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Der
Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Mit Bescheid vom 09.07.2001, dem Antragsteller zugestellt am 12.07.2001, wurde dessen Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger angeordnet. Ihm wurde eine Frist bis zum 25.09.2001 zur Vorlage der Kursbestätigung gesetzt. Als Begründung wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h vom 11.04.2001 angegeben. Nach § 2a StVG müsse der Inhaber einer Fahrerlaubnis an einem Aufbauseminar teilnehmen, wenn wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung eine rechtskräftige und registerpflichtige Entscheidung gegen ihn ergangen sei. Der Antragsteller ist in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt würde. Gegen diesen Bescheid unternahm der Antragsteller nichts. Nachdem sich der Antragsteller nicht beim Antragsgegner-Vertreter meldete, wurde er mit Schreiben vom 01.08.2001 und mit Schreiben vom 28.08.2001 gebeten, zumindest eine Anmeldebestätigung für den Aufbaukurs vorzulegen. Der Antragsteller reagierte auf diese Schreiben zunächst nicht. Mit Bescheid vom 08.10.2001 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis Klasse B entzogen (Ziffer 1). Es wurde angeordnet, dass der Führerschein binnen Wochenfrist dem Antragsgegner-Vertreter zu übersenden sei (Ziffer 2). Für den Falle der Nichteinhaltung der Frist wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht (Zif- fer 3). Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Übersendungsverpflichtung wurde ausdrücklich angeordnet . Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt bekommen hätte. Innerhalb der Probezeit hätte der Antragsteller am 11.04.2001 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsrecht begangen. Er sei zu einer Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet worden. Er habe innerhalb der gesetzten Frist den Teilnahmenachweis nicht erbracht. Nach § 2a Abs. 3 StVG sei ihm daher die Fahrerlaubnis auf Probe zu entziehen. Gegen diesen am 10.10.2001 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 15. Oktober Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Diesen begründete er damit, dass er sich zwar an seinem Erstwohnsitz in I./A. während des Studiums, nicht jedoch während der Wochenenden und der Semesterferien aufhalte. Er hätte sich entschlossen, den Aufbaukurs in W.-T., dem Wohnsitz seiner Eltern, zu belegen. Er habe sich auch nach einem solchen Termin erkundigt. Jedoch habe er den Termin nicht wahrnehmen können, da er mit dem Zug zu seinen Großeltern nach Italien hätte reisen müssen. Da sich die Genesung hinausgezögert hätte, sei er erst im September nach W.-T. zurückgekehrt. Er sei mit dem Pkw seiner Großeltern mit diesen nach Hause gefahren, da auch diese in W.-T. lebten und lediglich in einem Ferienhaus in P. ihren Urlaub verbracht hätten. Er hätte dabei den Aufbaukurs vergessen. Nach Beendigung der Semesterferien sei er durch die Schreiben des Antragsgegner-Vertreters, die nach Isny gegangen seien, wieder an die Sache erinnert worden. Alle Fristen seien zu diesem Zeitpunkt verstrichen gewesen. Die Fristen seien von ihm nicht aus Uneinsichtigkeit nicht eingehalten worden. Er habe sich zu einem Aufbauseminar angemeldet, was beigefügte Unterlagen belegten. Tatsächlich sind solche Unterlagen dem Schreiben ausweislich der Behördenakte nicht beigefügt gewesen. Der Antragsteller übersandte mit diesem Schreiben sein Führerscheindokument. Mit Schriftsatz vom 22.10.2001 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt er die gleichen Argumente wie im Widerspruchsverfahren vor. Er legte einen Beleg über die entrichteten Verwaltungsgebühren vor. Die Anmeldung zu einem Aufbaukurs ist dem Antrag trotz erneuter Ankündigung erneut nicht beigefügt gewesen. Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15.10.2001 gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 08.10.2001 bezüglich der Ziffern 1 und 3 anzuordnen und bezüglich der Ziffer 2 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass der fehlende Nachweis der Seminarteilnahme zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis hätte führen müssen. Der Widerspruch gegen diese Maßnahme hätte keine aufschiebende Wirkung. Die vorgetragenen Gründe des Antragsteller seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun. Trotz der vorgebrachten Gründe sei dem Antragsteller die Teilnahme an einem Seminar innerhalb der Frist möglich gewesen. Der Antragsteller habe auch im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, eine Teilnahme an einem solchen Seminar nachzuweisen. Der Antragsteller wurde zur Stellungnahme hierzu aufgefordert. Diese unterblieb jedoch. Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakte. II. Im Gegensatz zur verfügenden Behörde, die sich nicht auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit ihres Bescheides berufen darf, ist eben jene Feststellung für die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich ausreichend. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die anderen Verfügungen erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse des Antragstellers deutlich überwiegt. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 2 a Abs. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Begehung einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) in der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsteller ist, obschon er eine Anordnung zur Teilnahme zu einem Aufbauseminar erhalten hat, die gemäß § 2 a Abs. 6 1. Var. StVG sofort vollziehbar gewesen ist - und in der Zwischenzeit in Bestandskraft erwachsen ist -, dieser innerhalb der gesetzten zweimonatigen Frist nicht nachgekommen. Mithin hat er den Tatbestand des § 2 a Abs. 3 StVG erfüllt. Die von ihm im Widerspruchsverfahren und im Antrag angegebenen Gründe für die Versäumung der ihm gesetzten Frist, die in ihrer Bemessung ausreichend gewesen sein dürfte, sind jeweils wohl rechtlich unbeachtlich. Zwar dürfte eine Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen dem Wortlaut des § 2 a Abs. 3 StVG dann rechtswidrig weil unverhältnismäßig sein, wenn die nachträgliche Bereitschaft zur Nachschulung glaubhaft gemacht wird und die Einhaltung der Frist aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Umständen unmöglich war (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 04.09.1995 - 2 E 494/95 -, ZfSch 1996, 159 f.). Jedoch ist die Fristversäumung des Antragstellers von ihm wohl selbst zu vertreten. Weder dürfte seine Vergesslichkeit aufgrund der angeblichen Anstrengungen um seine Großeltern noch die Tatsache, dass die Erinnerungsbriefe an seine Isnyer Adresse gesendet worden sind dazu führen, dass von einer unverschuldeten Fristversäumung auszugehen wäre. Nach seiner eigenen Einlassung wäre selbst nach seiner Rückkehr aus Italien vermutlich noch Zeit verblieben, die gesetzte Frist auch einzuhalten. Weiter ist nicht ersichtlich, warum gerade der Antragsteller in Italien benötigt worden ist. Er hat hierzu nicht substantiiert in der Sache vorgetragen und schon gar nicht die angegebenen Gründe glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die Erinnerungsschreiben des Antragsgegner-Vertreters den Antragsteller nicht erreicht haben, ist voraussichtlich ebenfalls von ihm zu vertreten. Wer trotz eines laufenden Verwaltungsverfahrens seinen Erstwohnsitz für eine längere Zeit verlässt, muss nämlich der Deutschen Post AG einen Nachsendeauftrag erteilen, will er verhindern, dass ihm das Nichterreichen der an ihn im Verfahren übermittelten Briefe als Obliegenheitsverletzung angelastet werden kann, wie es hier nun geschieht. Im Übrigen hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren trotz der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Antragsgegner-Vertreters, in dem ihm die Möglichkeit der Nachholung des Aufbauseminars im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingeräumt worden ist, eine solche Stellungnahme nicht abgegeben. Dies lässt ebenso wie die zweimalige Ankündigung, die Anmeldebestätigung vorzulegen (im Widerspruchs- und im gerichtlichen Eilverfahren), ohne dass dies erfolgt ist, wohl nicht auf eine glaubhafte Bereitschaft zur Nachschulung schließen. Dies wäre jedoch wohl auch Voraussetzung für die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis trotz Versäumung der Nachweispflicht. Die Ermächtigungsgrundlage zur Rückgabe des Führerscheindokumentes dürfte in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV zu finden sein. Nach diesen Vorschriften ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt. Ebenso dürfte die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sein. Ihre Rechtsgrundlage dürfte sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG finden. Insbesondere spricht viel dafür, dass auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 550,-- DM nicht unverhältnismäßig bemessen ist. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 550,-- DM dürfte nicht ermessensfehlerhaft sein, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht, da dieser nach außen durchaus noch in der Lage ist, den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen. Nachdem der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. |
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