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Tenor
Gründe
Alle vorgenannten Entscheidungen sind rechtskräftig. Mit Schreiben
vom 29. Juli 2004 hatte das Landratsamt G. den Antragsteller gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und ihn auf die Möglichkeit
der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne von Mit der am 9. Juli 2008 zunächst zum Amtsgericht Augsburg erhobenen Klage erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2008. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Amtsgericht verwies beide Rechtsschutzbegehren zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Augsburg. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. August 2008 ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 13. August 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 12. Juni 2008 anzuordnen. Die Einbeziehung der Ordnungswidrigkeiten, die Verstöße gegen § 45 Abs. 6 StVO zum Gegenstand hätten, sei vorliegend unverhältnismäßig. In allen drei Fällen habe es sich nicht so verhalten, dass keine Anordnungen der zuständigen Behörden eingeholt worden seien; vielmehr seien die erteilten Genehmigungen in zeitlicher Hinsicht überschritten worden. Zu den diesbezüglichen Bußgeldbescheiden sei es gekommen, weil der vor Ort tätige Bauleiter vergessen habe, die Geschäftsleitung über Verzögerungen der Bauarbeiten zu unterrichten, die eine Verlängerung der entsprechenden Anordnungen erfordert hätten. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen habe man jedoch stets eingehalten. Diese Tatsache stehe der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, auch die Verstöße gegen § 45 Abs. 6 StVO würden auf eine generelle Einstellung des Antragstellers hindeuten, Verkehrsregeln nicht ernst zu nehmen und sie den eigenen Interessen unterzuordnen. Die Arbeiter seien vor Ort gefragt worden, wer der für die Baustelle Verantwortliche sei; hierbei hätten sie stets den Antragsteller genannt, da im Wesentlichen ersieh um die kaufmännischen Angelegenheiten des Unternehmens gekümmert habe. Tatsächlich sei für die Baustellen sein Bruder, der damals Mitgeschäftsführer des Unternehmens gewesen sei, verantwortlich gewesen; auf ihn seien auch die zeitlichen Vorgaben für die verkehrsrechtlichen Anordnungen zurückgegangen. Der einzige Vorwurf, der den Antragsteller in diesem Zusammenhang treffe, liege darin, dass er die drei fraglichen Bußgeldbescheide nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen habe. Wenn das
Verwaltungsgericht ausführe, dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis
nicht wegen der drei an diese Bußgeldbescheide geknüpften Punkte,
sondern wegen der anderen Verkehrsverstöße entzogen worden,
so bleibe außer Betracht, dass er bei einer Nichtberücksichtigung
dieser drei Punkte unter der gesetzlichen Grenze von "19" Punkten
geblieben wäre. Das Mehrfachtäter-Punktesystem sei zwar generell
mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Das bedeute
jedoch nicht, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
keine anderen Entscheidungen getroffen werden könnten. Der Entzug der Fahrerlaubnis stelle für ihn auch deshalb eine besondere Härte dar, weil sein Bruder im April 2008 völlig unerwartet verstorben sei. Auswärtige Tätigkeiten auf eine andere Person zu übertragen, sei dem Antragsteller derzeit nicht mehr möglich; er sei darauf angewiesen, die verschiedenen Baustellen des Unternehmens im süddeutschen Raum möglichst rasch erreichen zu können. Die Abstellung oder Neueinstellung eines Mitarbeiters ausschließlich als Fahrer komme aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgang verwiesen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller räumt selbst ein (vgl. S. 3 unten der Beschwerdeschrift vom 29.8.2008), dass das Mehrfachtäter-Punktesystem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz generell Rechnung trägt
An dieser rechtlichen Gegebenheit ändert der Umstand nichts, dass bei ihm auch drei Verstöße gegen § 45 Abs. 6 StVO dazu beigetragen haben, dass er die 18-Punkte-Grenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten hat. Denn auch solche Taten lassen den Schluss zu, dass der Handelnde nicht bereit ist, den Erfordernissen der Sicherheit und/oder der Ordnung des Verkehrs (vgl. zu diesen beiden Schutzgütern der Straßenverkehrs-Ordnung § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) Rechnung zu tragen. Führt ein Unternehmer straßenverkehrsbezogene Arbeiten durch, ohne dass eine Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO vorliegt, so wird das in vielen Fällen mit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergehen. Bringt er selbst Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen an oder belässt er sie über den behördlich zugestandenen Zeitraum hinaus an Ort und Stelle, so greift er als Privatperson unerlaubt in die Ordnung des Verkehrs ein und maßt sich damit eine Befugnis an, die nur der öffentlichen Gewalt zusteht. Unabhängig von alledem bringt ein solchermaßen handelnder Unternehmer zum Ausdruck, dass er nicht willens ist, sein Verhalten in Bezug auf den Straßenverkehr an den Geboten der Rechtsordnung auszurichten. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt, die drei wegen Verstößen gegen § 45 Abs. 6 StVO ergangenen Bußgeldbescheide seien zu Unrecht ihm gegenüber erlassen worden, obwohl die damit geahndeten Verhaltensweisen nicht von ihm, sondern von anderen Personen zu verantworten seien, kann er damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gehört werden. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung
wirk sich auch auf die im Verwaltungsstreitverfahren beachtlichen Einwendungen
aus. Muss nämlich die Behörde die Behauptung, ein rechtskräftiger
Bußgeldbescheid sei inhaltlich unrichtig, unberücksichtigt
lassen, so kann ein Verwaltungsakt, der einer solchen Bindungswirkung
Rechnung trägt, vor Gericht nicht mit der Begründung angegriffen
werden, die Verwaltung hätte von einem anderen Sachverhalt als demjenigen
ausgehen müssen, der dem Bußgeldbescheid zugrunde lag. Die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergebende Verpflichtung der Behörde, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, hängt nur davon ab, dass zu Lasten des Betroffenen 18 oder mehr Punkte aufgelaufen sind, und dass zuvor die beiden nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG vorgeschriebenen "Warnmaßnahmen" ordnungsgemäß durchgeführt wurden (vgl. § 4 Abs. 5 StVG). Auf die Frage, ob der Besuch eines gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminars beim Betroffenen einen Verhaltenswandel dergestalt bewirkt hat, dass er nach dessen Abschluss - wie vom Antragsteller behauptet - nur noch in beschränktem Umfang Rechtsverletzungen begangen hat, kommt es dann nicht an, wenn im Anschluss an die "zweite Warnstufe" mindestens 18 Punkte erreicht wurden. Die erforderliche "zweite Warnung" eines Mehrfachtäters liegt im Übrigen bereits in der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangenen Anordnung als solcher und nicht erst in der Teilnahme am obligatorischen Aufbauseminar
Sind nach alledem die Voraussetzungen für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt, ist angesichts des zwingenden Charakters dieser Vorschrift kein Raum für die Berücksichtigung besonderer Härten, die sich für den Betroffenen hieraus behauptetermaßen ergeben. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, durch ein rechtskonformes Verhalten vordem Erreichen von 18 Punkten sowie ggf. durch die Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung im Anschluss an das obligatorische Aufbauseminar (§ 4 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StVG) dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 11.1.5 Satz 1, II.46.2, II.46.4 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
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