Gericht: 

VGH München

Datum:

26.02.2007

Aktenzeichen:

11 ZB 06.2630
Vorinstanz:

 

Beschluss

I.  Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.   Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.   Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt

Gründe

I.
Der am 24. April 1989 geborene Kläger besitzt nach Aktenlage seit dem 20. Mai 2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse A1.

Durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 24. August 2005 setzte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 75,-- € fest, da er am 21. Juni 2005 eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 49 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) begangen habe, wobei es zu einem Unfall gekommen sei.

Durch Bescheid vom 4. Januar 2006 forderte das Landratsamt Eichstätt den Kläger auf, bis zum 28. April 2006 eine Bescheinigung über seine Teilnahme an einem Aufbauseminar vorzulegen.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, es liege insbesondere im Hinblick darauf, dass ein (nicht näher bezeichnetes) Gericht ein erhebliches Mitverschulden des Unfallgegners bejaht habe, kein schwerwiegender Verstoß im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG vor. Die Regierung von Oberbayern wies diesen Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 als unbegründet zurück.

Mit der zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage, zu deren Begründung sich der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezog, erstrebte er die Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006.

Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 4. August 2006 als unbegründet ab. Die Einlassung, wegen der Mitschuld des Unfallgegners komme der unstreitig begangenen Zuwiderhandlung nur geringes Gewicht zu, ändere an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nichts.

Zur Begründung des Antrags, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, macht der Kläger geltend, § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sei so auszulegen, dass bei der Bewertung eines Verstoßes als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend ein etwaiges Mitverschulden Dritter zu berücksichtigen sei. Die danach erforderliche Einzelfallprüfung sei bisher nicht vorgenommen worden. Die Berufung sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitze. Die Frage, ob die Einstufung einer Zuwiderhandlung katalogmäßig vorzunehmen sei oder es einer Einzelfallprüfung bedürfe, sei für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich und somit klärungsbedürftig.

Der Beklagte erachtet eine Ablehnung des Zulassungsantrags für geboten. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behaupte, genüge sein Vortrag nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts und der Regierung verwiesen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der einzige ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde bereits nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Verfahren nur dann zu, wenn sich in ihm wenigstens eine tatsächliche oder rechtliche Frage in entscheidungserheblicher Weise stellt, die für eine Vielzahl anderer Streitsachen von Bedeutung ist und deren Beantwortung entweder im Interesse der Rechtseinheit oder im Interesse der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die Frage, ob die Einstufung einer Zuwiderhandlung als "schwerwiegend" im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG strikt anhand der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorzunehmen ist, oder ob es abweichend hiervon einer Einzelfallprüfung bedarf, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Desgleichen ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass eine bisher einhellig vorgenommene Beantwortung dieser Frage im Lichte neuer Gesichtspunkte der Überprüfung zugeführt werden muss.

Soweit die Ausführungen auf Seite 1 und im ersten Absatz auf Seite 2 der Antragsbegründungsschrift vom 27. September 2006 so zu verstehen sein sollten, dass der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, rechtfertigt sein diesbezügliches Vorbringen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht, da das Verwaltungsgericht die Klage ersichtlich zu Recht abgewiesen hat. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als "schwerwiegend" oder "weniger schwerwiegend" einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber gemäß § 34 Abs. 1 FeV in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung selbst vorgenommen. Die dort normativ vorgenommene Einstufung ist, wie ein Vergleich mit der Regelungstechnik der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zeigt, abschließend; sie lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles deshalb keinen Raum. Denn während nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV und nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die dort vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten und sich der Rechtsanwender erforderlichenfalls darüber zu vergewissern hat, ob von der sich aus der Anlage 4 ergebenden Rechtsfolge wegen einer atypischen Sachverhaltsgestaltung abgewichen werden muss, eröffnen weder § 34 Abs. 1 FeV noch die Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung derartige Entscheidungsspielräume. Kraft ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) haben deshalb sowohl die Behörden als auch die Gerichte davon auszugehen, dass gemäß Abschnitt A.2.1 der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung alle Verstöße gegen § 5 StVO und alle Zuwiderhandlungen gegen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 41 Abs. 2 StVO, aus denen sich Überholverbote ergeben, als schwerwiegend im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG anzusehen sind.

Angriffe dagegen, dass diese bindende Einstufung von Zuwiderhandlungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sei, hat der Kläger im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen, so dass es keiner Erörterung der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).