Gericht: 

VGH München

Datum:

29.06.2009

Aktenzeichen:

11 ZB 08.3411
Vorinstanz: VG Augsburg vom 13.11.2008, Az: Au 3 K 07.1769


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe
I.
Mit Schreiben vom 25. August 1997 verwarnte die Freie und Hansestadt Hamburg den Kläger nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO, da im Verkehrszentralregister damals mit insgesamt neun Punkten bewertete, von ihm begangene Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eingetragen waren.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 verpflichtete die Beklagte den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr.2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinn von § 4 Abs. 8 StVG, da im Verkehrszentralregister damals vom Kläger begangene Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eingetragen waren, aus denen sich insgesamt 14 Punkte ergaben. Die Bescheinigung über die Teilnahme des Klägers an einem solchen Seminar wurde am 13. Juli 2001 ausgestellt.

Mit Schreiben vom 1. August 2005 verwarnte die Beklagte den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, da im Verkehrszentralregister damals mit insgesamt acht Punkten bewertete, von ihm begangene Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eingetragen waren.

Durch Bescheid vom 19. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auf, ein Aufbauseminar zu besuchen und ihr bis spätestens 21. Januar 2008 eine Teilnahmebescheinigung hierüber vorzulegen. Im Verkehrszentralregister waren damals mit insgesamt
25 Punkten bewertete, vom Kläger begangene Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eingetragen. Der Punktestand wurde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte verringert, da gegen den Kläger nach dem Erreichen von 14 Punkten keine Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen worden war. Die Bescheinigung über die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar im Sinn von
§ 4 Abs. 8 StVG ging am 7. Januar 2008 bei der Beklagten ein.

Die gegen den Bescheid vom 19. November 2007 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 ab. Es könne dahinstehen, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt wegen Vollzugs erledigt habe und der Kläger deshalb kein Rechtschutzbedürfnis besitze. Denn die Klage sei jedenfalls unbegründet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

1. Die eingangs der Antragsbegründung vom 19. Januar 2009 aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe den Kläger anlässlich der im Jahr 2001 ausgesprochenen Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht darauf hingewiesen, dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. In dem als Blatt 28 in der Akte der Beklagten befindlichen Entwurf des Anordnungsschreibens vom 13. Februar 2001 heißt es: "Ausdrücklich weisen wir Sie darauf hin, dass beim Erreichen von 18 Punkten oder mehr Ihre Fahrerlaubnis entzogen wird." Da dieser Satz Bestandteil des vorgedruckten Textes des für die Anordnung vom 13. Februar 2001 verwendeten Formblatts ist, und der bei der Akte verbliebene Entwurf ein Duplikat des Originals darstellt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich der vorerwähnte Satz auch in dem dem Kläger zugegangenen Exemplar findet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Kläger weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, warum ein Fehlen dieses Hinweises in der Anordnung vom 13. Februar 2001 die Rechtswidrigkeit des allein streitgegenständlichen Bescheids vom 19. November 2007 nach sich ziehen soll.

2. Auf Seite 4 der Antragsbegründung macht der Kläger geltend, im "BZR" finde sich unter der Rubrik "Ordnungswidrigkeit" der wiederholte Eintrag, am 11. August 2005 seien ihm gegenüber gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG eine Verwarnung und ein Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar ausgesprochen worden. Diese "falsche Belehrung" des Klägers ziehe sich durch jeden Registerauszug, den das Verwaltungsgericht bzw. der Bescheid der Beklagten anführe.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Gerichtsbescheids vom 13. November 2008 hervorzurufen. Der Kläger bezieht sich nach dem Verständnis des beschließenden Senats insoweit auf die Tabellen, die das Verwaltungsgericht in den Tatbestand des Gerichtsbescheids aufgenommen hat; in ihnen wurde der jeweilige Punktestand des Klägers dargestellt. Ein Teil dieser Tabellen (vgl. Seite 5 unten, Seite 6 unten, Seite 7 unten und Seite 9 oben des Gerichtsbescheids vom 13.11.2008) enthält unter Beifügung des Datums "11.8.2005" den Vermerk: "Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG".

Diese Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids ist zwar insofern ungenau, als die Verwarnung, die die Beklagte im Jahr 2005 gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, nach Aktenlage vom 1. August 2005 (und nicht, wie das auch in den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Beklagte behauptet wird, vom 11.8.2005) datiert. Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung ergibt sich indes nicht, warum die unzutreffende Angabe des Datums, an dem gegenüber dem Kläger die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erforderliche Maßnahme der "ersten Warnstufe" ergriffen wurde, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. November 2007 - und damit die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids - haben soll. Allein entscheidend ist vielmehr, dass die öffentliche Verwaltung eine den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG genügende Verwarnung ausgesprochen hat.

Aus diesem Grund ist es auch entscheidungsunerheblich, ob die weitere Angabe im Tatbestand des Gerichtsbescheids zutrifft, der Kläger sei im Jahr 2005 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden. Ausschlaggebend ist allein, ob die am 1. August 2005 ausgesprochene Verwarnung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Das Vorbringen in der Antragsbegründung reicht nicht aus, um insoweit einen rechtserheblichen Fehler darzutun.

Das Schreiben der Beklagten vom 1. August 2005 enthält zur Frage der Teilnahme an einem Aufbauseminar folgenden vorgedruckten Text:

"Der Verordnungsgeber bietet Ihnen jetzt aber noch die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Teilnahme an einem Verkehrsseminar bietet Ihnen neben einem Lerngewinn, der Ihnen dabei helfen soll, künftige Verkehrszuwiderhandlungen zu vermeiden auch noch den Vorteil, in den Genuss eines Punkteabzugs zu gelangen. Legen Sie bei der Verwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars Ihre Teilnahmebescheinigung vor und weist Ihr Punktekonto nicht mehr als acht Punkte auf, so werden Ihnen vier Punkte abgezogen. Immerhin zwei Punkte werden noch abgezogen, wenn sich Ihr Punktestand zwischen 9 und 13 Punkten bewegt."

Im weiteren Fortgang des Schreibens hat die Sachbearbeiterin sodann den folgenden, ebenfalls vorgedruckten Satz angekreuzt: "Da Sie innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Aufbauseminar besucht haben, ist ein erneuter Besuch eines Aufbauseminars gem. § 4 Abs. 4 StVG nicht möglich." Sie wollte damit erkennbar der Tatsache Rechnung tragen, dass seit der am 13. Juli 2001 erfolgten Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahme des Klägers an dem von ihm seinerzeit besuchten Aufbauseminar noch keine fünf Jahre vergangen waren und der erneute Besuch einer solchen Veranstaltung durch ihn vor dem Ablauf des in § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG bezeichneten Fünfjahreszeitraums nicht zu einem Punkteabzug geführt hätte.

Damit enthielt das Schreiben vom 1. August 2005 grundsätzlich einen Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinn von § 4 Abs. 8 StVG. Dahinstehen kann, ob dieser Hinweis (unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf der Rückseite des Schreibens vom 1.8.2005 u. a. der Wortlaut des § 4 Abs. 4 StVG abgedruckt ist) hinreichend klar gefasst war, ob der Kläger aus der behördlichen Erklärung insbesondere entnehmen konnte, dass ihm eine Teilnahme an einem Aufbauseminar auch vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist von Rechts wegen nicht verwehrt war, ihm andererseits die Möglichkeit des Punkteabzugs dann wieder offenstand, wenn die Bescheinigung über seine Teilnahme an einem solchen Seminar frühestens am 13. Juli 2006 ausgestellt wurde. Denn der Kläger hat nicht geltend gemacht, die im Schreiben vom 1. August 2005 enthaltene Belehrung habe in ihm den Irrtum hervorgerufen, er habe weder vor noch nach dem Ablauf der Fünfjahresfrist ein Aufbauseminar besuchen dürfen. Auf Seite 4 unten der Antragsbegründung macht er im Gegenteil geltend, aufgrund der - behauptetermaßen - falschen Belehrung durch die Beklagte habe er geglaubt, "jederzeit" an einem solchen Seminar teilnehmen zu können.

3. Zu einer Belehrung, der zufolge der Kläger ein Aufbauseminar besuchen muss, war die Beklagte vor dem Erlass des Bescheids vom 19. November 2007 entgegen dem Vorbringen auf Seite 5 der Antragsbegründung nicht verpflichtet. Insbesondere braucht einem auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gestützten Bescheid kein Hinweis darauf vorauszugehen, womit ein Fahrerlaubnisinhaber zu rechnen hat, dem gegenüber Maßnahmen der "zweiten Warnstufe" zu ergreifen sind.

4. Veranlassung, eine Klarstellung in Bezug auf Eintragungen im Verkehrszentralregister vorzunehmen, besaß die Beklagte entgegen den Ausführungen auf Seite 6 der Antragsbegründung schon deshalb nicht, weil sie die ihr zugegangenen Mitteilungen, wonach gegenüber dem Kläger am 11. August 2005 eine Verwarnung und ein Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar ausgesprochen worden seien, nach Aktenlage nicht an den Kläger weitergegeben hat. Insbesondere findet sich diese Eintragung im Verkehrszentralregister nicht in der Anlage zum Bescheid vom 19. November 2007 (vgl. Bl. 180 der Akte der Beklagten).

5. Soweit der Kläger auf Seite 7 der Antragsbegründung geltend macht, er hätte ein Aufbauseminar bereits beim Erreichen von 15 Punkten besuchen müssen, während er sich auf eine angeblich unzutreffende "Belehrung im VZR" verlassen habe, vermengt er - soweit sein Vorbringen dem Gericht nachvollziehbar ist - zwei Gesichtspunkte:

a) Es ist grundsätzlich richtig, dass die Behörde einen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits beim Erreichen von 14 Punkten zur Teilnahme an einem ("obligatorischen") Aufbauseminar zu verpflichten hat. Einen diese Rechtsfolge aussprechenden Verwaltungsakt hätte die Beklagte mithin schon nach der Eintragung des Bußgeldbescheids im Verkehrszentralregister erlassen müssen, durch den die vom Kläger am 2. Dezember 2006 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet wurde. Wenn das erst gewisse Zeit später geschehen ist, so wird der Kläger hierdurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.

b) Von der Verpflichtung, an einem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminar teilzunehmen, ist der Besuch eines freiwilligen Aufbauseminars zu unterscheiden. Die vom Kläger auf Seite 7 der Antragsbegründung zitierten Vorschriften (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 StVG) befassen sich mit der letztgenannten Art von Aufbauseminar. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut eine angeblich fehlerhafte Belehrung über die Möglichkeit der Teilnahme an einem solchen Seminar geltend macht, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen nicht, warum ein solcher Fehler - seine Existenz dahingestellt - die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. November 2007 (und damit die Unrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids) nach sich zieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt 11.46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der Gerichtsbescheid vom 13. November 2008 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).