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Beschluss In der Verwaltungsstreitsache erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,ohne mündliche Verhandlung am 18. Mai 2005 folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde
wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Schreiben vom 2. September 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin, die den Antragsteller bereits im April 2000 wegen wiederholter Verkehrsverstöße verwarnt und mit Schreiben vom 21. Mai 2001 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hatte, mit, dass für den Antragsteller nunmehr folgende mit insgesamt 19 Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen seien: 1. Fahrlässige Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort am 9.9.1999 (rechtskräftiges Strafurteil vom 8.2.2000) - 12 Punkte 2. u.a. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 6.10.1999 (Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 22.1.2000) - 1 Punkt 3. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 17.8.2000 (Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 16.3.2001) - 1 Punkt 4. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 27.5.2001 (Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 6.7.2001) -1 Punkt 5. Missachtung des Rotlichts am 26.2.2004 (Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 29.7.2004) - 3 Punkte 6. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 24.3.2004 (Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 8.7.2004) -1 Punkt Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis aller Klassen. Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2004 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die von ihm am 9.9.1999 begangenen Straftaten zu Unrecht mit 12 Punkten bewertet worden seien, da sie auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhten; im Übrigen habe er nur geringfügige Verkehrsverstöße begangen und sei zu berücksichtigen, dass er als Besitzer einer kleinen Baufirma beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Mit Beschluss vom 13. Januar 2005 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die dem Entziehungsbescheid zugrunde liegende Punktbewertung rechtlich nicht zu beanstanden sei, da sämtliche vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Verkehrsverstöße noch verwertbar seien, und die am 9. September 1999 begangenen Taten im Hinblick darauf zu Recht mit 12 Punkten bewertet worden seien, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nur für den Fall materiell-rechtlicher Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gelte. Gegen den ihm am 20. Januar 2005 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Januar 2005 per Fax Beschwerde ein, zu deren Begründung er mit weiterem Schriftsatz vom 10. Februar 2005 darauf hinwies, dass die für die mit dem Strafurteil vom 8. Februar 2000 geahndete Straftat geltende 5-jährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a StVG zwischenzeitlich abgelaufen sei, da die Tilgungsreife unabhängig vom Ablauf der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG eintrete; da inzwischen auch für die mit insgesamt 3 Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten vom 6. Oktober 1999, 17. August 2000 und 27. Mai 2001 die Tilgungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG vorlägen, seien für den Antragsteller gegenwärtig nur noch 4 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Auch sei die Eintragung von 12 Punkten für die am 8. Februar 2000 abgeurteilten Straftatbestände nicht mit § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG zu vereinbaren, da der dort verwendete Begriff der Handlung nicht in dem Sinne zu verstehen sei, dass damit die "Handlungseinheit" im strafrechtlichen Sinne gemeint sei; daraus dass das Strafgericht bei Tatmehrheit im strafrechtlichen Sinn eine Gesamtstrafe zu bilden habe, es der Gesetzgeber in § 4 StVG aber unterlassen habe, "Gesamtpunkte" zu definieren, sei zu schließen, dass er sich mit dem dortigen Begriff der Handlung auf einen " Lebenssachverhalt" und nicht auf eine Tateinheit im strafrechtlichen Sinn bezogen habe; andernfalls liefe u.U. auch der Stufencharakter des Punktsystems ins Leere, weil ein Verkehrsteilnehmer möglicherweise bereits mit einer einzigen Verurteilung so viele Punkte erreiche, dass es beispielsweise für die freiwillige Teilnahme an einem punktereduzierenden Aufbauseminar schon zu spät sei. Mit Bescheid vom 1. Februar 2005, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 2. Februar 2005 zugestellt wurde, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid vom 19. Oktober 2004 zurück. Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Februar 2005 Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Die mit den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 27. Januar 2005 bzw. 10. Februar 2005 form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der angefochtene Beschluss unter den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung sich der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt zunächst insoweit, als sich der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren gegen die Bewertung der von ihm am 9. September 1999 begangenen und mit dem rechtskräftigen Strafurteil vom 8. Februar 2000 als fahrlässige Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort geahndeten Straftaten mit 12 Punkten wendet. Seiner Auffassung, dass die dem Strafurteil zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen durch eine Handlung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG begangen worden seien und demnach nur die mit 7 Punkten zu bewertende Unfallflucht (vgl. Nr. 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV) zu berücksichtigen sei, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob bereits durch das rechtskräftige Strafurteil vom 8. Februar 2000 gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG mit bindender Wirkung für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren entschieden wurde, dass die am 9. September 1999 vom Antragsteller begangenen Straftaten zwei selbstständige Handlungen sind. Denn jedenfalls spricht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nichts dafür, dass im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG von einem anderen als dem im Strafrecht geltenden und dort nach den §§ 52, 53 StGB die Art und Weise der Straffestsetzung regelnden Handlungsbegriff auszugehen wäre. Schon dem Wortlaut nach entspricht der in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nicht näher definierte Begriff "Handlung" dem Handlungsbegriff in den §§ 52, 53 StGB und den §§ 19, 20, 21 OWiG; in diesen Vorschriften wird wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten zwischen einer "Handlung" (Tateinheit) und mehreren "Handlungen" (Tatmehrheit) unterschieden. Auch der systematische Zusammenhang des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG und der vorgenannten Bestimmungen spricht für eine einheitliche Auslegung des darin enthaltenen Begriffs "Handlung". Denn die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG knüpft an eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung an, in der mit Blick auf die Rechtsfolgen der Zuwiderhandlung(en) unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der §§ 52, 53 StGB bzw. §§ 19, 20, 21 OWiG entschieden worden ist, ob Gesetzesverletzungen durch eine "Handlung" oder mehrere "Handlungen" begangen worden sind; eine derartige, ebenfalls die Rechtsfolgen der Zuwiderhandlung(en) betreffende sachlich-rechtliche Entscheidung ist auch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG zu treffen (vgl. OVG NW vom 14.3.2003 - 19 B 289/03 - DAR 2003, 578). Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des seit dem 1.1.1999 geltenden § 4 Abs. 2 StVG dafür, den darin enthaltenen Begriff "Handlung" entsprechend dem strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Begriff auszulegen, denn in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 821/96 S. 72) heißt es zu § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG: "Abs. 2 Satz 2 betrifft den Fall mehrerer, in Tateinheit begangener Zuwiderhandlungen. Die Bestimmung, dass nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt wird, also keine additive Bewertung der einzelnen Verstöße stattfindet, wird aus der bisherigen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO übernommen. Es bleibt auch bei der bisherigen Bewertung von tatmehrheitlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die gemäß § 20 OWiG durch mehrere Geldbußen geahndet werden". Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) ist auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass aus der Verwendung des Begriffs "Tatmehrheit" und der Bezugnahme auf § 20 OWiG, der tatmehrheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten betrifft, hinreichend deutlich hervorgeht, dass der Gesetzgeber mit dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG enthaltenen Handlungsbegriff an den strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Handlungsbegriff anknüpft. Auch der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren hervorgehobene Umstand, dass das Straßenverkehrsgesetz für den Fall, dass ein "Lebenssachverhalt" durch mehrere Handlungen verwirklicht wird, nicht die Bildung einer (reduzierten) "Gesamtpunktezahl" vorsieht und damit keine dem § 53 StGB entsprechende Regelung enthält, wonach bei Tatmehrheit eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die in der Regel wesentlich niedriger sein wird als die Summe der verwirkten Einzelstrafen, legt keine andere Auslegung des Begriffs "Handlung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nahe. Insbesondere wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern es ? wie der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet ? verfassungswidrig sein sollte, "eine vom Strafrecht her anzusetzende Strafmilderung nicht auch parallel in den Verwaltungsvorschriften der StVG zur Anwendung zu bringen". Zudem lässt die Auffassung des Antragstellers unberücksichtigt, dass die strafrechtliche Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz in den §§ 52 ff. StGB von dem Grundgedanken getragen wird, dass beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen die Addition der in Betracht kommenden Strafen deshalb nicht angebracht ist, weil durch eine bloße Kumulierung der Strafen die Belastung des Verurteilten potenziert wird und sein Leiden progressiv und daher über das Maß seiner Schuld hinaus wächst (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, Vorbem. §§ 52 ff, RdNr. 4). Mit dem Punktsystem als einer sicherheitsrechtlichen Präventionsmaßnahme wird jedoch das Ziel verfolgt, die Allgemeinheit vor Gefährdungen zu schützen, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und ?haltern ausgehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVG); inwiefern dieses Ziel durch die Bildung einer (reduzierten) "Gesamtpunktezahl" eher zu erreichen sein sollte als durch eine bloße Addition der für die einzelnen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten anzusetzenden Punkte ist jedoch nicht ersichtlich. Allerdings kann die bloße Addition von Punkten ohne weiteres zur Folge haben, dass bei entsprechender krimineller Energie oder/und Sorglosigkeit schon die Verwirklichung eines einzigen "Lebenssachverhalts" zu mehr als 13 oder sogar 17 Punkten führt und damit das jeweils obere Punktlimit für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Nr. 2 StVG überschritten wird; dies führt entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch nicht dazu, dass der Stufencharakter des Punktsystems "ins Leere" läuft, weil insoweit durch § 4 Abs. 5 StVG gewährleistet ist, dass keine der Eingriffsstufen übersprungen wird. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids der Antragsgegnerin und der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die in § 29 StVG geregelte Tilgung von Eintragungen ins Verkehrszentralregister. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass im Hinblick auf die am 22. Januar 2000 eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheids wegen der mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeit vom 6. Oktober 1999 die fünfjährige Tilgungsfrist in § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2005 als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bereits abgelaufen war und diese Entscheidung deshalb nach § 29 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG im Rahmen der Fahreignungsbeurteilung nicht mehr verwertbar war. Bezüglich der weiteren vom Antragsteller begangenen, mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden geahndeten und mit insgesamt 6 Punkten auch richtig bewerteten Ordnungswidrigkeiten war gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG bei Erlass des Widerspruchsbescheids jedoch ebenso wenig die Tilgungsreife erreicht wie hinsichtlich der nach dem oben Ausgeführten zutreffend mit 12 Punkten bewerteten Straftaten vom 9. September 1999; dabei kommt es auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erörterte Frage der Überliegefrist schon deshalb nicht an, weil die fünfjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG für die am 9. September 1999 begangenen Straftaten, die nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit Erlass des Urteils vom 8. Februar 2000 zu laufen begonnen hatte, bei Zustellung des Widerspruchsbescheids am 2. Februar 2005 an die Bevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abgelaufen war. Da das Punktekonto des Antragstellers demnach zu diesem Zeitpunkt immer noch 18 Punkte aufwies und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorlagen, bietet nach Lage der Akten auch die zwischenzeitlich zum Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Da unter diesen Umständen die vorzunehmende Interessenabwägung auch im Beschwerdeverfahren nur zu Lasten des Antragstellers ausfallen konnte, war seine Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen. Die Festsetzung
des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53
Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327/1331).
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