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Tenor
Gründe Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Bescheid des Antragsgegners vom 13.02.2009, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr im Hinblick auf den Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG mit sofortiger Wirkung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) entzogen worden ist. Sein sinngemäßer Antrag, die aufschiebende Wirkung des von ihm gegen die Entscheidung eingelegten Widerspruchs anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zunächst ist die Antragsgegnerin zutreffend unter Hinweis auf §§ 4 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 7 Satz 2, Halbsatz 2 StVG vom Entfallen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgegangen. Mit dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen muss, weil er sonst die Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen sowie den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, vor Schäden, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, nicht als gewährleistet angesehen hat. Die vorliegend
vom Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beanspruchen, denn die angefochtene Verfügung des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als rechtmäßig, so dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Soweit sich der Antragsteller zur Darlegung der Rechtswidrigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheides darauf beruft, die ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis sei ermessensfehlerhaft, verkennt er, dass die hier fragliche Vorschrift des § 4 Abs.3 Nr.3 StVG der Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen eröffnet. Danach hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, da der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Das Erreichen dieser Punktzahl, das für den Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid unstreitig feststeht, bewirkt auf der Grundlage des Punktesystems die grundsätzlich nicht widerlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung. Dabei kommt es im Rahmen der von dem Antragsgegner vorzunehmenden Bewertung auf das Tattags-Prinzip an, ohne dass von Bedeutung ist, ab wann die Rechtskraft der Ahndung der Verkehrsverstöße - grundsätzlich können nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister erfasst und der Punktebewertung zugrunde gelegt werden - eingetreten ist.
Dem letztgenannten Urteil ist weiter zu entnehmen, dass dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis - wie hier der Antragsteller - einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung ist. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer insgesamt anschließt, bleibt es zwar dabei, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. In deren Rahmen ist aber zu berücksichtigen, dass sich die dort vorzunehmende materiell-rechtliche Prüfung auf die Frage beschränkt, ob der Betroffene 18 Punkte erreicht hat, und es dem gegenüber unerheblich ist, wann die Behörde diesen Umstand prüft, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gleichermaßen zu ermitteln haben, ob die 18 Punkte-Grenze überschritten war oder nicht. Sachliche Veränderungen zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat die Widerspruchsbehörde nur zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht dies gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht weist insoweit weiter darauf hin, dass die nachträgliche Tilgung von Punkten aber nichts daran ändere, dass die 18 Punkte-Grenze überschritten war mit der Folge, dass für das Erreichen dieser Grenze eine zwar absehbare aber noch nicht erfolgte Tilgung rechtlich unerheblich ist.
Daraus folgt, dass der Antragsteller aus seinem Hinweis im Schriftsatz vom 03.03.2009 auf anstehende Tilgungen am 08.03.2009 und 11.05.2009 nichts für sich herleiten kann. Im Hinblick auf die Systematik des Punktesystems und die hier fragliche, nicht widerlegliche gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Antragsteller, wie er geltend macht, über einen Zeitraum von annähernd zweieinhalb Jahren „vollkommen beanstandungslos im Straßenverkehr verhalten" habe. Ebenso wenig ist sein Hinweis darauf von Bedeutung, dass er beruflich im Jahr ca. 100.000 Kilometer zurücklege und damit in wesentlich höherem Maße am Straßenverkehr teilnehme „als ein Durchschnittsverkehrsteilnehmer". Dabei übersieht er, dass die gesetzliche Ausgestaltung des Punktesystems im öffentlichen Interesse daraufgerichtet ist, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen "Vielfahrer" handelt oder nicht, u. a. deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft zu korrigieren und bei erwiesener Gefahr, die von einem Verkehrsteilnehmer ausgeht, der den hier einschlägigen Punktestand erreicht hat, auf der letzten Eingriffsstufe durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenzutreten. Gerade derjenige, der wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt, am Straßenverkehr mit einer „exorbitant hohen Kilometerleistung" teilnimmt, kann sich schlechterdings nicht unter Berufung hierauf hinsichtlich begangener Verkehrsübertretungen exkulpieren, wie es der Antragsteller versucht, wenn er bezogen auf die von ihm behauptete Fahrleistung darauf hinweist, „dass es hin und wieder zu Übertretungen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit" komme. Diese Einschätzung des Antragstellers wird dadurch konterkariert, dass es sich bei den von ihm begangenen Verkehrszuwiderhandlungen neben einem Rotlichtverstoß in vier Fällen um erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt, wobei in zwei Fällen Überschreitungen um 55 bzw. 54 km/h auffallen, die bereits für sich gesehen durchaus als exorbitant bezeichnet werden können. Auf den Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es nach allem nicht an. Angesichts des hiernach offensichtlichen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Widerspruchs und der dem Antragsteller seit längerer Zeit bekannten kritischen Entwicklung seines „Punktekontos" müssen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mithin diejenigen Belange zurücktreten, die der Antragsteller als Grund für eine vorübergehende Aussetzung des Sofortvollzuges geltend macht. Der Antrag hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der angesichts der höchsten dem Antragsteller entzogenen Fahrerlaubnisklasse, der Fahrgastbeförderung unter Rückgriff auf Ziffer 46.12 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 zu Grunde gelegte zweifache Auffangwert in die Höhe von insgesamt 10.000 € für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. |
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