Gericht: 

VGH München

Datum:

13.08.2007

Aktenzeichen:

11 ZB 07.680
Vorinstanz: VG Ansbach, 12.02.2007, Az: AN 10 K 06.2965

 

Beschluss

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Klage vom 30. August 2006 begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Juli 2006, mit dem seine Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordnet wird. Im Verkehrszentralregister waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses folgende Verkehrsverstöße eingetragen:

Tattag Rechtskraft Verkehrsverstoß Punkte
05.06.2000 21.07.2000 Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG 2
08.08.2001 11.09.2001 1
05.02.2002 06.07.2002 Rotlichtverstoß 3
01.09.2003 30.12.2003 Geschwindigkeitsüberschreitung 3
08.11.2003 10.08.2004 Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG 4
15.08.2005 13.04.2006 Geschwindigkeitsüberschreitung 1

Im Klageverfahren hat der Kläger insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Beklagten bezweifelt sowie geltend gemacht, dass die am 8. August 2001 begangene Tat seit dem 11. September 2006 tilgungsreif sei. Diese Tilgungsreife sei grundsätzlich in einem Widerspruchsverfahren sowie vorliegend im Klageverfahren zu berücksichtigen, da der Kläger aufgrund der Sonderregelung in Mittelfranken (weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens) nicht schlechter gestellt werden dürfe. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Unberücksichtigt bleiben muss das Zulassungsvorbringen, soweit sich die Bevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 16. April 2007 auf ihre Ausführungen im Klageverfahren beziehen. Wenn § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, "darzulegen" sind, so erfordert das eine substanzielle Erörterung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe. Die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 59 zu § 124 a VwGO). Soweit ein richterlicher Hinweis erbeten wurde für den Fall, dass gegen die Bezugnahme Bedenken bestehen, hätte ein derartiger Hinweis den Darlegungsmangel nicht mehr beheben können, da die Zulassungsbegründung erst am letzten Tag der Frist um 19.32 Uhr mit Fax eingegangen ist.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die gerügte fehlende örtliche Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2006 führt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Art. 46 BayVwVfG). Eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist danach unerheblich, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum zustand, sei es weil das anwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet (sog. rechtliche Alternativlosigkeit), oder der an sich gegebene Spielraum sich im konkreten Einzelfall auf Null reduziert hat

(allg. Meinung; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 46 RdNr. 30).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, bei der der Behörde kein Ermessen zusteht. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers vortragen, dass auch die zwingende Entscheidung durch die örtliche Zuständigkeit beeinflusst werden könne, weil eine andere Behörde einen anderen Informationsstand haben und zu einem anderen Zeitpunkt entscheiden könne, ist dies nicht beachtlich. Art. 46 BayVwVfG stellt maßgeblich darauf ab, ob eine andere Sachentscheidung getroffen werden kann. Diese Frage richtet sich allein nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Zuständigkeitsregelung des § 73 FeV dient der innerbehördlichen Ordnung des Verfahrens. Sie ist sowohl für die Entscheidungsfindung selbst als auch für den sachlichen Gehalt der Entscheidung der Behörde unerheblich

(vgl. BVerwG vom 17.2.1981 BayVBl 1981, 342/344).

Wenn vorgetragen wird, dass die örtliche Zuständigkeit hier auch Einfluss auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt haben könne (kein Widerspruchsverfahren in Mittelfranken), ist dies nicht zutreffend (vgl. unten).

Soweit die Bevollmächtigten des Klägers Ausführungen zu der Annahme des Verwaltungsgerichts machen, dass die Beklagte örtlich zuständig gewesen sei, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich darauf an. Der Senat weist nur darauf hin, dass die Beklagte auch als Behörde des Aufenthaltsortes des Klägers in Betracht kommt (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Nach dem eigenen Vortrag hält sich der Kläger besuchsweise regelmäßig in Fürth auf, vor allem um dort auch Umgang mit seinem Sohn zu haben. Im Zulassungsverfahren haben die Bevollmächtigten die Adresse in Fürth als Zustelladresse angegeben. § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers handelt, ausreichend ist die körperliche Anwesenheit des Klägers (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 73 FeV RdNr. 6, § 68 StVZO RdNr. 11). Feststellungen zum Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens wurden nicht getroffen.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gestützten Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solche Verfügung an. Diese Rechtsansicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 (11 CS 06.3037) vertreten. Er hat dort zu einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden und sich dabei auch ausdrücklich der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2005 (3 BS 232/05) zur Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeschlossen. Es würde der Systematik des § 4 StVG widersprechen, wenn im Laufe des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt würden und er nur aus diesen Gründen von den in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen verschont bliebe. Damit kommt es auf die Frage, ob vorliegend ein dem Abschluss eines Widerspruchsverfahrens entsprechender Zeitpunkt heranzuziehen ist, nicht mehr an. Auch ist es unschädlich, dass sich das Verwaltungsgericht zu der Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt bei einer Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mit anschließendem Widerspruchsverfahren gilt, letztlich nicht festgelegt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor, wenn das Urteil im Ergebnis offensichtlich richtig ist

(vgl. BVerwG vom 10.3.2004 7 AV 4/03).

Soweit der Kläger im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erstentscheidung eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), liegt diese nicht vor. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Wortlaut "des Oberverwaltungsgerichts"). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 (16 B 1093/05) gerade ausgeführt, dass abweichend von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Zeitpunkts des Erlasses des Widerspruchsbescheides, bei § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG auf den Zeitpunkt der behördlichen Erstentscheidung abzustellen ist. Auch eine Divergenz zu den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat Aussagen zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Entziehungsverfahren nach § 15 b StVZO getroffen. Ein darüber hinausgehender Rechtssatz, der auch das zum 1. Januar 1999 gesetzlich eingeführte Punktsystem und den Maßnahmenkatalog des § 4 StVG betrifft, kann daraus nicht hergeleitet werden.

Die geltend gemachte grundsätzliche Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ob eine örtlich unzuständige Behörde handeln darf, auch wenn dadurch dem Betroffenen das Widerspruchsverfahren abgeschnitten werden sollte, ist nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in dem Abschnitt II. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).