Gericht: 

VG Regensburg

Datum:

05.10.1999

Aktenzeichen:

RN 9 S 99/2031


Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids des Landratsamtes vom 23. 8. 1999, mit dem ihm die Fahrer Iaubnis der Klassen 1, 2 und 3 entzogen wurde. In den Jahren 1995 bis 1998 fiel der Antragsteller durch verschiedene Verkehrsverstöße auf. Am 6. 5. 1998 wurde er von der Verkehrsbehörde verwarnt, weil für ihn im Vcrkehrszentralregister 13 Punkte eingetragen waren. Nach Erreichen von 16 Punkten unterzog sich der Antragsteller am 6.9.1998 erfolgreich einer theoretischen Wie dcrholungsprüfung. Mit Schreiben vom 8.12.1998 wies das Landratsamt den Antragsteller daraufhin, dass nach dem ab 01.01.1999 geltenden Verkehrsrecht bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei.

Dem Antragsteller wurde eindringlichst nahegelegt, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, damit sein Punktekonto nicht weiter ansteige. Am 24. 3. 1999 beging der Antragsteller eine Verkehrsordnungswidrigkeit indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h überschritt Dies führte neben Verhängung einer Geldbuße sowie einem Fahrverbot von einem Monat zur Eintrugung von weiteren drei Punkten im Verkehrszentralregister. Mit Schreiben voro 4.8.1999 teilte die Verkehrsbehörde dem Antragsteller mit, dass sie die Entziehung der Fahrerlaubnis beabsichtige und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Hiervon machte der Antragsteller laut einem behördlichen Vermerk am 16.8.1999 durch Vorsprache bei der Verkehrsbehörde Gebrauch. Mit Bescheid vom 23. 8. 1999 entzog die Verkehrsbehorde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheinsund ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung legte die Behörde im Wesentlichen dar, aufgrund seiner Eintragungen im Verkehrszentralregister von mehr ab 18 Punkten gelte er als ungeeignet zum Führen von Kfz.

Die sofortige Vollziehung des Bescheids sei gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug wegen der möglichen Gefährdung der Öffentlich keit gegeben sei. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7.9.1999 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein. Gleichzeitig beantragte er bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids. Zur Begründung tragt er im Wesentlichen vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung habe § 4 StVG in der neuen Fassung angewendet werden müssen. Er sei jedoch entgegen § 4 Abs.3 Nr. 2 Satz 2 StVG nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsycholologischen Beratung hingewiesen worden. Dementsprechend sei er so zu stellen, als ob er 14 Punkte hatte. Über den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Am 8. 9. 1999 beantragte der Antragsteller bei Gericht vorläufigen Rcchtsschutz Zur Begründung werden die Darlegungen im eingelegten Widerspruch wiederholt.

Gründe:

1. Die von der Verkehrsbehörde gem. § 80 Abs. 2 Satz l Nr. 4 VwGO verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids vom 23.8.1999 war aufzuheben Die Behörde stützt sich ausdrücklich auf § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 3 StVG. Gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 StVG in der seit dem 1.1. 1999 geltenden Fassung ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Eintragung von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 3 StVG bereits von Gesetzes wegen sofort voll- ziehbar. Es liegt damit ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz l Nr. 3 VwGO vor und es bedurfte keiner Anordnung durch die Behörde, Die dennoch verfügte Maßnahme ist schon mangels Erforderlichkeit rechtswidrig, jedenfalls aber geht sie ins Leere. Andererseits erschöpft sich der Antrag des Antragstellers damit nicht Sein Antragsziel ist die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. 9. 1999. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war deshalb umzudeuten in einen (zulässigen) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers war anzuordnen, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Aktenlage sein Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein wird Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung geht daher zu seinen Gunsten aus. Der Bescheid des Landratsamtes vom 23. 8. 1999 ist nach Aktenlage rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Das am 1.1.1999 in Kraft getretene Fahrerlaubnisrecht sieht nunmehr in § 4 StVG abschließend die Maßnahmen der Verkehrsbehörden bei Eintragungen von Punkten im Ver-kehrszentralregister vor. Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktesystem des (neuen) § 4 StVG, wenn zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 01.01.1999 begangen worden sind, solche hinzutreten, die nach diesem Zeilpunkt begangen worden sind. Dies ist beim Antragsteller unstreitig der Fall.

Nach § 4 Abs, 3 Satz l Nr. 3 StVG gilt der Betr. als ungeeignet zum Führen von Kfz, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies bedeutet eine Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage. Zum Ausgleich hierfür sieht § 4 StVG ein abgestuftes Vorgehen der Verkehrsbehörden vor. So ist nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. l StVG der Betr. bei einer Eintragung von acht bis 13 Punkten zu verwarnen und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Nach § 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten die Teilnahme an einem derartigen Aufbauseminar anzuordnen, sofern der Betr. nicht innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen teilgenommen hat Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betr. schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sowohl die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (vor Erreichen von 14 Punkten) als auch die Teilnahme an einer verkehrspsychoiogischen Beratung führen nach § 4 Abs. 4 StVG zu einem Abzug von zwei oder vier Punkten. Die Verkehrsbehorde hat vorliegend zwar den Antragsteller mit Schreiben vom 8.12.1998 auf die neue Rechtslage bei Erreichen von 18 Punkten hingewiesen, ihn aber weder über die Teilnahme an einem Aufbauseminar noch über die Möglichkeit einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und damit den Abzug entsprechender Punkte unterrichtet

Der Umstand, dass der Antragsteller bereits mit 16 Punkten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vorschriften belastet war, entbindet die Behörde nicht von ihrer Hinweispflicht nach
§ 4 Abs. 3 Satz l Nr 2 Satz 2 StVG. § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG bestimmt, dass sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktesystem gem. § 4 StVG richten, wenn Alt- und Neueintragungen gleichzeitig zu ahnden sind. Bereits aus dem Wortlaut lässt sich entnehmen, dass das seit dem 01.01.1999 geltende abgestufte System in jedem Fall anzuwenden ist und keine der Maßnahmestufen übersprungen werden darf. Zu Recht weisen die Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass bei einem anderen Verständnis lediglich die Verschärfungen des Gesetzes angewendet wurden, nicht aber die zum Ausgleich dafür geschaffenen Möglichkeiten für den Betr., seinen Punktestand zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber geht im Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 3 Satz l StVG davon aus, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Punktesystems nur dann gerechtfertigt ist, wenn die milderen Maßnahmen fruchtlos geblieben sind. Das setzt aber voraus, dass diese milderen Maßnahmen in jedem Fall Anwendung gefunden haben. Aus diesem Grunde wurden in § 4 Abs. 5 StVG Auffangregelungcn für die Fälle geschaffen, in denen ein Verkehrsteilnehmer einen Punktestand erreicht, der eine Maßnahme höherer Ordnung rechtfertigen würde noch bevor die vorgeschaltete Maßnahme möglich war oder ergriffen wurde.

Das Vorhandensein dieser Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber Hand in Hand mit der Verschärfung der 18-Punkte-Grenze in jedem Fall dem Betr. vorher die Möglichkeit zu verkehrspädagogisehen oder -psychologischen Maßnahmen und damit den Abzug von Punkten nach § 4 Abs. 4 StVG einräumen wollte. Dies gilt auch für Verkehrsteilnehmer, deren Eintragungen zum Teil auf Straftaten und OWi vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1999 beruhen, wenn für sie wegen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 StVG insgesamt neues Recht anzuwenden ist. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Deshalb gibt es keine Notwendigkeit, das Gesetz in der einen oder anderen Richtung auszulegen.

Gegen eine Auslegung, wie sie die Verkehrsbehörde im vorliegenden Fall offenkundig vorgenommen hat, bestehen aber auch Bedenken hinsichtlich des Gleichbehandlungs-grundsatzes aus Art. 3 Abs. l GG. Die Handhabung der Verkehrsbehörde bedeutet im Ergebnis, dass ein Verkehrsteilnehmer, der vor dem 1. 1. 1999 mindestens 14 Punkte im Verkehrszentralregister aufwies und nach dem 1. 1. 1999 18 Punkte erreicht oder überschreitet, in jedem Fall seine Fahrerlaubnis verlieren wurde, ohne dass er die Möglichkeit hätte, über eigene Maßnahmen einen Punkteabzug zu erreichen und so der Fahrerlaubnisentziehung zu entgehen. Dagegen könnte ein Verkehrsteilnehmer, der 18 Punkte allein aufgrund von Verkehrsverstößen nach dem 01.01.1999 erreicht oder überschreitet, durch Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologichen Beratung einen Punkteabzug erreichen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis vermeiden. Dies würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der von der Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG Betr. führen.

Unabhängig von der Frage einer Teilnahme an einem Anfbauseminar hatte der Antragsteller jedenfalls auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen werden müssen (§ 4 Abs. 3 Satz l Nr. 2 Satz 2 StVG). Als Folge dieses unterlassenen Hinweises ist er nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zumindest so zu behandeln, als ob er 14 Punkte hatte. Ob auch eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz l StVG in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis -die alleiniger Verfahrensgegenstand ist - nach Aktenlage nicht gerechtfertigt war.

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird daher voraussichtlich erfolgreich sein. In dieser Situation überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Behalt seiner Fahrerlaubnis das vom Gesetzgeber allgemein in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG bejahte Vollzugsinteresse, weil dieses Vollzugsinteresse nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur für voraussichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte bejaht werden kann.