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in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 1986 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1983 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in ... ein Mietwagenunternehmen mit einem Kraftfahrzeug,
das aus der serienmäßigen Produktion von Taxen der Daimler-Benz-Werke
stammt und den hellelfenbein-farbigen Anstrich aufweist, der gemäß
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573) für Taxen vorgeschrieben
ist.
Der Kläger,
ein Taxenunternehmer in ..., hält die Verwendung eines Mietwagens
mit einem solchen Farbanstrich für gesetz- und wettbewerbswidrig,
weil zum Schutz des Publikums und des Taxenverkehrs vor einer Verwechslung
von Mietwagen mit Taxen die diesen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale
gemäß § 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG (Personenbeförderungsgesetz
vom 21. März 1961, BGBl. I S. 241, in der Fassung des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.
Februar 1983, BGBl. I S. 196) im Mietwagenverkehr nicht verwendet werden
dürften. Zu diesen Zeichen und Merkmalen gehöre auch der Farbanstrich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu
unterlassen, ihr Mietwagenunternehmen mit dem Mietwagen Typ Mercedes-Benz,
amtliches Kennzeichen ..., mit einer Lackierung der Farbe hell-elfenbein
(RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 des Ausschusses für Lieferungsbedingungen
beim Deutschen Normenausschuß) zu betreiben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Verwendung
von Mietwagen mit einem hell-elfenbein-farbigen Anstrich werde durch die
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der BOKraft nicht
untersagt. Aus diesen folge lediglich, daß an Mietwagen nur solche
Zeichen und Merkmale nicht verwendet werden dürften, die, wie beispielsweise
das Taxi-Schild, für den Taxenverkehr typisch seien. Die Farbe hell-elfenbein
zähle dazu nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der sein bisheriges
Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageanspruch, soweit
er auf § 1 UWG gestützt wird, schon deshalb ungerechtfertigt
sei, weil es an einem Gesetzesverstoß der Beklagten fehle. Die Verwendung
der Farbe hell-elfenbein sei zwar für Taxen vorgeschrieben, sei diesen
aber nicht vorbehalten. Die den Taxenunternehmern durch § 26 Abs.
1 Nr. 1 BOKraft auferlegte Verpflichtung, die von ihnen verwendeten Fahrzeuge
in der genannten Weise farblich zu kennzeichnen, korrespondiere nicht
mit einer Verpflichtung der Mietwagenunternehmer, sich des für Taxen
vorgeschriebenen Farbanstrichs an ihren Fahrzeugen zu enthalten. Der Normzweck
des des § 49 Abs. 4 PBefG gehe dahin, die Tätigkeitsbereiche
der Taxen- und Mietwagenunternehmer voneinander abzugrenzen. Dieser Zweck
werde schon dadurch erreicht, daß bestimmte, besonders hervorstechende
Merkmale, nämlich das Taxi-Schild, der Fahrpreisanzeiger (Taxameter)
und die Taxi-Nummer, ausschließlich Taxen vorbehalten seien. Demgegenüber
sei die nach § 26 BOKraft vorgeschriebene Farbe hell-elfenbein ein
Merkmal von untergeordneter Bedeutung, das nur zusätzlich der Kennzeichnung
von Taxen diene, diesen aber nicht allein zugeordnet werden könne
und bei Verwendung an Mietwagen ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht
gegebener Umstände keine Verwechslungsgefahr mit Taxen begründe.
Deshalb bestehe kein Anlaß, die Benutzung der Farbe hell-elfenbein
durch Mietwagenunternehmer oder andere Kraftfahrzeughalter generell zu
untersagen. Die amtliche Begründung zu § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft
(BR-Drucks. 153/75) und der Bericht des Verkehrsausschusses des Deutschen
Bundestages zum Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BT-Drucks. 9/2266)
stünden dem nicht entgegen. Zwar fänden sich in diesen Materialien
Formulierungen, nach denen die Farbe hell-elfenbein den Taxen habe vorbehalten
werden sollen. Im Gesetz habe das aber keinen Niederschlag gefunden.
Ob diese Beurteilung der Gesetzeslage durch das Berufungsgericht einer
rechtlichen Nachprüfung standhielte, kann dahinstehen. Denn auch
dann, wenn im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die Farbe hell-elfenbein
allein den Taxen vorbehalten wäre und in der Verwendung von Mietwagen
mit dieser Farbe ein Gesetzesverstoß (gegen die Bestimmungen des
§ 49 Abs. 4 Satz 6 PBefG und des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft)
läge, müßte der angefochtenen Entscheidung jedenfalls
im Ergebnis beigetreten werden.
a) Der Klageantrag zielt darauf ab, der Beklagten die Verwendung eines
Mietwagens zu verbieten, der den für Taxen
vorgeschriebenen Farbanstrich trägt. Dieses Verbot begehrt der Kläger
ungeachtet der Tatsache, daß der Mietwagen, wie das Berufungsgericht
festgestellt hat, abgesehen von der Farbe keine auf Taxen hinweisenden
Zeichen und Merkmale wie Taxi-Schild, Taxameter und Taxi-Nummer aufweist.
Auch daß der Mietwagen, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt
hat, an den Türen die Werbeaufschrift "Funk-Mini-car" trägt,
spielt für das vom Kläger begehrte Verbot und seine Beurteilung
keine Rolle. Nach dem Klageantrag und den Ausführungen zu seiner
Begründung ist das Begehren des Klägers darauf gerichtet, der
Beklagten die Verwendung eines Mietwagens mit dem für Taxen vorgeschriebenen
Farbanstrich in jedem Falle zu untersagen, gleichviel ob das Fahrzeug
Werbeaufschriften der vorbezeichneten Art trägt oder nicht. Auf ein
solches Verbot hat jedoch der Kläger nach § 1 UWG keinen Anspruch.
Der Einsatz eines Mietwagens ist nicht schon deshalb wettbewerbswidrig
im Sinne dieser Bestimmung, weil sein Farbanstrich dem der Taxen entspricht.
b) Bei der Beurteilung von Verstößen gegen Vorschriften des
Personenbeförderungsrechts hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden,
daß die Verletzung solcher Vorschriften einen Wettbewerbsverstoß
darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig
über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß
er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (Urt. v. 8.5.1970
- I ZR 19/69, GRÜR 1970, 513, 514 = WRP 1970, 389, 390 - Mini-Car;
ürt. v. 6.10.1972 - I ZR 138/71, GRUR 1973, 212, 213 = WRP 1973,
85, 86 - Minicar-Nummerierung; vgl. auch ürt. v. 2.4.1965 - Ib ZR
71/63, GRÜR 1965, 607, 608, 609 = WRP 1965, 326, 327 -Funkmietwagen).
Von einem solchen wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten ist im Streitfall
nicht auszugehen. Daß sich die Beklagte allein auf Grund des farblichen
Aussehens ihres Fahrzeugs einen Wettbewerbsvorsprung vor Taxenunternehmern
oder anderen Mietwagenhaltern verschaffen könnte, kann nicht angenommen
werden. Dafür wäre Voraussetzung, daß ihr Mietwagen schon
allein im Hinblick auf die Farbe mit Taxen verwechselt werden könnte.
Das ist nicht der Fall. Für sich allein ist die Farbe hell-elfenbein
- ebenso wie die früher für Taxen vorgeschriebene Farbe schwarz
- neutral. Zulässigerweise wird sie im Verkehr auch von privaten
Kraftfahrzeughaltern benutzt. Deren Fahrzeuge sind von Taxen ohne die
für diese typischen Zeichen und Merkmale wie Taxi-Schild, Taxameter
und Taxi-Nummer nicht zu unterscheiden. Allein der Farbanstrich hell-elfenbein
vermag daher den an der Beförderung durch ein Taxi interessierten
Fahrgast in aller Regel nicht zu der Annahme zu verleiten, ein Taxi vor
sich zu haben.
Aber auch dann, wenn der hell-elfenbein-farbige Anstrich des Mietwagens
- ausnahmsweise - den Eindruck einer Taxe hervorrufen sollte, kann nicht
angenommen werden, daß die Beklagte dadurch einen Wettbewerbsvorsprung
erzielte. Das könnte sie nur, wenn sie einen ihr auf Grund der Verwechslung
mit einer Taxe erteilten Beförderungsauftrag auch ausführte.
Daß sie das täte, kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Mietwagenunternehmer
wie die Beklagte dürfen nur solche Beförderungsaufträge
durchführen, die ihnen in dieser Eigenschaft am Betriebssitz oder
in der Wohnung erteilt werden
(§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Daß die Beklagte dagegen verstößt,
hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Aus denselben Gründen kann der Kläger auch auf § 3 UWG
keinen Unterlassungsanspruch stützen. Zwar kann in der Verwendung
einer Farbe, hier der Farbe hell-elfenbein, eine Angabe im Sinne des §
3 UWG liegen, die die Gefahr einer Irreführung des Publikums, hier
durch Verwechslung von Mietwagen mit Taxen begründet. Eine solche
Gefahr ist jedoch, wie ausgeführt, allein auf Grund des Farbanstrichs
regelmäßig nicht gegeben, und soweit sie ausnahmsweise einmal
vorliegen sollte, kann nicht angenommen werden, daß sich die Beklagte
dadurch einen wettbewerbswidrigen, nach § 3 UWG zu beanstandenden
Vorteil verschaffte.
3. Danach war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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