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Beschluss In
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 10. Kammer des Vcrwaltungsgerichts Potsdam beschlossen : Der Beschluss vom 17. April 2003 wird geändert: Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung
der Fahrerlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2003 wird
angeordnet. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses
vom 17. April 2003 Der nach wie vor nicht beschiedene Widerspruch wird nunmehr aller Voraussicht nach Erfolg haben müssen. Für den Antragsteller ergeben sich anstelle der seinerzeit 22 Punkte nurmehr 14 Punkte, sodass die Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz l Nr, 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) - ein Punktestand von 18 Punkten nicht mehr vorliegt. Von den im Beschluss vom 17. April 2003 noch zu berücksichtigenden Verstößen haben nunmehr die Verstöße vom 18. Februar 1998, vom 27. April 1998, vom 16. Juni 1998 und vom 9. Juli 1998 (dort unter den Nrn. 3 bis 6 aufgeführt) außer acht zu bleiben; denn die Entscheidungen wegen dieser Verstöße sind zwischenzeitlich tilgungsreif geworden, weil sie bereits zwischen dem 25. Juli 1998 und dem 29. August 1998 rechtskräftig geworden sind und die mit Rechtskraft beginnende "absolute" Tilgungsfrist von fünf Jahren abgelaufen ist (vgl. § 65 Abs. 9 Satz l StVG i.V.m.. § 13 a Abs. l Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung -StVZO-). Ergeben sich für den Antragsteller derzeit nur noch 14 Punkte, hat dies der Antragsgegner auch bei der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu berücksichtigen. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens sind Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten oder zu Lasten eines Betroffenen - stets zu berücksichtigen. Dass abweichend von diesem Grundsatz das hier einschlägige materielle Recht für die Beurteilung ausnahmsweise auf einen früheren Zeitpunkt abstellt, ist nicht ersichtlich fvgt. zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4StVO a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Sept. 1995-11 C 34.94 -. NZV 1995 5- 84; ebenso OVG Frankfurt (Oder}, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 4 B 10/03 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO. |
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