Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

10.01.2005

Aktenzeichen:

3 B 223/04


BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Teilnahme an einem Aufbauseminar

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 10. Januar 2005 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.12.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.12.2004 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet.
Denn es sind keine Besonderheiten des Einzelfalles ersichtlich, die vorliegend ein Übergewicht des privaten Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem im Gesetz (vgl. § 2 a Abs. 6 StVG) unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung begründen können.

Der Bescheid vom 02.12.2004 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit ergangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Fahrerlaubnis der Antragstellerin ist mit einer Probezeit bis zum 27.11.2004 versehen. Gegen die Antragstellerin ist auch eine rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit ergangen. Maßgebend ist insoweit der Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 09.09.2004 - rechtskräftig seit 30.09.2004 - wonach die Antragstellerin in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr. Es kam zum Unfall. Festgesetzt wurde eine Geldbuße von 75,- Euro. Gewertet wurde die Ordnungswidrigkeit mit 3 Punkten.

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, allein die formale Bezugnahme auf einen rechtskräftig ergangenen Bußgeldbescheid sei nicht ausreichend, um eine entsprechende Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu erlassen, vielmehr habe die Fahrerlaubnisbehörde selbständig die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Antragstellerin meint - sie gegen den Bußgeldbescheid mit Erfolg hätte Rechtsmittel einlegen können. Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine nochmalige Prüfung des objektiven oder subjektiven Tatbestandes der eingetretenen Ordnungswidrigkeit durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgt nach dieser 1996 eingefügten Regelung nicht mehr.

Vielmehr ist die Behörde an die rechtskräftige Entscheidung gebunden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Auflage, StVG § 2 a Rn 8). Der Antragsgegner hätte von der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nicht - wie die Antragstellerin meint - absehen können, weil
§ 2 a Abs. 2 StVG der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen nicht einräumt, sondern vielmehr eine gebundene Entscheidung ist. Die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift teilt das Gericht nicht. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Rechtsschutzes findet hierdurch nicht statt. Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, durch Einlegung des Einspruchs die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides überprüfen zu lassen. In jenem Verfahren wären dann die Einwendungen der Antragstellerin in jeder Hinsicht überprüft worden. Dies hat die Antragstellerin schlichtweg unterlassen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin sich seinerzeit der Folgen bewusst gewesen ist, die die Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides im Hinblick auf die streitige Anordnung des Aufbauseminars hat. Nachdem der Antragstellerin eine Fahrerlaubnis mit der Festsetzung einer Probezeit erteilt worden ist, wäre es ihre Sache gewesen, sich darüber zu informieren, welche Besonderheiten hiermit verbunden sind. Wenn sie dies unterlassen hat, geht dies zu ihren Lasten. Ohne dass es darauf ankommt, sei angemerkt, dass es für das Gericht kaum vorstellbar ist, dass die Antragstellerin in der Fahrschule nicht auf die Bedeutung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe hingewiesen worden ist.

Bei der von der Antragstellerin begangenen Ordnungswidrigkeit handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung iSd § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12 zu § 34 FeV. Nach Ziffer 2.1 dieser Anlage stellen Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit schwerwiegende Zuwiderhandlungen dar. Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Rechtmäßigkeit der Wertung der Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV bestehen nicht. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss des VG München vom 15.11.1999 (- M 6 S 99.4949 -, NZV 2000, 222).
Auch die gesetzte Frist von 3 Monaten ist in keinster Weise zu beanstanden.

Der Antrag war deshalb mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n. F..