Gericht: 

VGH Kassel

Datum:

13.05.2008

Aktenzeichen:

2 B 829/08
Vorinstanz:


Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG;
hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - am 13. Mai 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 - 12 L 43/08.F (V) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des schwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die am 27. März 2008 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (§§ 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Ist begründet. Der gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Salz 1 Nr. 3 StVG sofort vollziehbare Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2007, mit dem die Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen eines Punktestandes von 18 Punkten entzogen wurde, wird wahrscheinlich aus Rechtsgründen keinen Bestand haben können, so dass der dagegen am 3. Januar 2008 eingelegte Widerspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus diesem Grund ist dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von seine Fahrerlaubnis betreffenden Maßnahmen der Antragsgegnerin verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen und deshalb die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen.

Der angefochtene, ausdrücklich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Bescheid der Antragsgegnerin genügt aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die allein der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO prüft, nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dfe Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich 18 oder mehr Punkte nach dem System des § 4 StVG ergeben und der Betroffene deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Die von dem Antragsteller in dem Zeitraum vom 6. März 2004 bis zum 6, August 2006 begangenen (insgesamt sechs) erheblichen Verkehrsordnungswidrfgkeiten, die jeweils zutreffend mit 3 Punkten bewertet wurden, ergeben nämlich noch keine 18 Punkte, weil dem Antragsteller entgegen der Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 (1. Halbsatz) StVG zugute kommt. Danach werden 2 Punkte abgezogen, wenn der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar (hier ausweislich der Teilnahmebescheinigung vom 3, April 2006 in der Zeit vom 13. März bis 3. April 2006) und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung (wie der Antragsteller in der Zeit vom 12. bis 26. März 2007) teilgenommen hat und er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vorlegt.

Der Abzug von 2 Punkten zugunsten des Antragstellers scheidet nicht, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das bei der Punktereduzierung allgemein dem 'Rechtskraftprinzip' gegenüber gestellte 'Tattagprinzip"

(vgl. zusammenfassend Janker DAR 2007, 374 ff.)

angenommen hat, deshalb aus, weil der Antragsteller die am 26. März 2007 ausgestellte Tailnahmebescheinlgung erst mehr als sieben Monate nach seinem letzten bislang bekannt gewordenen Verkehrsverstoß (vom 6. August 2006) vorlegte, durch den er bereits einen - nachträglich durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht mehr reduzierbaren - Stand von 18 Punkten erreicht habe. Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass zusätzlich zu den 15 Punkten, mit denen die insgesamt fünf in den Jahren 2004 und 2005 von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße ursprünglich zu bewerten waren, weitere 3 Punkte aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung vom 6, August 2006 sich im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erst am 29. Juli 2007 - als der deswegen am 29. November 2006 erlassene Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde - „ergeben" haben, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Antragsteller seine Teilnahmebescheinigung vom 26. März 2007 bereits vorgelegt und dadurch einen Abzug von 2 Punkten erlangt hatte.

Zwar ist in einem früheren, eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Senatsbeschluss

(vom 28. November 2003 - 2 TG 2717/03 -, nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März: 2003 (- 2 EO 688/02 -, NJW 2003,2770 f.)

näher ausgeführt worden, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, wann sich
18 oder mehr Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ergeben haben, zu Recht auf den Tag der Begehung der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit abgestellt. Hieran wird aber für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Wesentlichen aus den in der Beschwerdebegrüridung angeführten, für die Anwendung des Rechtskraftprinzips sprechenden, nach Auffassung des Senats insgesamt gewichtigeren Gründen nicht festgehalten. Mit einer rechtsgrundsätzlichen, hier ohnehin nicht möglichen Klärung der kontrovers beantworteten Streitfrage

(vgl. zuletzt Dauer, Verkehrszentralregister: Wann entstehen Punkte?, NZV 2007, 593 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen)

ist im Übrigen demnächst in den bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren (3 C 3.07 u, a.) zu rechnen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung sprechen nach Ansicht des beschließenden Senats trotz beachtlicher Gegenargumente

(vgl. beispielsweise Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2005 -11 CS 05/1677 -, DAR 2006,169 ff.)

überwiegende Gesichtspunkte für die insbesondere dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9. Januar 2007 (- 10 S 1874/06 -, DAR 2007, 412 ff. = VSIBW 2007, 308 ff.) zugrunde liegende, inzwischen wohl mehrheitlich vertretene Auffassung, wonach bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen sind, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SIVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskraftig ist

(vgl. auch Beschlüsse des Niedersächsischen OVG vom 24. Januar 2007 -12 ME 384/06 -, NJW 2007,1300 f.; des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -, NJW 2007,1768 ff.; des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2007 -1 M 8/07 -, Juris, sowie Dauer und Janker, a. a, O., jeweils m. w. N.).

Auch wenn es entsprechend den Darlegungen des Verwaltungsgerichts nach Sinn und Zweck des Maßnahmensystems unbefriedigend erscheinen mag, dass die von Gesetzes wegen eingeräumte Vergünstigung eines Punkteabzugs bei Anwendung des Rechtskraftprinzips dem Betroffehen selbst dann noch zugute kommen kann, wenn er nach Teilnahme an einem behördlich angeordneten Aufbauseminar erneut einen mit Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß begangen und erst danach freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung im Sinne des § 4 Abs, 9 StVG teilgenommen hat, kann es dem Antragsteller nach Auffassung des Senats bei dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung nicht nachteilig angelastet werden, dass er von Rechtsschutzmöglichkelten, die ihm nach der Rechtsordnung zustehen, auch tatsächlich Gebrauch macht. Für insoweit entscheidend hält der Senat vielmehr, dass die gesetzliche Systematik mitsamt dem Abstellen in der Anwendung des Punktsystems auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) nicht durch eine primär ergebnis-orientierte Auslegung der einschlägigen Regelungen unterlaufen werden darf

(vgl. Beschluss des OVG Schleswig vom 6. Dezember 2005 - 4 MB 107/05 -,
DAR 2006,174)

und eine Anwendung des Tattagprinzips, sollte sie aus verkehrserzieherischen Gründen für geboten gehalten werden, vom Gesetzgeber selbst hinreichend deutlich angeordnet werden müsste.
Nach allem ist auf die Beschwerde des Antragstellers die maßgeblich auf den Tattag des 6. August 2006 abstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Absf 2 GKG i. V. m. Abschnitt II. Nr, 1.5 und 46.3 des Streitwertkaialogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004,1327). In der Höhe folgt sie der von keinem der Beteiligten beanstandeten Wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar {§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V, m, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).