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Beschluss In
der Verwaltungsrechtssache hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 06. Februar 2004 beschlossen: Die
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 08. Dezember 2003 - 2 K 1918/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe: Die
Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz
6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig
eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage
hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten
Gründe führen nicht dazu, dass entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg
(§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) vom 23.10.2003 anzuordnen
ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO
hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen,
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont
zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung
für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80, Rn. 114, Rn. 152 m.w.Nachw.). Ebenso
wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich
des Antragstellers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
gegeben sind, wonach bei einem Punktestand von 18 oder mehr der Betroffene
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die Verkehrsbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Im Hinblick auf die frühere Entziehungsverfügung
des Landratsamtes vom 05.09.2000 kommt die Anwendung der Regelung des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht in Betracht, obwohl diese Verfügung wirksam
und infolge der Anordnung des Sofortvollzugs auch vollziehbar war. Dort ist in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ausgeführt, dass diese Vorschrift die Fälle erfasst, "in denen die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wurde, also insbesondere die Entziehung wegen Erreichens der 18 Punkte nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und die strafgerichtliche Entziehung nach § 69a des Strafgesetzbuches". § 4 StVG regelt die Grundlagen des Punktsystems des Straßenverkehrsgesetzes und trifft in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Hinblick auf die Punkte eines Fahrerlaubnisinhabers eine generelle Regelung für sämtliche Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4, Rn. 7; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 46). Das Wort "insbesondere" trägt dementsprechend lediglich dem Umstand Rechnung, dass das Straßenverkehrsgesetz neben dem Erreichen von 18 Punkten im Punktsystem nach § 4 StVG auch noch andere Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung kennt, z.B. die Ungeeignetheit wegen des Konsums von illegalen Drogen (§ 3 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Der Umstand, dass auch andere Gründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, die gravierender sind als das Erreichen von 18 Punkten im Punktsystem nach § 4 StVG, kommt auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zum Ausdruck. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller besitzt nicht die erforderliche Eignung, um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Durch ungeeignete Kraftfahrer werden hochrangige Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit) anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, die zuständigen Behörden werden ungeeignete Kraftfahrer von der Nutzung eines Kraftfahrzeugs abhalten. Diesen Rechtsgütern gebührt der Vorrang vor dem Interesse des fahrungeeigneten Antragstellers auch weiterhin rechtmäßig am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu können. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch die bloße teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse 3 als milderes Mittel geprüft. Eine solche scheidet aber aus. Die gesetzliche Fiktion der Ungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt, knüpft an einen Punktestand an, der nicht im Hinblick auf die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen getrennt erfasst wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.3 und II.45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563). Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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