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Urteil
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Verbots
von Eigenwerbung an Taxen.
Die Klägerin betreibt eine Funkvermittlung für Taxenaufträge.
Sie nimmt fernmündliche Anfragen nach Taxen entgegen und leitet sie
gegen ein festes monatliches Entgelt an Taxiunternehmer weiter, welche
die Fahraufträge eigenverantwortlich ausführen.
Im Jahr 1996 führte die Klägerin gemeinsam mit einem Reiseunternehmen
eine Werbeaktion für eine im Zeitraum vom 20. April bis 10. Mai 1997
stattfindende Abenteuerreise entlang der amerikanischen Bundesstraße
"Route 66" durch. Sie reichte an die ihrer Funkvermittlung angeschlossenen
Taxiunternehmen Aufkleber in 30 cm Breite und 8 cm Höhe weiter, die
auf schwarzem Grund
in großen gelben Lettern den Schriftzug "66 66 66" sowie
in kleinerer Schrift über jeder "66" das Wort "Route"
und darunter den Text "mit Wohnmobilen", "mit Motorrädern"
sowie "Info: Telefon ..." trugen. Die Aufkleber wurden außen
an den Taxen befestigt. Bei der Zahlenfolge "66 66 66" handelt
es sich um die Telefonnummer der Klägerin für die Entgegennahme
von Fahraufträgen.
Mit Bescheid vom 6. Januar 1996 forderte die Beklagte die Klägerin
auf, bis zum 10. Februar 1997 in geeigneter Weise dafür zu sorgen,
dass die an ihre Funkvermittlung angeschlossenen Taxiunternehmen den Aufkleber
von ihren Fahrzeugen entfernten. Bei der Werbung mit der Telefonnummer
der Funktaxivermittlung handele es sich um eine nach § 26 Abs. 3
und 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr
(BOKraft) unzulässige Eigenwerbung.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte
mit Wderspruchsbescheid vom 20. März 1997 zurück und führte
zur Begründung aus, zwar betreibe die Klägerin als Taxivermittlung
kein nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtiges
Unternehmen und verstoße daher nicht selbst gegen § 26 Abs.
3 und 4 BOKraft; sie sei jedoch als Zweckveranlasserin für die Entfernung
der Aufkleber in Anspruch zu nehmen. Bei dem beanstandeten Aufkleber handele
es sich um unzulässige Eigenwerbung der an die Klägerin angeschlossenen
Taxiunternehmen.
Die Klägerin hat gegen diese Bescheide Anfechtungsklage erhoben und
diese später auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, es fehle an einer rechtlichen
Grundlage, wonach sie den ihr angeschlossenen Taxiunternehmen das Anbringen
von Werbung untersagen oder diese zwingen könne, einmal angebrachte
Werbung wieder zu entfernen. Die beanstandete Werbung sei im Übrigen
keine Eigenwerbung, sondern Fremdwerbung für das Reiseunternehmen.
Selbst wenn es sich bei dem Aufkleber um Werbung für ihre Funkvermittlung
handeln sollte, läge hierin keine verbotene Eigenwerbung im Sinne
von § 26 Abs. 3 BOKraft, weil sie nicht den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes
unterliege. Jedenfalls verletze das Verbot der Eigenwerbung Art. 12 Abs.
1 GG. Im Übrigen sei in anderen Bundesländern, so auch in Schleswig-Holstein,
Eigenwerbung auf Taxen erlaubt, ohne dass negative Folgen der Freigabe
der Eigenwerbung bekannt geworden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. August 1999 abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei
unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für das ordnungsrechtliche
Einschreiten der Beklagten seien § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und
3 des hamburgischen Gesetzes zum Schütze der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung i.V.m. § 14
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die beanstandete
Werbung beeinträchtige die öffentliche Sicherheit. Sie verstoße
gegen § 26 Abs. 3 BOKraft, wonach jede nach außen wirkende
Eigenwerbung an Taxen unzulässig sei. Die Klägerin sei ordnungspflichtig,
weil sie Verhaltensstörerin
oder zumindest Beteiligte an einer Ordnungswidrigkeit sei. Der Bescheid
sei verhältnismäßig, die Adressatenauswahl fehlerfrei.
Schließlich sei die Regelung des § 26 Abs. 3 BOKraft verfassungsgemäß.
Zweck der Bestimmung sei es, nach außen die Funktionen der Taxis
als öffentliche Verkehrsmittel sowie
die Chancengleichheit der Taxiunternehmer zu wahren. Das Verbot diene
im Übrigen der Vermeidung eines ruinösen Wettbewerbs und der
Gewährleistung einer gleichmäßigen, funktionierenden Grundversorgung
der Bevölkerung mit Taxen durch die weitgehend gleiche äußere
Gestaltung der Fahrzeuge sowie die Gewährleistung nahezu identischer
Rahmenbedingungen der Leistungserbringung im Taxengewerbe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit
Urteil vom 5. März 2004 das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben
und festgestellt, dass die Bescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen
sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage
nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Feststellungsinteresse
ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Klage sei
auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.
Zwar sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der
Anbringung der Werbeaufkleber auf den der Klägerin angeschlossenen
Taxen um eine nach § 26 Abs. 3 BOKraft unzulässige Eigenwerbung
handele, an der die Klägerin als eigentliche Veranlasserin der Aktion
zurechenbar beteiligt gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit der Aufforderung
der Beklagten, für eine Entfernung des Aufklebers zu sorgen, folge
jedoch daraus, dass § 26 Abs. 3 BOKraft mit höherrangigem Recht
nicht vereinbar sei. Das Verbot einer nach außen wirkenden Eigenwerbung
an Taxen und Mietwagen greife in die Freiheit der Berufsausübung
nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Das generelle Verbot der Eigenwerbung
in § 26 Abs. 3 BOKraft sei nicht durch ausreichende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht
zugelassenen Revision und trägt zur Begründung vor: Das Verbot
der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft sei entgegen der Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom
25. März 1966 (BVerwGE 24, 12) die Verfassungsmäßigkeit
des Verbots der Eigenwerbung auf Außenflächen von Taxen bejaht.
Zu Unrecht meine das Oberverwaltungsgericht, diese Rechtsprechung sei
durch die Zulassung von
Fremdwerbung an seitlichen Fahrzeugtüren mit Verordnung vom 30. Juni
1989 überholt. Nach heutiger Rechtslage sei lediglich die Begründung
überholt, dass das Werbeverbot der Erkennbarkeit im Straßenverkehr
durch einheitliche äußerliche Kenntlichmachung der Taxen diene.
Nach wie vor gültig sei jedoch die Erwägung, dass Reklame auf
Taxen das Vertrauen der Bürger in die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen
von Taxen in Frage stelle und die Gefahr begründe, dass einzelne
Unternehmen aus Konkurrenzgründen unter Verstoß gegen Preis-
und Sicherheitsvorschriften günstigere Leistungen erbringen. Unverändert
tragfähig sei auch die vom Verordnungsgeber in der amtlichen
Begründung angeführte Erwägung, dass die Zulassung von
Eigenwerbung die Chancengleichheit im Taxengewerbe gefährde. Nur
das hinsichtlich der eigenen Leistung neutrale Erscheinungsbild von Taxen
gewährleiste jedem Taxiunternehmer eine gleichmäßige Teilhabe
am Markt, indem seine Fahrzeuge am Taxenstand von den Kunden genauso benutzt
würden wie die Fahrzeuge seiner Konkurrenten. Als nachteilige Folge
der Freigabe von Eigenwerbung sei außerdem zu befürchten, dass
bezahlte Fremdwerbung und damit eine wichtige Einnahmequelle für
Taxiunternehmer wegfalle. Diese Einnahmequelle trage bei der gegenwärtigen
wirtschaftlich angespannten Situation zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Taxengewerbes bei.
Die Klägerin
hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten
haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision
der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht
festgestellt, dass der angefochtene Verwaltungsakt wegen Verstoßes
gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig gewesen ist.
Die angegriffene Verfügung, mit welcher der Klägerin aufgegeben
wurde, für die Entfernung der Aufkleber zu sorgen, ist auf das hamburgische
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit
auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Die Auslegung von Landesrecht
ist für das
Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Revisionsgerichtlich
zu prüfen ist nur, ob das Oberverwaltungsgericht die sich im Rahmen
der ordnungsrechtlichen Generalklausel stellenden bundesrechtlichen Fragen
zur Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Eigenwerbungsverbots des §
26 Abs. 3 BOKraft zutreffend beurteilt hat. Das ist der Fall.
1. Das Oberverwaltungsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die auf den Taxen angebrachten Aufkleber
mit der Telefonnummer der Vermittlungszentrale der Klägerin eine
dem § 26 Abs. 3 BOKraft unterfallende Eigenwerbung für die an
die Vermittlungszentrale der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen
darstellt. Nach § 26 Abs. 3 BOKraft ist nach außen wirkende
Eigenwerbung
an Taxen und Mietwagen unzulässig. Demgegenüber erklärt
§ 26 Abs. 4 BOKraft die Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen mit Ausnahme
von politischer und religiöser Werbung auf den seitlichen Fahrzeugtüren
für zulässig. Der Begriff der Eigenwerbung ist daher in Abgrenzung
zur zulässigen Fremdwerbung zu definieren. Fremdwerbung ist Werbung
für ein anderes Unternehmen, das nicht identisch ist mit dem Unternehmen,
welches die Personenbeförderung mit Taxen durchführt. Eigenwerbung
liegt immer dann vor, wenn die Werbung jedenfalls auch darauf gerichtet
ist, zur Benutzung des die Werbung tragenden Taxis anzuregen. Dies kann
durch Angabe einer Rufnummer für die Bestellung des Taxis oder durch
werbende Angaben für das Taxiunternehmen (z.B. hinsichtlich der Ausstattung
des Fahrzeuges oder besondere Qualitäten des Fahrers) erfolgen. Durch
Anbringung der Rufnummer der Vermittlungszentrale der Klägerin wird
sowohl für das Unternehmen der Klägerin als auch für die
Taxiunternehmen geworben, welche die durch die Klägerin vermittelten
Fahraufträge ausführen. Sinn dieser Werbung ist es, die Rufnummer
der Klägerin für die Bestellung von Taxen bekannt zu machen
und so eine Steigerung der Fahraufträge zu bewirken. Hiervon profitieren
neben der Vermittlungszentrale auch die jeweiligen dieser angeschlossenen
Taxiunternehmen und damit auch das einzelne Taxiunternehmen, das die Werbung
auf seinem Fahrzeug trägt.
2. Ebenso
zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Verstoß
gegen das in § 26 Abs. 3 BOKraft enthaltene Verbot der Eigenwerbung
keine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der
ordnungsrechtlichen Generalklausel ist, weil das Verbot verfassungswidrig
und damit unwirksam ist. Zwar verfügt § 26 Abs. 3 BOKraft in
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) über
eine den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage. Die Bestimmung verletzt jedoch das Grundrecht
der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.
2.1 Das Eigenwerbungsverbot für Taxen greift in die Berufsfreiheit
der Taxiunternehmer ein. Zu der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche
Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung
zusammenhängt und dieser
dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch
die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich
der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste. Staatliche Maßnahmen,
die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992-1 BvR 1531/90 - BVerfGE
85, 248 <256>; vom 22. Mai 1996-1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ - BVerfGE
94, 372 <389>; vom 18. Februar 2002 -1 BvR 1644/01 - NJW2002, 3091
<3092>).
Eine gesetzliche
Beschränkung der freien Berufstätigkeit hält einer Nachprüfung
am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur stand, wenn sie durch hinreichende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn das gewählte
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich
ist und wenn
bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt ist. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter
gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 -1 BvR 525/99 - BVerfGE 106,
181 <191 f.>; vom 8. März 2005 -
1 BvR 2561/03 - NJW2005, 1483, <1484>; stRspr). Diesen Anforderungen
wird das Verbot der Eigenwerbung an Taxen nicht gerecht.
2.2 Als Gemeinwohlbelang, der eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit
rechtfertigen könnte, kommt die Existenz- und Funktionsfähigkeit
des Taxenverkehrs in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist anerkannt, dass die Existenz und das Funktionieren des Gelegenheitsverkehrs
mit Taxen ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1960
-1 BvL 53/55 u.a. - BVerfGE 11, 168 <187> und vom 14. November 1989
-1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 - BVerfGE 81, 70 <86>). Auf Taxen als
Träger individueller Verkehrsbedienung kann im modernen Großstadtverkehr
"nicht mehr verzichtet werden; sie stellen die notwendige, von keinem
anderen Verkehrsträger übernehm bare Ergänzung des öffentlichen
Linien- und Straßenbahnverkehrs dar" (BVerfG, Beschluss vom
8. Juni 1960, a.a.O. S. 186). Als öffentliche Verkehrsmittel unterliegen
sie der Betriebs- und Beförderungspflicht (vgl. §§ 21,
22 PBefG). An der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs
besteht daher ein öffentliches Interesse.
Das generelle
Verbot der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft ist jedoch nicht geeignet
und erforderlich, die Existenz oder das Funktionieren des Taxenverkehrs
zu gewährleisten.
2.3 Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 7 C 45.82 - VRS 67, 306
<307> sowie Beschluss vom 30. Juli 1986 - BVerwG 7 B 73.86 - VRS
71, 479 <480>) angenommen wurde, dass das Eigenwerbungsverbot der
Sicherstellung
einer einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung der Taxen
sowie der Wahrung der Chancengleichheit durch Sicherstellung eines möglichst
neutralen Aussehens und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls
diene, kann hieran nicht mehr festgehalten werden. Die Verordnung über
den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ist zwischenzeitlich mehrfach
in wesentlichen Punkten geändert worden. In der ursprünglichen
Fassung der Verordnung aus dem Jahr 1960 war jegliche Form von Werbung
auf Außenflächen von Taxen verboten (vgl. § 20 Abs. 4
BOKraft in der Fassung vom 7. Juli 1960, BGBI I S. 553 sowie § 26
Abs. 3 BOKraft in der Fassung vom 21. Juni 1975, BGBI I S. 1573). Mit
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 19. April 1977 (BGBI I
S. 598) wurde durch die Einfügung von § 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft
die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmen vom Werbeverbot zu bewilligen.
Schließlich wurde mit der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBI I S. 1273) durch die Einfügung
von § 26 Abs. 4 BOKraft die Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen auf
den seitlichen Außentüren mit Ausnahme von politischer und
religiöser Werbung zugelassen; lediglich hinsichtlich der Eigenwerbung
wurde das generelle Verbot aufrechterhalten.
Wie auch die Beklagte einräumt, ist das generelle Verbot der Eigenwerbung
nach der Zulassung von Fremdwerbung auf den seitlichen Fahrzeugtüren
durch die Einfügung von § 26 Abs. 4 Satz 1 BOKraft nicht mehr
geeignet, die leichte Erkennbarkeit von Taxen im öffentlichen Straßenraum
zu gewährleisten. Für die Erkennbarkeit ist nämlich der
Unterschied zwischen Fremd- und Eigenwerbung
ohne jede Bedeutung. Die Erkennbarkeit von Taxen im Straßenverkehr
wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass alle Taxen durch einen
hell-elfenbein-farbigen Anstrich und durch ein auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung
anzubringendes Taxischild kenntlich gemacht sein müssen (vgl. §
26 Abs. 1 BOKraft). Dagegen ist es für die Erkennbarkeit eines Taxis
im Straßenverkehr unerheblich, ob die Werbeaufschrift der Werbung
für ein anderes oder für das eigene Unternehmen dient.
2.4 Der
in der amtlichen Begründung zu § 26 Abs. 3 BOKraft in der Fassung
vom 21. Juni 1975 angeführte Grund für das Werbeverbot, die
Chancengleichheit der Unternehmen zu wahren (BRDrucks 153/75, S. 18),
stellt keine Gemeinwohlerwägung dar, die einen Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann. Die Chancengleichheit
der Taxiunternehmen wird dadurch gewahrt, dass alle Unternehmer denselben
personenbeförderungsrechtlichen Vorgaben unterliegen. Das von der
Beklagten angeführte Interesse, allen Taxiunternehmern eine "gleichmäßige
Teilhabe
am Markt" zu gewährleisten, berechtigt den Verordnungsgeber
nicht zu einer grundrechtsbeschränkenden Regelung. Die Aufgaben von
Taxen als öffentliche Verkehrsmittel werden von den Unternehmern
im Wege des freien Wettbewerbs erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 <212>). Werbung
für das eigene Unternehmen ist immer darauf gerichtet, Kunden zu
Lasten der Konkurrenz zu gewinnen. Dieses Verhalten ist im Rahmen der
Berufsausübungsfreiheit geschützt. Eine Regelung, die darauf
gerichtet ist, andere Marktteilnehmer vor den Auswirkungen erfolgreicher
Eigenwerbung zu schützen, dient daher keinem legitimen Gemeinwohlzweck
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996-1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94,
372 <399>: "kein Konkurrenzschutz und Schutz vor Umsatzverlagerungen").
Das Verbot des § 26 Abs. 3 BOKraft wäre dafür im Übrigen
ohnehin untauglich, weil es ausschließlich die Eigenwerbung am Fahrzeug
erfasst. Sonstige Werbeaktionen des Taxiunternehmers oder seiner Funkzentrale,
die sich in gleicher Weise auf die Marktstellung auswirken, sind davon
nicht betroffen.
2.5 Der Auffassung
der Beklagten, dass die Anbringung von Eigenwerbung auf Taxen das Vertrauen
der Bürger in die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen von Taxen
in Frage stelle und die Gefahr des Verstoßes gegen Preis- und Sicherheitsvorschriften
aus Konkurrenzgründen begründe, kann ebenfalls nicht gefolgt
werden. Die entsprechenden Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts
zum generellen Werbeverbot in § 20 Abs. 4 BOKraft in der Fassung
vom 7. Juli 1960 (Urteil vom 25. März 1966 - BVerwG VII C 57.65 -
BVerwGE 24, 12 <14>) können für die Beurteilung der heutigen
Rechtslage nicht mehr herangezogen werden. Es ist selbstverständlich,
dass Taxen auch dann, wenn sie Eigenwerbung betreiben, an die auf der
Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes ergangenen Sicherheits-
und Tarifvorschriften gebunden sind. Kein potenzieller Taxikunde würde
hieran zweifeln, wenn ein Taxiunternehmer Eigenwerbung betreibt, etwa
indem er mit seiner Rufnummer oder der Rufnummer seiner Vermittlungszentrale
wirbt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Möglichkeit von Eigenwerbung
an der Taxe zu einer Zunahme von Verstößen gegen tarif- oder
sicherheitsrechtliche Bestimmungen führen würde. Sollte ein
Taxiunternehmer mit einer Dienstleistung werben, die gegen beförderungsrechtliche
Bestimmungen verstößt, hat die zuständige Behörde
hiergegen im Einzelfall vorzugehen. Konkurrierende Taxiunternehmer könnten
unter den im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Voraussetzungen
einen Anspruch auf Unterlassung dieser Werbung geltend machen.
2.6 Es bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Freigabe der Eigenwerbung
an der Taxe ein ruinöser Wettbewerb entstünde, der die Existenz-
und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs in Frage stellen würde.
Ernsthafte Gründe, die eine solche Befürchtung rechtfertigen
könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dazu ist insbesondere
festzuhalten, dass eine Gefährdung
von Bestand und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes nicht schon dann
anzunehmen ist, wenn einzelne Unternehmen im Wettbewerb nicht mithalten
können. Der Hinweis der Beklagten, die Zulassung von Eigenwerbung
an Taxen werde Einzelunternehmer, die keiner Funkzentrale angeschlossen
sind, in
wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, rechtfertigt daher nicht, zu
ihren Gunsten
Schutzbarrieren aufzurichten.
Auch das
Argument, viele Taxiunternehmen seien auf die Einnahmen aus der Fremdwerbung
angewiesen, verkennt, dass es sich um Unternehmen handelt, die auf einem
Markt in Konkurrenz zueinander tätig sind. Es ist daher die eigenverantwortliche
Entscheidung jedes Unternehmers, ob ihm
die Fremdwerbung durch die Werbeeinnahmen oder die Eigenwerbung durch
erhöhtes Fahrgastaufkommen höheren Gewinn verspricht.
2.7 Das
Eigenwerbungsverbot ist schließlich nicht zur Verhinderung von Störungen
eines funktionsfähigen Taxenverkehrs erforderlich. Werbung für
das eigene Taxiunternehmen beinhaltet kein vergleichbares Konfliktpotential
wie etwa Werbung politischen und religiösen Inhalts, die nach §
26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft verboten ist. Diesem Verbot liegt die - verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandende - Einschätzung des Verordnungsgebers zu Grunde,
dass politische und religiöse Werbung ein höheres Konfliktpotential
in sich birgt als allgemeine Produktwerbung, weil es ihretwegen eher zu
Konflikten
kommen kann, die über eine geistige Auseinandersetzung hinausgehen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1999-1 BvR 2310/98 - NJW2000,
1326; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - Buchholz
442.015 § 26 BOKraft Nr. 1). Es ist nicht ersichtlich, dass ähnliche
Gefahren
von Werbung für das eigene Taxiunternehmen hervorgerufen werden könnten.
Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass die Anbringung von Eigenwerbung
auf den Fahrzeugen zu nennenswerten Störungen am Taxenstand führen
würde. Zwar ist es denkbar, dass ein Kunde am Taxenstand deshalb
nicht das erste abfahrbereite Fahrzeug wählt, weil er wegen des Werbeinhalts
ein bestimmtes Taxi benutzen will. Nach den von den jeweiligen Bundesländern
erlassenen
Taxenordnungen hat der Fahrgast jedoch ohnehin das Recht, von den auf
einem Taxenstand bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch zu
nehmen (vgl. § 6 Abs. 6 der Hamburger Taxenordnung vom 7. Dezember
1984, GVBI I S. 249). Von diesem Wahlrecht machen Kunden auch dann Gebrauch,
wenn keine Eigenwerbung im Sinne von § 26 Abs. 3 BOKraft betrieben
wird, etwa weil sie ein großes Fahrzeug oder eine bestimmte Automarke
bevorzugen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Funktionierens
des Taxenverkehrs am Taxenstand ist bei Aufhebung des Eigenwerbungsverbots
daher nicht zu erwarten.
3. Die Unwirksamkeit
des Verbots der Eigenwerbung an Taxen führt nicht dazu, dass solche
Werbung über die nach § 26 Abs. 4 BOKraft für Fremdwerbung
geltenden Grenzen hinaus zulässig wäre. Zwar wird die Eigenwerbung
dem Wortlaut nach von dieser Vorschrift nicht erfasst. Sie muss jedoch
darauf analog angewendet werden, weil infolge der Verfassungswidrigkeit
des § 26 Abs. 3 BOKraft eine vom Normgeber nicht erkannte Regelungslücke
besteht. Es ist geboten, sie durch die Übernahme der für Fremdwerbung
geltenden Schranken zu schließen, weil deren Beachtung sicherstellt,
dass wesentliche Teile des Fahrzeugs den in § 26 Abs. 1 BOKraft vorgeschriebenen
elfenbeinfarbenen
Anstrich behalten und damit die Erkennbarkeit als Taxi gewährleistet
ist.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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