Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

16.05.2008

Aktenzeichen:

3 B 66/08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung Entziehung der Fahrerlaubnis Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 16. Mai 2008 durch den Einzelrichter beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 28.04.2008 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Seine Rechtsgrundlage findet er in
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Diese Voraussetzung liegt vor; für den Antragsteller sind 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen (vgl. Mitteilung des KBA vom 01.04.2008, BI..47 BA „A").

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist der Punktestand auch nicht zuvor durch die Verwarnung des Antragsgegners vom 05.09.2006 (Bl. 42 BA „A") von seinerzeit 14 auf 13 Punkte reduziert worden, so dass der Punktestand jetzt 17 Punkte beträgt. Zwar enthält die auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 3 Nr. Satz 2 StVG ergangene Verwarnung eine entsprechende Aussage. Diese ist jedoch evident falsch, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des in Bezug genommenen § 4 Abs. 5 StVG nicht vorlagen. Die im Zusammenhang mit der Verwarnung vom 05.09.2006 erfolgte (unrichtige) Mitteilung des Punktestandes kann auch nicht in Bestandskraft erwachsen, da es sich bei der Verwarnung als solcher nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Verfahrenshandlung (Information über den Eintragungsstand im Verkehrszentralregister) handelt, ohne dass eine konkrete Maßnahme angedroht bzw. angeordnet wird

(VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 03.04.2006, AN 10 K 05.02573, zitiert nach Juris).

Auch die Eintragungen in das Verkehrszentralregister selbst bzw. Mitteilungen über den Punkteständ sind keine Verwaltungsakte, die,in Rechtskraft erwachsen können

(BVerwG, Beschluss v. 15.12.2006, 3 B 49/06, zitiert nach Juris).

Auch § 4 Abs. 5 StVG steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da der Antragsgegner vor der Entziehung die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen in der gesetzlich angeordneten Form durchgeführt hat (Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG beim Stand von 8 Punkten, vgl. Bl. 6 BA „A", Anordnung Aufbauseminar gern § 4 Abs. 3 Nr, 2 Satz 1 StVG beim Stand von 15 Punkten, vgl. Bl. 18 BA „A" sowie - erneute - Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG beim Stand von 14 Punkten, vgl. Bl. 42 BA „A").

Hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Nachteile sei ergänzend darauf hingewiesen, dass diese bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG keine Berücksichtigung finden können, da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, an deren Verfassungsmäßigkeit in Anbetracht der gesamten Ausgestaltung des Punktesystems keine Zweifel bestehen, Die Tatsache, dass der Antragsteller ein „Vielfahrer" ist, spricht angesichts seines Verhaltens um so mehr für die Entziehung der Fahrerlaubnis, da er offensichtlich nicht im geringsten gewillt ist, sich an Verkehrsvorschriften zu halten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.