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wegen Entziehung
der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG; hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - am 13. Mai 2008 beschlossen:
Gründe: Die am 27. März 2008 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (§§ 147 Abs. 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Ist begründet. Der gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Salz 1 Nr. 3 StVG sofort vollziehbare Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2007, mit dem die Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen eines Punktestandes von 18 Punkten entzogen wurde, wird wahrscheinlich aus Rechtsgründen keinen Bestand haben können, so dass der dagegen am 3. Januar 2008 eingelegte Widerspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus diesem Grund ist dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von seine Fahrerlaubnis betreffenden Maßnahmen der Antragsgegnerin verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen und deshalb die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen. Der angefochtene, ausdrücklich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Bescheid der Antragsgegnerin genügt aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die allein der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs 4 Satz 6 VwGO prüft, nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dfe Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich 18 oder mehr Punkte nach dem System des § 4 StVG ergeben und der Betroffene deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Die von dem Antragsteller in dem Zeitraum vom 6. März 2004 bis zum 6, August 2006 begangenen (insgesamt sechs) erheblichen Verkehrsordnungswidrfgkeiten, die jeweils zutreffend mit 3 Punkten bewertet wurden, ergeben nämlich noch keine 18 Punkte, weil dem Antragsteller entgegen der Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 (1. Halbsatz) StVG zugute kommt. Danach werden 2 Punkte abgezogen, wenn der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar (hier ausweislich der Teilnahmebescheinigung vom 3, April 2006 in der Zeit vom 13. März bis 3. April 2006) und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung (wie der Antragsteller in der Zeit vom 12. bis 26. März 2007) teilgenommen hat und er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vorlegt. Der Abzug von 2 Punkten zugunsten des Antragstellers scheidet nicht, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das bei der Punktereduzierung allgemein dem 'Rechtskraftprinzip' gegenüber gestellte 'Tattagprinzip"
angenommen hat, deshalb aus, weil der Antragsteller die am 26. März 2007 ausgestellte Tailnahmebescheinlgung erst mehr als sieben Monate nach seinem letzten bislang bekannt gewordenen Verkehrsverstoß (vom 6. August 2006) vorlegte, durch den er bereits einen - nachträglich durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht mehr reduzierbaren - Stand von 18 Punkten erreicht habe. Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass zusätzlich zu den 15 Punkten, mit denen die insgesamt fünf in den Jahren 2004 und 2005 von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße ursprünglich zu bewerten waren, weitere 3 Punkte aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung vom 6, August 2006 sich im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erst am 29. Juli 2007 - als der deswegen am 29. November 2006 erlassene Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde - „ergeben" haben, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Antragsteller seine Teilnahmebescheinigung vom 26. März 2007 bereits vorgelegt und dadurch einen Abzug von 2 Punkten erlangt hatte. Zwar ist in einem früheren, eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Senatsbeschluss
näher
ausgeführt worden, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, wann
sich
ist im Übrigen demnächst in den bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren (3 C 3.07 u, a.) zu rechnen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Entscheidung sprechen nach Ansicht des beschließenden Senats trotz beachtlicher Gegenargumente
überwiegende Gesichtspunkte für die insbesondere dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9. Januar 2007 (- 10 S 1874/06 -, DAR 2007, 412 ff. = VSIBW 2007, 308 ff.) zugrunde liegende, inzwischen wohl mehrheitlich vertretene Auffassung, wonach bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen sind, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SIVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskraftig ist
Auch wenn
es entsprechend den Darlegungen des Verwaltungsgerichts nach Sinn und
Zweck des Maßnahmensystems unbefriedigend erscheinen mag, dass die
von Gesetzes wegen eingeräumte Vergünstigung eines Punkteabzugs
bei Anwendung des Rechtskraftprinzips dem Betroffehen selbst dann noch
zugute kommen kann, wenn er nach Teilnahme an einem behördlich angeordneten
Aufbauseminar erneut einen mit Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß
begangen und erst danach freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen
Beratung im Sinne des § 4 Abs, 9 StVG teilgenommen hat, kann es dem
Antragsteller nach Auffassung des Senats bei dem gegenwärtigen Stand
der Gesetzgebung nicht nachteilig angelastet werden, dass er von Rechtsschutzmöglichkelten,
die ihm nach der Rechtsordnung zustehen, auch tatsächlich Gebrauch
macht. Für insoweit entscheidend hält der Senat vielmehr, dass
die gesetzliche Systematik mitsamt dem Abstellen in der Anwendung des
Punktsystems auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen
oder ordnungsbehördlichen Maßnahme (§ 4 Abs. 2 Satz 1
i. V. m.
und eine
Anwendung des Tattagprinzips, sollte sie aus verkehrserzieherischen Gründen
für
geboten gehalten werden, vom Gesetzgeber selbst hinreichend deutlich angeordnet
werden müsste. Die Festsetzung
des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§
63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Absf 2 GKG i. V. m. Abschnitt
II. Nr, 1.5 und 46.3 des Streitwertkaialogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004,1327). In der Höhe
folgt sie der von keinem der Beteiligten beanstandeten Wertfestsetzung
durch das erstinstanzliche Gericht. |
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