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Bereits in der Vergangenheit hatte der Antragsteller die nachfolgend aufgelisteten Verkehrsverstöße begangen:
Sein Punktekonto nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem im Verkehrszentralregister umfasste gemäß der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. Dezember 2005 zu diesem Zeitpunkt folgende Einträge:
Unter dem 7. Oktober 1999 wurde der Antragsteller durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt. Die Behörde ging, ohne dass ihr die Tat vom 2. September 1999 bekannt gewesen wäre, von einem Punktestand von 8 Punkten aus. Unter dem 26. August 2002, dem Antragsteller zugestellt am 29. August 2002, ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Vorlage eines Nachweises hierüber bis 26. November 2002 an. Sie ging dabei unter Berücksichtigung der Verstöße vom 18. Januar 1997 bis 16. November 2000 von einem Stand von 15 Punkten aus. Am 27. November 2002 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde die Bescheinigung über die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar vom 11. bis 25. November 2002 ein. Durch Mitteilung der zuständigen Polizeiinspektion (Bl.44 ff der Fahrerlaubnisakte) hatte die Fahrerlaubnisbehörde davon erfahren, dass dem Antragsteller vorgeworfen wurde, am 13. September 2002 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Von der Bewertung dieser Tat mit 18 Punkten nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem erfuhr sie jedoch erstmals durch die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25. April 2003, derzufolge das Konto des Antragstellers insgesamt 32 Punkte aufwies. Nach entsprechender Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. April 2005, zugestellt am 16. April 2005, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 2 an (Nr. 3) und drohte in Nr. 6 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € an, falls der Antragsteller die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids nicht fristgerecht befolgen würde. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Die Behörde ging dabei ausweislich der Bescheidsgründe von einem Stand von 30 Punkten aus. Die Tat vom 21. März 2005 war ihr nicht bekannt; sie ergab sich erstmals aus der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Juni 2005. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2005, dem Antragsteller zugestellt am 6. August 2005, zurück. Seinen Führerschein hat der Antragsteller nach Aktenlage jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht abgegeben. Es wurde rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 19. September 2005, auf den Bezug genommen wird, abwies. Im Rahmen von § 4 StVG komme es auf das Datum der Rechtskraft der Ahndung eines Verkehrsverstoßes an. Derzeit weise das Konto des Antragstellers im Verkehrszentralregister 30 Punkte auf. Bei diesem Punktestand sei die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 14. April 2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. September 2005 ging am 4. Oktober 2005 bei dem Verwaltungsgericht Augsburg ein und wurde mit Schriftsatz, der am 11. Oktober 2005 per Telefax bei dem Verwaltungsgericht Augsburg, und am 14. Oktober 2005 bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, folgendermaßen begründet: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsteller die entscheidenden drei Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, welche mit insgesamt 18 Punkten bewertet worden seien, bereits vor dem Beginn des Aufbauseminars begangen habe. Der Punktestand des Antragstellers sei deshalb mit 17 Punkten anzusetzen gewesen. Das Aufbauseminar würde jeden Sinn verlieren, wenn Taten, welche vor seinem Beginn begangen worden seien, hinterher zum Verlust des Führerscheins führen würden. Es könne nicht das Interesse des Gesetzgebers sein, das Seminar in dieser Weise ad absurdum zu führen. Der Antragsteller sei Berufskraftfahrer und der Führerscheinentzug habe zwangsläufig seine Arbeitslosigkeit zur Folge. Damit könne das Ziel, ihm straßenverkehrsgerechtes Verhalten beizubringen, auch nicht erreicht werden. Zwar habe der Antragsteller nach einer zweijährigen Phase des Wohlverhaltens am 2. August 2004 und am 21. März 2005 zwei neue Ordnungswidrigkeiten begangen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Eintragung wegen des Verstoßes vom 4. Mai 1999 bereits tilgungsreif gewesen. Am 2. August 2004 habe der Antragsteller deshalb nur 14 Punkte auf seinem Konto gehabt, welches sich dann auf 16 Punkte erhöht habe. Derzeit weise das Punktekonto des Antragstellers somit keine 18 Punkte auf, weshalb die Klage in der Hauptsache Erfolg haben werde. Der Rotlichtverstoß des Antragstellers sei tatsächlich mit vier Punkten zu bewerten gewesen. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich aber daran festhalten lassen, dass sie irrig von drei Punkten ausgegangen sei. Lege man für den Verstoß vom 15. September 2000 drei Punkte zugrunde, sei es zu einem Unterschreiten der 14 Punkte und einem anschließenden erneuten Überschreiten gekommen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 entgegen. Es könne dahinstehen, ob es im Rahmen von § 4 StVG auf den Tattag oder das Datum der Rechtskraft der jeweiligen Ahndung ankomme, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls 18 Punkte gehabt habe. Folge man dem von der Antragsgegnerin bevorzugten Tattagsprinzip, habe der Antragsteller am 13. September 2002, dem Tag des letzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, insgesamt 32 Punkte gehabt. Zugunsten des Antragstellers habe die Antragsgegnerin ihn dann nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG so behandelt, als habe er 17 Punkte, weil der Antragsteller das unter dem 26. August 2002 angeordnete Aufbauseminar erst nach dem 13. September 2002 besucht habe. Mit den Taten vom 2. August 2004 und 21. März 2005 sei es erneut auf 19 Punkte angewachsen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei deshalb gerechtfertigt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. September 2005 ausdrücklich vorgetragen habe, der Rotlichtverstoß vom 15. September 2000 sei nicht mit vier Punkten zu ahnden. Die Antragsgegnerin müsse sich nicht an dem diesbezüglichen offensichtlichen Schreibversehen im Bescheid vom 14. April 2005 festhalten lassen. Es wurde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 an dem Verfahren, verzichtete jedoch auf eine Antragstellung. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es für die Frage, wann die Behörde eine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ergriffen habe, auf den Zeitpunkt der behördlichen Anordnung ankomme. Dass der Antragsteller das unter dem 26. August 2002 angeordnete Aufbauseminar erst nach Begehung der letzten Tat (Fahren ohne Fahrerlaubnis am 13.9.2002) absolviert habe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen von § 4 Abs. 5 StVG nach der Rechtsprechung des Senats das Tattagsprinzip maßgeblich sei. Die dem Antragsteller am 29. August 2002 zugestellte Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, habe bei ihm jedenfalls keine Verhaltensänderung bewirkt. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen darauf, nach der Anordnung eines Aufbauseminars und dem Erreichen der zweiten Stufe des Punktesystems bis zum Beginn oder gar bis zum Ende des Seminars folgenlos weitere Zuwiderhandlungen begehen zu können. Mit weiteren Schriftsätzen vom 22. November 2005 und 5. Januar 2006 teilte die Antragsgegnerin jeweils mit, dass der Antragsteller erneut ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Er habe am 24. August 2005 eine Stelle als Kraftfahrer angenommen und diese Tätigkeit erst aufgegeben, als sein Verhalten dem Arbeitgeber nicht mehr erklärbar gewesen sei. Mit im Hauptsacheverfahren unter dem 30. März 2006 an das Verwaltungsgericht Augsburg gerichteten, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Schreiben teilte die Antragsgegnerin mit, am 7. Juni 2005 habe der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis einen „Hängerzug“ geführt und zusätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten. Der diesbezügliche Bußgeldbescheid vom 7. Juli 2005 sei offenbar unanfechtbar. Mit Schriftsatz vom 11. August 2006 schließlich legte die Antragsgegnerin den Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. Dezember 2005 vor und teilte mit, warum die Tat vom 7. Juni 2005 darin nicht enthalten sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft am 8. März 2006 gegen den Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen im Zeitraum zwischen 18. April 2005 und 30. Juni 2005 Anklage erhoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kein bestimmter Antrag gestellt wurde. Denn aus der Beschwerde und ihrer Begründung ist das Ziel der Beschwerde hinreichend deutlich erkennbar. Den Erklärungen des Antragstellers kann im Wege der Auslegung entnommen werden, dass er mit der Beschwerde eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2005 und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2005 anhängigen Klage erstrebt. Die im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers solchermaßen ausgelegte Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in dem angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht die Anordnung der kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 7 StVG entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung in Nr.1 des Bescheids vom 14. April 2005 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezogen auf den Sofortvollzug der in Nr.2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins abgelehnt. Auch eine Anordnung der nach Art. 21 a BayVwZVG kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung bezogen auf die Zwangsgeldandrohung in Nr.6 des Bescheids vom 14. April 2005 kommt nicht in Betracht. In der Hauptsache handelt es sich vorliegend um ein Anfechtungsbegehren. Da sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt, ist für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Beschwerde auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2005, dem Antragsteller zugestellt am 6. August 2005, abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 20.9.2004 Az. 11 CS 04.2277 und vom 14.12.2005, DAR 2006, 169 ff) kommt es für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße an (sog. Tattagsprinzip). Dass im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG auf den Tattag und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung abzustellen ist, durch die der jeweilige Verkehrsverstoß geahndet wurde, folgt aus dem Sinn und Zweck des neu gefassten Punktsystems, wie er sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze ( VkBl 1998, 770 ff) ergibt. Danach dient die Regelung mit dem in § 4 Abs. 3 StVG enthaltenen Maßnahmenkatalog in besonderer Weise dem Ziel, einen Anreiz zu einem möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu schaffen und dem Betroffenen zu helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden, d.h. Mängel in seiner Einstellung zu erkennen und zu beheben. Dementsprechend dient das seit dem 1. Januar 1999 geltende Punktsystem nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten, sondern enthält auch Angebote und Hilfestellungen, diese Defizite zu beheben, und zwar insbesondere durch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische Beratung. Der geänderte Maßnahmenkatalog ist ein verhältnismäßiger Ausgleich dafür, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten nunmehr generell und unwiderleglich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird. Ein solcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur deshalb, weil nach der Wertung des Gesetzgebers von der Uneinsichtigkeit eines Mehrfachtäters auszugehen ist, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeit, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punktebonus zu erhalten, nicht oder nicht hinreichend genutzt hat (vgl. BayVGH vom 20.9.2004 und vom 14.12.2005 a.a.O.; OVG Münster vom 21.3.2003 Az. 19 B 337/03 - DAR 2003, 433 ). Aus der Formulierung von § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG gegen das Tattagsprinzip entschieden hätte. Hiernach ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG zielt darauf ab, klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung bzw. Bewertung eines Verkehrsverstoßes nicht von einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung abweichen darf. Weder aus ihrem Wortlaut noch aus ihrem Sinn und Zweck kann aber entnommen werden, dass für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen jeweils nur solche Zuwiderhandlungen herangezogen werden dürften, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auch die Registrierung rechtskräftiger Entscheidungen im Verkehrszentralregister kann nicht der maßgebliche Zeitpunkt sein, da sie nicht zu einer verbindlichen Punktebewertung durch das Kraftfahrt-Bundesamt führt, sondern diese Punktebewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde selbständig und anlassbezogen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 40 FeV vorzunehmen ist (vgl. OVG Thüringen a.a.O.; gegen die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Eintragung in das Verkehrszentralregister auch OVG Frankfurt/Oder vom 16.7.2003, Az. 4 B 145/03 , DAR 2004, 46 ff.). Einzuräumen ist, dass das Tattagsprinzip im Einzelfall zu Unsicherheiten führen kann, weil bei seiner Anwendung nicht sichergestellt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde von allen durch den Betreffenden begangenen und damit rechtlich relevanten Verkehrsverstößen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch Kenntnis hat. Dies ist jedoch hinzunehmen vor dem Hintergrund, dass nur mit dem Tattagsprinzip die objektiv im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorliegenden Verstöße berücksichtigt werden können, welche das tatsächliche Defizit des Betroffenen abbilden, auf dessen Bekämpfung der Maßnahmenkatalog abzielt und an dessen Vorliegen er anknüpft. Es kommt somit vorliegend darauf an, ob das Punktekonto des Antragstellers im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamts zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2005, am 6. August 2005, 18 Punkte oder mehr aufwies und der Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erschöpft war, so dass die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gerechtfertigt war. Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis erfüllt. 1. Zum Zeitpunkt der unter dem 7. Oktober 1999 ausgesprochenen und am 13. Oktober 1999 zugestellten Verwarnung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wies das Punktekonto des Antragstellers tatsächlich nicht nur die durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten acht Punkte auf. Nach dem Tattagsprinzip waren die sechs Punkte dazuzurechnen, welche infolge des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 2. September 1999 hinzugekommen waren. Am 2. September 1999 hatte der Antragsteller somit 14 Punkte erreicht, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hatte. Der Punktestand des Antragstellers reduzierte sich deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zunächst auf 13 Punkte. Auf diesem Punktestand war der Antragsteller, als die Verwarnung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 7. Oktober 1999 ausgesprochen wurde. Von der Möglichkeit einer Reduzierung seines Punktekontos durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar, über die der Antragsteller belehrt worden war, hat er keinen Gebrauch gemacht. Es verblieb somit zunächst bei 13 Punkten. Zu beachten ist im Folgenden auch eine zwischenzeitliche Tilgungsreife der älteren Verkehrsverstösse des Antragstellers. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 9 StVG in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung (n. F.) richtet sich die Tilgung von Verkehrsverstössen, die vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis 1. Januar 1999 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 13 a StVZO a.F. Nach § 29 StVG a.F. i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 1 a) StVZO a. F. werden Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nach zwei Jahren getilgt. Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 StVZO a. F. hindern Eintragungen von strafgerichtlichen Verurteilungen die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindert nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Nach § 13 a Abs. 3 Satz 2 StVZO a. F. wird aber abweichend hiervon die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – ausgenommen einer solchen nach § 24 a StVG – spätestens nach dem Ablauf von fünf Jahren getilgt. Hiernach waren am 25. Juli 2000, fünf Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, die drei Punkte im Verkehrszentralregister tilgungsreif, mit denen die Geschwindigkeitsüberschreitung des Antragstellers vom 24. April 1995 geahndet worden war. Die Punktezahl reduzierte sich damit auf 10. Hinzu kamen die Verstöße vom 15. September 2000 und 16. November 2000, die mit vier Punkten und einem Punkt bewertet wurden. Am 16. November 2000 hatte der Antragsteller somit einen Stand von 15 Punkten. Die Bewertung des Rotlichtverstoßes vom 15. September 2000 mit vier Punkten wird nicht dadurch reduziert, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei der deklaratorischen Aufzählung der Verkehrsverstösse ein Schreibversehen unterlaufen ist. Tilgungsreif und damit unverwertbar wurde in der Folge gemäß § 65 Abs. 9 StVG n. F. i.V.m. § 29 StVG a.F. i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3 Satz 2 StVZO a. F. der Eintrag im Verkehrszentralregister von einem Punkt wegen der Tat vom 11. Oktober 1995 fünf Jahre nach der Rechtskraft der diesbezüglichen Bußgeldentscheidung am 2. März 2001. 2. Das Punktekonto des Antragstellers wies deshalb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vom 26. August 2002 am 29. August 2002 14 Punkte auf. Dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Erlass der Anordnung irrig von einem Stand von 15 Punkten ausging, ist unschädlich. Gemäß § 65 Abs. 9 StVG n. F. i.V.m. § 29 StVG a. F. i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3 Satz 2 StVZO a. F. war als nächstes am 3. September 2002, fünf Jahre nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bußgeldbescheids, der Punkt zu tilgen, der wegen der Geschwindigkeitsübertretung des Antragstellers am 18. Januar 1997 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden war. Bereits kurze Zeit später, am 13. September 2002, hat der Antragsteller einen mit 18 Punkten bewerteten Verkehrsverstoß begangen, durch welchen sich sein Punktekonto mit einem Schlag von 13 auf 31 Punkte erhöhte. Eine Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG deshalb, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 13. September 2002 das unter dem 26. August 2002 wirksam angeordnete Aufbauseminar noch nicht besucht hatte, kommt nicht in Betracht. In der Beschwerdeerwiderung hat zwar die Antragsgegnerin ausgeführt, zugunsten des Antragstellers habe sie diesen nach der Tat vom 13. September 2002 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG so behandelt, als habe er 17 Punkte, weil er das unter dem 26. August 2002 angeordnete Aufbauseminar erst danach besucht habe. Es ist aber davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie sich rückblickend nunmehr eventuell für ein solches Vorgehen entscheiden würde. Tatsächlich ging sie beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. April 2005 dessen Wortlaut nach davon aus, dass der Antragsteller 30 Punkte hatte. Sie hat damals – zu Recht – diesen Punktestand nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG reduziert. Auch im Widerspruchsbescheid wurde eine Punktereduzierung nach dieser Vorschrift abgelehnt. Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist dem Vertreter des öffentlichen Interesses darin zuzustimmen, dass es für die Punktereduzierung nach dieser Bestimmung nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene das Aufbauseminar tatsächlich absolviert hat, sondern einzig darauf, ob die Behörde die Maßnahme „ergriffen“, also angeordnet hat. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert. Vorliegend hatte aber die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits „ergriffen“, nämlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar bereits angeordnet, als der Antragsteller mit dem Verstoß vom 13. September 2002 die 18 Punkte-Grenze überschritten hat, so dass eine Punktereduzierung nicht zu erfolgen hat. Dieses Gesetzesverständnis entspricht wiederum dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG , die solche Betroffene mit einer Punktereduzierung privilegieren will, die ohne Vorwarnung mit einem Punktestand konfrontiert werden, der ihre Fahreignung in Frage stellt. Wurde dagegen die Warn- und Hinweisfunktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits erfüllt, bedarf es dieser Privilegierung des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr, da ihm bereits durch die Anordnung des Aufbauseminars vor Augen geführt wurde, dass seine Fahrerlaubnis „in Gefahr“ ist und von ihm, auch wenn er das Seminar noch nicht absolviert hat, erwartet werden kann, dass er sich allein durch dessen Anordnung zu größerer Vorsicht bei der Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen veranlasst sieht. Ob und wann der Betroffene die Gelegenheit einer Schulung durch das Aufbauseminar dann im Einzelfall tatsächlich ergreift, liegt in seiner Hand. Würde man im Rahmen von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf abstellen, ob er das Seminar bereits absolviert hat, bevor die 18 Punkte-Grenze erreicht oder überschritten wurde, hätte der Betroffene es in der Hand, sich durch Nichtbeachtung der üblicherweise (und auch hier) für die Vorlage einer Teilnahmebestätigung gesetzten Frist, einen Zeitraum zu schaffen, in dem er folgenlos Verkehrsverstösse (etwa Fahren ohne Fahrerlaubnis) begehen könnte. Dies würde dem Sinn und Zweck des Regelungssystems von § 4 StVG widersprechen, der ja auch zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beitragen soll. Es besteht also kein schützenswertes Vertrauen darauf, zwischen der Anordnung der Teilnahme und dem tatsächlichen Absolvieren des Aufbauseminars sanktionslos weitere Verkehrsverstösse begehen zu dürfen. Am 13. September 2002 umfasste das Punktekonto des Antragstellers im Verkehrszentralregister somit 31 Punkte. 3. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 14. April 2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG betrug der Punktestand des Antragstellers aufgrund der nachfolgend dargestellten Veränderungen 35 Punkte: Am 9. September 2003, fünf Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids, war die Eintragung von einem Punkt wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Antragstellers vom 28. Juni 1998 zu tilgen, wodurch sich sein Punktekonto von 31 auf 30 reduzierte. Durch die Tat vom 2. August 2004 kam zu den 30 Punkten wieder einer dazu, der das Konto des Antragstellers erneut auf 31 Punkte erhöhte. Es hat sich damit zugleich gezeigt, dass die Verkehrsunterweisung des Antragstellers in dem Aufbauseminar, an dem er vom 11. bis 25. November 2002 teilgenommen hatte, sein Verhalten im Straßenverkehr nicht dauerhaft verbessern konnte. Am 6. August 2004, fünf Jahre nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, wurde die Eintragung von zwei Punkten wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 4. Mai 1999 tilgungsreif, wodurch sich das Konto des Antragstellers um zwei auf 29 Punkte reduzierte. Weil die Eintragung in das Verkehrszentralregister nach dem 1. Januar 1999 erfolgt war, richtete sich die Tilgung in diesem Fall nach § 65 Abs. 9 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 StVG in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10. Dezember 2004 kamen wieder drei Punkte hinzu, so dass der Punktestand sich auf 32 erhöhte. Durch den Verkehrsverstoss am 21. Dezember 2004 kam der Antragsteller auf 33 Punkte. Der Punktestand von 33 Punkten im Verkehrszentralregister erhöhte sich schließlich mit den Taten des Antragstellers vom 15. März 2005 und vom 21. März 2005 um je einen Punkt auf 35 Punkte. Nachdem in der Zwischenzeit aufgrund der Tilgungshemmung durch die strafgerichtlichen Entscheidungen wegen der Taten vom 2. September 1999 und vom 13. September 2002 gemäß § 29 Abs. 6 StVG n. F. für keine der verbliebenen Eintragungen Tilgungsreife eingetreten war, betrug das Punktekonto des Antragstellers beim Erlass des Bescheides vom 14. April 2005 somit 35 Punkte. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2005 hat sich davon nach Aktenlage jedenfalls zu Gunsten des Antragstellers nichts geändert. Die Fahrerlaubnisentziehung war damit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gerechtfertigt. Es kann deshalb dahinstehen, ob wegen der von der Antragsgegnerin mitgeteilten erneuten Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu den 35 noch weitere Punkte hinzukamen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG
sowie den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1 sowie 46.4 und
46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
7./8. Juli 2004 ( NVwZ 2004, 1327 ff).
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