hatte.

Dies sieht § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG für alle diejenigen Fälle vor, in denen der Betroffene die Grenze von 18 Punkten erreicht oder überschreitet, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Der Gesetzgeber bezweckt damit ebenso wie mit § 4 Abs. 5 Satz l StVG, die nach Abs. 3 Satz l Nrn. l - 3 abgestuften Massnahmen lückenlos anzuwenden. Der Fahrerlaubnisinhaber soll bei Verkehrsverstößen mit einer schwerwiegenderen Maßnahme erst dann konfrontiert werden dürfen, wenn er zuvor mit der vom Gesetz vorgesehenen milderen Massnahmen gewarnt worden ist. Mißachtet er diese Warnung, indem er weitere Verkehrszuwiderhandlungen begeht, werden weitergehende Anordnungen erforderlich. Eine Warnfunktion kann sich jedoch nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalt, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewahren. Weitere Verstoße dürfen also erst dann die nächste Stufe auslösen, wenn zumindest einer von ihnen in Kenntnis der vorangegangenen Maßnahme begangen wurde. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner unter dem 28. Mai 1999 gemäß § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 StVG schriftlich die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet und hierfür eine Frist bis zum 30. Juli 1999 eingeräumt Zu diesem Zeitpunkt ging der Antragsgegner von 14 eingetragenen Punkten aus, da ihm noch nicht der bereits am 6. Juni 1998 begangene, aber erst am 17. Mai 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene und mit vier weiteren Punkten bewertete Rotlichtverstoß des Antragstellers bekannt war.

Als der Antragsgegner entsprechend unterrichtet wurde, erließ er nach mündlicher Anhörung den angefochtenen Entziehungsbescheid. Damit ist der oben dargestellten Intention des Gesetzgebers, die abgestufte Warnfunktion zu wahren, zuwidergehandelt worden. Dem Antragsteller ist, seitdem ihm die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar zugegangen ist, bislang kein weiterer Verkehrsverstoß zur Last gelegt worden und er hat somit der Warnfunktion dieser Maßnahme entsprochen. Um mit diesem eindeutigen Gesetzeszweck übereinzustimmen, muß der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dahingehend ausgelegt werden, daß 18 Punkte nicht erst mit Eintragung in das Verkehrszentralregister, sondern bereits am Tattag desjenigen Verstoßes "erreicht" sind, der in der Folgezeit im Verkehrszentralregister zu einer entsprechenden Gesamtpunktzahl führt. Nur so ist sichergestellt, daß der Fahrerlaubnisinhaber zeitlich noch vor dem entscheidenden Verkehrsverstoß im gesetzlich vorgesehenen Sinne gewarnt war und sein Verhalten daran ausrichten konnte. Käme es hingegen darauf an, wann der Verstoß im Verkehrszentralregister eingetragen oder die Straßenverkehrs behörde davon unterrichtet wurde, könnten wie im vorliegenden Fall mehrere Maßnahmen aufeinanderfolgen, ohne daß der Betroffene in der Lage wäre, dies durch sein Verhalten zu beeinflussen, denn der Geschehensablauf resultierte nur aus der Dauer des Verfahrens und der weiteren Verzögerungen, die infolge der Eintragung in das verkehrszentralregister und der Unterrichtung der Strassenverkehrsbehörde eintreten.

Danach kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG schon deshalb erfüllt sind, weil nicht die nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 StVG gebotene Maßnahme "ergriffen" worden ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 Satz l StVG ist zwar wie geschehen die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, sobald sich zulasten des Betroffenen 14, aber nicht mehr als 17 Punkte im Verkehrszentrakegister ergeben.

Hat der Betroffene allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein solches Seminar absolviert - wie hier der Antragsteller im Jahre 1997 -, ist er stattdessen nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 Satz 2 StVG schriftlich zu verwarnen. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist die wegen § 39 VwVG BB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz l Nr. 3 VwGO gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung "anzuordnen, da sie mangels vollziehbaren Grundverwaltungsaktes rechtswidrig ist, § 15 Abs. l VwVG BB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. l, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer ist dem der Vereinheitfichung dienenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefolgt (NVwZ 1996, 563). Die Fahrerlaubnis des Klagers ist der Klasse 2 nach früherem Recht gleichzustellen und deshalb entsprechend Ziffer n 45. 3 des Kataloges und wegen der beruflichen Nutzung ferner gemäß Ziff. n 45. 4 insgesamt mit dem zweifachen Auffangstreitwert, also mit 16.000,- DM zu bewerten.

Die Zwangsgeldandrohung bemißt sich entsprechend Ziff. I 8 1. Halbsatz und Satz 2 mit der Hälfte des angedrohten Betrages, also 500,- DM.

Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Gesamtbetrag von 16.500,- DM auf 8.250,- DM halbiert worden (vgl Ziff. I 7 1. Alt).