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Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamtes T.,
welche die Klägerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach §
35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verpflichtet.
Der Klägerin wurde am 09.11.2004 die Fahrerlaubnis als Fahrerlaubnis
auf Probe mit Probezeit bis zum 09.11.2006 erteilt. Am 05.12.2005 verursachte
die Klägerin einen Unfall, in dem sie beim Abbiegen ein zur Vorfahrt
berechtigtes Fahrzeug nicht beachtete. Ein darauf bezogener Bußgeldbescheid
der Stadt T. vom 13.01.2006 wurde am 15.02.2006 rechtskräftig. Am
13.08.2007 - also fast 18 Monate nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
- teilte die Stadt T. als Bußgeldbehörde dem Kraftfahrtbundesamt
den Vorgang mit, der mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen
war. Am Tag darauf informierte das Kraftfahrtbundesamt sodann das Landratsamt
T. unter Hinweis auf die Probezeit bis zum 09.11.2006 von der Eintragung.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 teilte das Landratsamt T. der Klägerin
mit, dass sie kraft Gesetzes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen
habe und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mitteilen,
dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu einem Aufbauseminar
nicht mehr gegeben seien. Dabei wurde ausgeführt, dass der zur Last
gelegte Verstoß zu jenem Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurück
liege und die Probezeit der Klägerin inzwischen seit nahezu einem
Jahr abgelaufen sei. Seit dem fast zwei Jahren zurückliegenden Unfall
seien keinerlei Verstöße mehr festzustellen gewesen. Die Klägerin
habe damit den Nachweis erbracht, dass sie sehr wohl in der Lage sei ohne
Pflichtverstöße am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Klägerin
habe den Vorfall vom 05.12.2005 zum Anlass genommen, noch akribischer
auf die Einhaltung sämtlicher Verkehrsregeln und Vorschriften zu
achten. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bedeute daher
eine unverhältnismäßige Belastung.
Am 04.10.2007 erließ das Landratsamt T. die streitgegenständliche
Verfügung. Darin wurde der der Klägerin auferlegt, auf ihre
Kosten ein Aufbauseminar gem. § 2b Abs. 1 StVG/§ 35 FeV zu besuchen
und hierüber bis zum 31.12.2007 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15.10.2007 ließ die Klägerin Widerspruch
einlegen. Zur Begründung wurde die schon in der Anhörung vorgetragene
Argumentation vertieft, dass die Anordnung aufgrund der großen zeitlichen
Distanz zum ursächlichen Verkehrsverstoß unverhältnismäßig
sei. Zwar sei es richtig, dass allein nach dem Wortlaut des Gesetzes keine
zeitlichen Grenzen für Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis
auf Probe vorgesehen seien. Nach überlanger Zeit verstoße eine
solche Maßnahme allerdings gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip
des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Maßnahmen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erfüllten
den Zweck, der besonderen Unfallbelastung jüngerer Fahranfänger
entgegen zu wirken. Dies sei nur dann effektiv, wenn die zuständige
Behörde die jeweils gebotene Maßnahme möglichst bald ausführt.
Ein Fahranfänger unterstehe ohnehin den normalen Regeln, die für
alle Inhaber einer Fahrerlaubnis gelten. Für Fahranfänger sei
aber zusätzlich ein Sonderinstrumentarium geschaffen worden, welches
den besonderen Risiken durch Fahranfänger Rechnung tragen solle.
Nach diesem gesetzgeberischen Zweck seien beliebige Bearbeitungszeiten
durch die Behörden nicht hinzunehmen. Insbesondere wenn die Verzögerung
ausschließlich auf Umständen beruhe, die im Verantwortungsbereich
der Behörde liegen, seien besondere Prüfungsmaßstäbe
anzulegen. Ein solcher Fall sei der der Klägerin. Außerdem
habe die Teilnahme am Aufbauseminar für die Klägerin nur noch
einen „Jedermann-Nutzen“, der für eine zwangsweise Anordnung entsprechend
dem Gesetzeszweck aber gerade nicht ausreichend sei. Im Zeitpunkt der
verspäteten Behördenentscheidung könne davon ausgegangen
werden, dass der Zweck der Probezeitregelung bereits erfüllt sei.
Wie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen ließe, sei von der
Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren beanstandungsfreier
Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Die Klägerin habe zum
Zeitpunkt der Anordnung nahezu zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr
teilgenommen, und bei Ablauf der für die Teilnahme an einem Aufbauseminar
gesetzten Frist bis zum 31.12.2007 betrage der Zeitraum bereits mehr als
zwei Jahre.
Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom
15.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe. Der
Behörde sei hierbei kein Ermessen eingeräumt und sie könne
auch keine Ausnahme zulassen. Von der Möglichkeit, eine entsprechende
Ausnahmebefugnis in die Fahrerlaubnisverordnung aufzunehmen, habe der
Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Fahrerlaubnisbehörde
habe es auch nicht zu vertreten, dass sie erst jetzt die Anordnung treffen
konnte, da sie ja erst über die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes
vom 14.08.2007 von dem Verstoß Kenntnis erhalten habe. Die vorgebrachten
Einwendungen könnten an dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage
nichts ändern, auch wenn die Zuwiderhandlung nunmehr knapp zwei Jahre
zurückliege. Das Gesetz sei hier eindeutig, die Anordnung der Teilnahme
an einem Aufbauseminar müsse auch nach Ablauf der Probezeit erfolgen.
Daher sei unerheblich, wenn die Anordnung erst nach Ablauf der Probezeit
erfolgt oder wenn seit der Tat bereits eine längere beanstandungsfreie
Zeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr verstrichen ist. Mit der
Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe habe der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass die ersten beiden Jahre nach erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis
für den Fahranfänger eine Zeit der Bewährung seien, in
der ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr
abverlangt werde, und in der Verstöße gegen die gesetzlichen
Pflichten besonders stark gewichtet würden. Durch die Anordnung verlängere
sich auch die Probezeit kraft Gesetz.
Mit Schreiben vom 05.12.2007 verlängerte das Landratsamt die Frist
zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung auf Antrag des Bevollmächtigten
der Klägerin bis zum 31.01.2008.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 ließ die Klägerin sodann Klage
erheben. Zur Begründung wurden die schon im Widerspruchsverfahren
vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamtes T. vom 04.10.2007
sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst wiederholt, dass das Landratsamt
T. nach der Vorlage des Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes die Teilnahme
an einem Aufbauseminar anzuordnen gehabt und ihr ein Ermessen nicht zugestanden
habe. Würde man auf die Anordnung eines Aufbauseminars verzichten,
hätte die Klägerin neben finanziellen zeitlichen Einsparungen
zusätzliche Vorteile, da die Probezeit nicht verlängert werden
würde und bei weiteren Zuwiderhandlungen innerhalb der verlängerten
Probezeit keine weiteren Maßnahmen getroffen werden würden.
Im Übrigen verwies die Beklagte auf die bisherigen Ausführungen
und den Widerspruchsbescheid.
Ergänzend führt die Beklagte nach richterlichem Hinweis aus,
dass nicht durch das Landratsamt T. die Verzögerungen bei der Anordnung
des Aufbauseminars verursacht habe. Außerdem sei die Anordnung noch
innerhalb der - verlängerten - Probezeit getroffen worden. Durch
die Teilnahme am Aufbauseminar könne dem Sinn und Zweck der Anordnung
noch ausreichend Rechnung getragen werden. Auch sei die Zuwiderhandlung
noch nicht im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen und somit noch
verwertbar.
Der Kammer lagen die Verwaltungsakte des Landratsamts T. und die Widerspruchsakte
des Regierungspräsidiums T. vor. Hierauf, sowie auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, wird wegen der weiteren
Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten gemäß
§ 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung der Teilnahme
an einem Aufbauseminar war rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (I.). Allerdings dürfte die Anordnung nicht
mehr vollstreckbar sein bzw. zum Anlass eines Entzugs der Fahrerlaubnis
genommen werden, nachdem der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß
im Verkehrszentralregister zu tilgen ist (II.).
I.
Die mit der Klage angegriffene Anordnung war rechtmäßig, obwohl
seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits ca. 22 Monate
(Ausgangsentscheidung) bzw. ca. 23 Monate (Widerspruchsentscheidung) vergangen
waren und die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits
ca. 20 Monate zurücklag.
1. Das Landratsamt T. hatte die Klägerin im Rahmen einer gebundenen
Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Nach
§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dies anzuordnen
und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis
auf Probe nach rechtskräftiger Entscheidung wegen einer Straftat
oder Ordnungswidrigkeit ein Eintrag im Verkehrszentralregister erfolgt
ist, und es sich dabei um eine schwerwiegende oder um zwei weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen handelt. Die Einordnung der einzelnen Verkehrsverstöße
erfolgt dabei nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur
FeV. Der von der Klägerin beim Abbiegen begangene Verkehrsverstoß
gehört nach Ziff. 2.1. der Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden
Verstößen.
2. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die Rechtsfrage entscheidend,
ob und wann die Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund des langen Zeitraums
zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
und der Anordnung rechtswidrig sein kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage
als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ungeachtet der grundsätzlichen
Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit sich aus einer überlangen
Verfahrendauer ergeben kann, liegt eine solche Situation bei die Klägerin
jedoch nicht vor.
Gemäß der gesetzlichen Regelung ist kommt es zunächst
allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch in der Probezeit
begangen wurde. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand der gebundenen
Entscheidung erfüllt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen.
Das Gesetz sieht keine besonderen Vorschriften vor, welche die Anordnung
nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben
würde. Vielmehr bestimmt § 2a Abs. 2 S. 1 ausdrücklich,
dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die
- nicht verlängerte - Probezeit inzwischen seit dem Verstoß
abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde
auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr
noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dabei spielt insbesondere die Erwägung
eine Rolle, dass der Betroffene sich keinen Vorteil dadurch verschaffen
soll, wenn er selbst durch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren
für eine große zeitliche Distanz zwischen Verkehrsverstoß
und Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar sorgt (vgl. BVerwG, Urteil
vom 25.01.1995 - 11 C 27/93).
Diese
Begründung in der Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich aber nicht
auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Bußgeldentscheidung
ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen
der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminars
ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit
verging. In solchen Fällen kann die Regelung des Gesetzgebers aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden
Auslegung bedürfen. Ohne dass die Voraussetzungen einer solchen einschränkenden
Auslegung im Einzelnen abschließend geklärt werden müssen,
erfüllt die streitgegenständliche Anordnung diese Voraussetzungen
jedoch nicht und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung nicht unverhältnismäßig.
a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen
Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers,
der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken
(BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.). Vor diesem Hintergrund stellte es ein
geeignetes Mittel dar, die Klägerin als Fahranfängerin zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar zu verpflichten, nachdem sie durch einen im Sinne
des Gesetzes schwerwiegenden Verkehrsverstoß im öffentlichen
Straßenverkehr aufgefallen ist. Mildere Mittel der Fahrerlaubnisbehörde,
die zumindest gleichermaßen effektiv auf sie einzuwirken gewesen
wären, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend war die Anordnung
auch erforderlich.
b) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Anordnung der
Teilnahme eines Aufbauseminars im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen
für die betroffenen Fahranfänger einerseits und den verfolgten
Zweck andererseits auch angemessen ist.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist allerdings zu beachten, dass
die Eignung und Effektivität einer solcher Anordnung um so mehr abnimmt,
je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits
vergangen ist. Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in
der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):
„Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab,
dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber
allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung)
und möglichst „der Tag auf dem Fuße folgend“ angeordnet werden.“
Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem
Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken
- wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in
die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 35 Abs. 2
FeV in den Kursen des Aufbauseminars die jeweiligen Verkehrszuwiderhandlungen,
die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme geführt haben
und deren Ursachen zu diskutieren. Ähnlich wie bei Strafverfahren
dürfte auch in einem Aufbauseminar eine umso eindrücklichere
und wirkungsvolle Aufarbeitung erfolgen, je weniger Distanz die Teilnehmer
zu dem diskutierten Verkehrsverstoß entwickelt haben. Andererseits
bleiben die Belastungen, die mit der Anordnung eines Aufbauseminars für
den Betroffenen verbunden sind, unabhängig von der zeitlichen Distanz
gleich. Dies gilt sowohl für den zeitlichen als auch für den
finanziellen Aufwand, der mit einem Aufbauseminar verbunden ist. Dementsprechend
kann sich die grundsätzliche Angemessenheit der gebundenen Vorschrift
des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG im Einzelfall verschieben, um so länger
sich das gesamte Verfahren seit dem Verkehrsverstoß hingezogen hat,
und infolge der immer weiter abnehmenden Eignung zum Zwecke einer Einwirkung
auf Fahranfänger im Einzelfall auch zu Unverhältnismäßigkeit
der Anordnung führen.
Dieser Überlegung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die
Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG - wie bereits dargelegt - auch
dann noch anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen
ist. Ebenso wenig steht diese gesetzliche Regelung im Widerspruch dazu,
dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich von der Notwendigkeit einer
raschen Anordnung des Aufbauseminars ausging. Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers
dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil
vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer
längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein
Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen
gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren
zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen
(BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss
vom 02.02.2006 - 3 B 1/06).
Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, und sie führt in
den entsprechenden Fällen auch vor dem Hintergrund einer verminderten
Eignung der Maßnahme durch den Zeitablauf nicht zu einer kritischeren
Betrachtung der Angemessenheit. Bestehen hingegen keine Anhaltspunkte
für ein solches Verhalten, bleibt die geringere Eignung im Rahmen
der Angemessenheit beachtlich.
Die verminderte Effektivität des Aufbauseminars kann daher nur dann
im Einzelfall die Angemessenheit der Anordnung in Frage stellen, wenn
entweder keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verfahrens
durch den Betroffenen gibt, oder ungeachtet seiner Rechtsbehelfe im Bußgeld-
oder Strafverfahren auch nach der Rechtskraft wiederum erhebliche Zeit
bis zur Anordnung vergangen ist, und die dem Betroffenen ebenso wenig
zuzurechnen ist. In solchen Fällen ist - ungeachtet der grundsätzlich
gebundenen Ermächtigungsgrundlage - eine korrigierende Betrachtung
im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht auszuschließen.
Wann allerdings im Einzelnen ein solcher Zeitablauf tatsächlich zur
Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bislang
nicht abschließend geklärt.
aa) Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr
für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 StVG herangezogen werden,
wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist
(VG München, Beschluss vom 27.08.2007 - M 6a S 07.2476; VG Hamburg,
Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
38. Auflage, § 2a StVG Rn. 11). Die Tilgungsvorschriften für
Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Gedanken der Bewährung
des Verkehrsteilnehmers. Hat ein Verkehrsteilnehmer sich innerhalb der
Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine
von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen
werden (vgl. ins. VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -,
ZfS 2001, 569 f.). In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister
dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger
dann bewährt habe und dann kein Bedarf mehr für eine Nachschulung
bestehe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98).
bb) Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass auch unabhängig
von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen
Straßenverkehr dazu führen könne, dass die Anordnung einer
besonderen Maßnahme für Fahranfänger keinen den mit ihr
verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen mehr verspreche (VG Schleswig,
a.a.O., juris Rdnr. 27). Dabei knüpft das VG Schleswig an die gesetzlich
vorgesehene 2-jährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf
Probe an, und geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit
von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß auch im Einzelfall taugliches
Kriterium für die Annahme der Bewährung des Fahranfängers
darstelle. Wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch
Behördenverhalten bedingt sei, und im Zeitpunkt der Entscheidung
eine Bewährung des Fahranfängers nach den dargestellten Maßstäben
anzunehmen sei, sei daher von der Unverhältnismäßigkeit
im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit
von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit
auszugehen.
Da bei dieser Ansicht eine Unverhältnismäßigkeit nur dann
in Betracht kommt, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der
Sphäre der Behörden stammt, ist ein negativer Anreiz zur Verzögerung
des Bußgeldverfahrens nicht zu befürchten. Der Ansicht des
VG Schleswig kann aber entgegengehalten werden, dass die grundsätzliche
Annahme eines 2-jährigen Bewährungsbedürfnisses von Fahranfängern
in einem gewissen Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Probezeitverlängerung
steht. Nach § 2a Abs. 2a StVG verlängert sich die Probezeit
um zwei Jahren, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden
ist. Fahranfänger, die innerhalb ihrer Probezeit auffällig geworden
sind, müssen sich daher abweichend vom Regelfall über einen
Gesamtzeitraum von vier Jahren bewähren, und - da der Verkehrsverstoß
irgendwann im Laufe der ursprünglichen Probezeit begangen wurde -
von diesem Verkehrsverstoß an regelmäßig noch einen längeren
Zeitraum als zwei Jahre, nämlich die Verlängerung um zwei Jahre
sowie den Rest der ursprünglichen Probezeit. Eine dem Willen des
Gesetzgebers entsprechende Bewährung wäre daher wohl erst dann
vollständig eingetreten, wenn auch schon die verlängerte Probezeit
abgelaufen wäre, bevor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet
worden wäre.
cc) Alle bisher vertretenen Abgrenzungsansätze führen jedoch
im vorliegenden Fall nicht zur Unverhältnismäßigkeit der
streitgegenständlichen Anordnung, so dass es eine abschließende
Entscheidung dieser Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Verkehrsverstoß
der Klägerin war bei der letzten behördlichen Entscheidung noch
nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet, dass der Eintrag der Klägerin
am 15.02.2008 und damit nach der letzten Behördenentscheidung in
Gestalt der Widerspruchsentscheidung tilgungsreif wurde.
Zwar führte im Fall der Klägerin tatsächlich allein Behördenverhalten
- hier eine Verzögerung bei der Stadt T. als Bußgeldbehörde
- zu der überlangen Verfahrensdauer. Allerdings hatte sich die Klägerin
zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch keine zwei Jahre
seit ihrem Verkehrsverstoß im Dezember 2006 bewährt. Erst recht
hatte sich die Klägerin noch nicht bis zum Ablauf der verlängerten
Probezeit bewährt, die noch bis zum 09.11.2008 andauert. Es kann
daher letztlich auch offen bleiben, ob und nach welcher Bewährungszeit
im öffentlichen Straßenverkehr das erkennende Gericht eine
Unverhältnismäßigkeit zumindest dann annehmen mag, wenn
dieser lange Zeitraum allein durch Behördenverhalten verursacht wurde.
dd) An der Angemessenheit der Anordnung ändert sich auch dadurch
nichts, dass die Klägerin sowohl die Tilgungsreife am 15.02.2008
als auch zumindest eine 2-jährige Bewährung seit dem Verkehrsverstoß
im Dezember 2007 nur knapp verfehlt hat, und die Widerspruchsentscheidung
im November 2007 nur unbedeutend vor den evtl. maßgeblichen Zeitpunkten
ergangen ist. Die führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine besondere
Verhältnismäßigkeitsbeurteilung geboten wäre, durch
welche die dargestellten Maßstäbe einer möglichen Unverhältnismäßigkeit
weiter ausgedehnt werden. Im Sinne der Rechtsklarheit ist eine abstrakt
abgrenzbare Grenze notwendig, um die Unangemessenheit der Anordnung zu
begründen. Daran fehlte es, wenn - ungeachtet der Tilgungsreife und
der Bewährungszeit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit
- durch weitere Einzelfallgesichtspunkte ebenfalls eine Unangemessenheit
begründet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als es sich ohnehin
um eine Grenze handelt, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung
selbst nicht angelegt hat, sondern die aus rechtsstaatlichen Prinzipien
hergeleitet wird. Daher ist eine restriktive Anwendung der besonderen
zeitlichen Grenzen für eine Anordnungsmöglichkeit geboten, die
den handelnden Behörden klare Anknüpfungspunkte an die Hand
gibt, um trotz der in § 2a Abs. 2 angelegten gebundenen Entscheidung
von einer Anordnung abzusehen. Es ist dementsprechend nicht erkennbar,
dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegenüber diesen
Maßstäben eine weitere zeitliche Einschränkung gebietet.
II.
Auch wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar damit rechtmäßig
erging, dürfte die inzwischen die am 15.02.2008 eingetretene Tilgungsreife
jedoch beim Vollzug der Anordnung bzw. bei weiteren darauf aufbauenden
Maßnahmen zu beachten sein.
1. Da die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister
auch auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen,
entfällt der rechtfertigende Zweck für die Anordnung mit Erreichen
der Tilgungsreife. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die ursprünglich
rechtmäßige Anordnung wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot
rechtswidrig werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde es unterlässt,
die Verfügung innerhalb der Tilgungsfrist zu vollziehen: § 2a
Abs. 3 StVG bestimme, das die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen
habe, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung
des Aufbauseminars nicht in der gesetzten Frist nachgekommen sei. Damit
bestehe eine Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der in
der - gesetzlich sofort vollziehbaren - Anordnung gesetzten Frist die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Unterlässt dies die Fahrerlaubnisbehörde
und wartet sie statt dessen den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens
gegen die Anordnung ab, und tritt innerhalb dieses Zeitraums die Tilgungsreife
ein, so werde die ursprünglich rechtmäßige Verfügung
rechtswidrig (vgl. insgesamt VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K
332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.).
Dem kann in dieser Form zwar nicht gefolgt werden. Die zum Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Anordnung der
Teilnahme an einem Aufbauseminar kann nicht dadurch später ihre Rechtsmäßigkeit
verlieren, wenn eine - noch innerhalb der Tilgungsfrist liegende - Frist
zur Teilnahme am Aufbauseminar verstreicht, und später die Tilgungsreife
eintritt. Dem steht entgegen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage
für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
bleibt. Allerdings hat es für die Vollziehung der Anordnung eigenständige
Bedeutung, wenn nach der rechtmäßig ergangenen Anordnung der
verfolgte Zweck erreicht wird, ohne dass es zum Vollzug kommen musste.
Dieser Gedanke findet in § 11 LVwVG seinen Ausdruck, wonach eine
Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht
ist. Mit der Verpflichtung zum Aufbauseminar soll auf den auffällig
gewordenen Fahranfänger eingewirkt und zukünftig verkehrsgerechtes
Verhalten bewirkt werden. Hat der Fahranfänger aber durch eine im
Einklang mit den Tilgungsvorschriften des StVG stehende Bewährungszeit
ohne das Aufbauseminar bereits erreicht und durch beanstandungsfreies
Fahren nachgewiesen, so ist dieser Zweck bereits erreicht bzw. eine weitere
Einwirkung nur noch in einem so geringen Maße möglich, dass
diese die Belastungen des Aufbauseminars nicht mehr rechtfertigen dürfte.
Im Rahmen der Vollstreckung dürfte daher - in besonderer gesetzlicher
Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - derselbe
Gedanke zu berücksichtigen sein, der nach dem Eintritt der Tilgungsreife
auch der Anordnung entgegen stünde, ohne dass damit allerdings die
Rechtmäßigkeit der Anordnung rückwirkend entfiele. Dies
hat etwa die rechtliche Konsequenz, dass die kraft Gesetz verlängerte
Probezeit bestehen bleibt, auch wenn die Pflicht zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar nicht mehr vollstreckt werden dürfte.
Übertragen auf die besonderen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe
bedeutet dies, dass auch einem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß
§ 2a Abs. 3 StVG derselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
abgeleitete Rechtsgedanke entgegen stehen dürfte, wenn dies trotz
Ablauf der Teilnahmefrist vor der Tilgungsreife bis zum Eintritt der Tilgungsreife
nicht geschehen ist. Denn auch wenn das StVG im Regelfall nicht die Vollstreckung
der Teilnahmepflicht vorsieht, sondern die nächste Stufe des besonderen
Maßnahmenkataloges für Fahranfänger greifen soll, bleibt
der Gedanke der Zweckerreichung unverändert bestehen. Ist dieser
sowohl bei der Anordnung des Aufbauseminars selbst, als auch bei einer
theoretisch möglichen Vollstreckung der Teilnahmepflicht beachtlich,
dürfte für die auf der Nichtteilnahme aufbauende Folgemaßnahme
nichts anderes gelten.
Diese Erwägungen stehen ihrerseits nicht im Widerspruch zu dem bereits
dargelegten Gedanken, dass kein Anreiz für eine Verzögerung
des Verfahrens geschaffen werden solle. Der Betroffene könnte sich
einer rechtszeitig erfolgten Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar
gegenüber einer vollzugswilligen Fahrerlaubnisbehörde nur dadurch
entziehen, dass er den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 2a
Abs. 6 StVG) durch einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung überwindet. Ein solcher Antrag wäre jedoch regelmäßig
nur dann erfolgreich, wenn in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen,
was bei einer rechtzeitigen Anordnung angesichts der gebundenen Entscheidung
gemäß § 2a Abs. 2 StVG gerade offensichtlich nicht der
Fall wäre. Dementsprechend obliegt es in aller Regel ausschließlich
der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie nach Ablauf der gesetzten Frist
zur Teilnahme weitere Maßnahmen ergreift oder nicht.
2. Der Klägerin war die Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar auf
ihren Antrag bis zum 31.01.2008 verlängert worden. Nachdem dieses
Datum verstrichen ist, ohne dass die Klägerin eine Teilnahme nachgewiesen
zu haben scheint, hatte die Fahrerlaubnisbehörde bis zum 15.02.2008
noch etwa 2 Wochen Gelegenheit, um die entsprechende gesetzliche Konsequenz
vor der Tilgungsreife umzusetzen. Nachdem nun die Tilgungsreife der Eintragung
über die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, dürften
daher Maßnahmen aus den dargelegten Gründen am Verhältnismäßigkeitsprinzip
inzwischen nicht mehr rechtmäßig sein. Eine abschließende
Aussage dazu ist jedoch nicht notwendig, da im vorliegenden Verfahren
allein die Anordnung des Aufbauseminars streitgegenständlich ist.
Diese Anordnung aber bleibt ungeachtet der Folgeüberlegungen rechtmäßig
und zieht als Rechtsfolge gemäß § 2a Abs. 2a StVG eine
bis zum 09.11.2008 verlängerte Probezeit der Klägerin nach sich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer
hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für
vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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