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Beschluss wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des am 07. Februar 2001 erhobenen Widerspruchs
wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller
den eingezogenen Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen, Gründe Der Antrag des Antragstellers, der vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 4 Abs. 7 S. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - dahingehend auszulegen ist, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden soll, ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öfftentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungtaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichwohl ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsache verfahrens nach der im Verfahren des vorläufigton Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungs-akte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsakte" zu verhindern. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 01.Februar 2001 als rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner sieht dessen Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fährerlaubnis, bei dem sich 18 oder mehr Punkte ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit Schreiben vom 02. Januar 2001 hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mitgeteilt. daß hintichtlich der Person des Antragstellers im Verkehrszentralregister eine Vielzahl von Vertößen eingetragen sind, die nunmehr mit Insgesamt 18 Punkten zu bewerten sind. Damit deutet zunächst einiges darauf hin, dass die Voraussetzungen der zitierten straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsnorm gegeben sind. Da jedoch durch das neue Fahrerlaubnisrecht insoweit eine Verschärfung eingetreten ist, als der betreffende FahrerlaubnisInhaber nunmehr bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, setzt die generelle Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen dieser Punktegrenzen voraus, dass die einzelnen, hinsichtlich ihrer Intensität abgestuften Schritte des neuen Maßnahmenkataloges zuvor durchgeführt und erfolglos geblieben sind. Die ausnahmslose Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten und mehr beruht nach dem Gedanken des Gesetzgebers darauf, dass die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern, die trotz der im Maßnahmenkatalog enthaltenen Hilfestellungen, trotz Bonusgutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreichen, eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT.- Drucksache 13/6914, S. 5O). Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund ein System geschaffen, das seine Rechtfertigung und Ausgewogenheit aus einer Abfolge von Hilfen und Sanktionen schöpft und seine Zwecke deshalb nur in seiner Gesamtheit erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund setzt die regelmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass die verkehrspädagogischen und psychologischen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. l StVG ohne Erfolg geblieben sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1999, 3 Bs 393/99, abgedruckt in NJW 2000, 1353 ff, VG Regensburg DAR 2000, 137 f.)- Ohne Erfolg geblieben sind sie jedoch nur dann, wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wurden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 21. April 1999 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. l StVG schriftlich darüber unterrichtet, dass sich für ihn, den Antragsteller, im Verkehrszentralregister mehr als 8 Punkte ergeben hatten. Gleichzeitig hat der Antregsgegner den Antragsteller verwarnt und ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Als sich sodann spater nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes für den Antragsteller 14 Punkte ergaben, hat der Antragegegner gegenüber dem Antragsteller nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG angeordnet, dass dieser bis zum 01. August 2000 an einem Aufbauseminar teilzunehmen hatte. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit bestehe, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und dass ihm daraufhin zwei Punkte von seinem Punktekonto abgezogen werden konnten. Von daher hat der Antragsgegner dem in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen abgestuften Verfahren zunächst Rechnung getragen. In der Folgezeit wurde gegenüber dem Antrageteller jedoch mehrfach die Frist innerhalb derer er die Teilnahme an dem Aufbauseminar nachzuweisen hatte, verlängert, weil sich der Antragsteller zunächst im Krankenhaus und später in einer Reha-Klinik aufgehalten hat. Aufgrund dieser Klinikaufenthalte hat der Antragsteller letztlich noch nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen. Von daher war in dem Zeitpunkt, als dem Antragsgegner von Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes mitgeteilt wurde, dass das Punktekonto des Antragstellers nunmehr 18 Punkte aufwies, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht erfolglos geblieben. Da dies jedoch - wie oben dargelegt - Voraussetzung dafür ist, dase die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Fuhren von Kraftfahrzeugen, wie sie beim Erreichen von 18 Punkten in § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG kodifiziert ist, greift, liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschrift hier nicht vor. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, dass es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ausreichen müsse, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar verbindlich angeordnet wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Fallkonstellation ausschließlich in § 4 Abs. 7 StVG geregelt ist. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Abs. 3 S. l Nr. 2 StVG, also der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, innerhalb der festsetzten Frist nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend deshalb nicht gegeben, weil dem Antragsteller zwar ursprünglich eine Frist für die Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt worden war, diese jedoch aufgrund der bei dem Antragsteller gegebenen besonderen Umstände mehrfach verlängert wurde. Eine letztverbindliche Frist wurde dem Antragsteller erkennbar nicht gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Gleichzeitig ist dem Antragsgegner nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aufzugeben, die - teilweise - Vollziehung der Entscheidung aufzuheben und dem Antragsteller den eingezogenen Führerschein wieder auszuhandigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Abs. l VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. l S. 2 GKG, wobei, da es sich vorliegend um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, der Regelstreltwart von 8.000,-- DM zu halbieren war, |
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