|
|
|
|
|||||||
|
Einer Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung steht allerdings nicht
schon entgegen, dass es sich bei der als verfassungswidrig angegriffenen
Bestimmung um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage
stellt sich in gleicher Weise bei der Nachfolgebestimmung des § 62
SchwbG in § 148 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988
- BVerwG 4 B 37.88 - Der Senat
stellt bei seiner Entscheidung auch nicht auf den Gesichtspunkt ab, dass
eine Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine
Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit
der Der Senat
lässt auch offen, ob in den Fällen, in denen sich - wie hier
- die grundsätzliche Bedeutung allein aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit
einer Norm des Bundesrechts ergeben soll, die nach § 133 Abs. 3 Satz
3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache sich allein auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige
Fragen zu den als Kontrollmaßstab herangezogenen Regelungen des
Grundgesetzes - hier also Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG - zu beziehen
hat (so für die Verfassungsgemäßheit irrevisiblen Landesrechts
BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11
Art. 14 GG Nr. 334) - woran es hier fehlt -, oder ob bei revisiblen Normen
des Bundesrechts zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die
bloße Behauptung der In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 68, 155 <170>) ist geklärt, dass die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe als eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung zu beurteilen ist, deren Zulässigkeit an Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Eine solche Berufsausübungsregelung muss auch Ungleichheiten berücksichtigen, die typischerweise innerhalb des Berufs bestehen, dessen Ausübung geregelt wird. Durch eine insgesamt verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung kann Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden (BVerfG, a.a.O., S. 173). Das Bundesverfassungsgericht
hat in der genannten Entscheidung auf dieser Grundlage die Erstattungsregelung
in § 60 Abs. 1 und 4 des Schwerbehindertengesetzes 1979 mit der Maßgabe
als mit dem Grundgesetz vereinbar erkannt, dass auch für die bis
zum 31. März 1984 geltende Die Berechnungsformel für den Härteausgleich nach § 62 Abs. 5 SchwbG stellt sicher, dass sich bei der Berechnung der Erstattung des Fahrgeldausfalles ein überdurchschnittlich hoher Anteil an unentgeltlich zu befördernden Schwerbehinderten unmittelbar auf die absolute Höhe des Erstattungsanspruchs auswirkt: Je höher der Anteil der wegen Schwerbehinderung unentgeltlich zu befördernden Fahrgäste an der Gesamtzahl der Fahrgäste ist, desto höher fällt hiernach die Erstattungsleistung aus. Nach der vom Berufungsgericht bezeichneten Formel zur Berechnung des zu erstattenden Fahrgeldausfalles, die im Einklang mit § 62 Abs. 5 SchwbG auf das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen abstellt, besteht insoweit ein linearer Zusammenhang. Für die verfassungsrechtliche Prüfung keine andere Beurteilung ergäbe sich bei einer Berechnung, nach der bei wachsendem Anteil unentgeltlich zu befördernder Schwerbehinderter zwar der absolute Erstattungsbetrag stiege, indes der relative Erstattungsbetrag (Erstattungsbetrag je unentgeltlich beförderter schwerbehinderter Person) sänke. Ein relativ sinkender Erstattungsbetrag je befördertem Schwerbehinderten bei wachsendem Anteil schwerbehinderter Personen am Gesamtfahrgastaufkommen begründete für sich allein noch keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Zweifel. Wegen des im öffentlichen Personennahverkehr hohen Anteils der Fixkosten (Personal, Transportmittel) an den Gestehungskosten und der hieraus folgenden Abhängigkeit der relativen Beförderungskosten (je Fahrgast) von der Auslastung kann in diesem Bereich nicht durchweg von gleich bleibenden (absoluten) Aufwendungen je befördertem Fahrgast ausgegangen werden. Die nach
Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen
an die Höhe und den Berechnungsmodus der Erstattungsleistung im Rahmen
der Härteklausel des § 62 Abs. 5 SchwbG sind dieselben wie für
die Erstattungsregelung in § 62 Abs. 5 SchwbG. Die im ganzen auch
aus der Sicht Es ist schon
nicht ersichtlich, dass die kumulierten Besonderheiten, aus deren Zusammentreffen
die Beschwerde die verfassungsrechtlichen Bedenken herleitet (Unterschreitung
des ansonsten erzielten Mindestfahrpreises durch die Pauschale, hoher
Anteil der Schülerbeförderung und hohe Nachfrage Hinsichtlich
der geltend gemachten Besonderheit eines hohen Anteils an Personen, die
als Schüler im Rahmen des Ausbildungsverkehrs befördert werden,
weist der Kläger im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die ihrerseits
nicht auf einen vollständigen Kostenausgleich gerichteten Ausgleichszahlungen In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1987 - BVerwG 7 B 30.87 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 1) ist geklärt, dass aufgrund der durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI I S. 2439) eingeführten Regelung des § 45 a PBefG der Verkehrsunternehmer für die aus sozialpolitischen Gründen erwünschte Verbilligung der Beförderungsentgelte im Ausbildungsverkehr teilweise einen Ausgleich durch die öffentliche Hand erhalten soll, aber nur unter der Voraussetzung, dass er seiner Obliegenheit zu eigenwirtschaftlichem Verhalten nachkommt. Um eine übermäßige öffentliche Subventionierung des Ausbildungsverkehrs zu vermeiden, hält § 45 a Abs. 1 Nr. 2 PBefG den Unternehmer an, durch einen Antrag auf Anpassung der Tarife an die Ertrags- und Kostenlage selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Erfordernissen hergestellt werden kann. Ist ihm dies bei der Tarifbildung außerhalb des Ausbildungsverkehrs wegen der Marktverhältnisse (unter Berücksichtigung einer verkehrspolitisch unerwünschten Abdrängung eines Teiles der Fahrgäste zum Individualverkehr) nicht möglich, etwa weil er sein Tarifniveau zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus dem Ausbildungsverkehr bereits auf eine Höhe gebracht hat, die eine Überlastung der Fahrgäste erkennbar gemacht hat, ist bei der Tarifbildung eine Abschmelzung der Vergünstigungen im Ausbildungsverkehr bis dahin möglich, dass vom Verkehrsunternehmer eine Schülerermäßigung, die noch ins Gewicht fällt, nicht mehr verlangt werden kann (BVerwGE 69, 104 <108>). Die hiernach personenbeförderungsrechtlich eröffneten Reaktionsmöglichkeiten des Verkehrsunternehmers gegenüber rentabilitätsmindernden Auswirkungen des Ausbildungsverkehrs schließen es aus, zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Überlastung einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Veränderung der Erstattungsregelungen des § 62 SchwbG - sei es der Härteklausel des § 62 Abs. 5 SchwbG, sei es der Legaldefinition der Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 2 SchwbG - anzunehmen. Dass der Gesetzgeber die erhöhte Belastung aus dem Zusammentreffen eines hohen Anteils unentgeltlich zu befördernder Schwerbehinderter und eines hohen Anteils des Ausbildungsverkehrs durch eine Berücksichtigung der Ausgleichszahlung nach § 45 a PBefG in § 62 Abs. 2 SchwbG hätte mildern können, wäre für die verfassungsrechtliche Beurteilung nur erheblich, wenn der Gesetzgeber diesen Weg - zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes in § 62 Abs. 2 SchwbG -hätte beschreiten müssen. Dies ist nicht zu erkennen. Die mit
der Beschwerde weiter geltend gemachte Besonderheit, dass wegen der hohen
Beförderungsnachfrage den rentabilitätsmindernden Auswirkungen
der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen nicht
durch eine Reduktion des Beförderungsangebotes begegnet werden könne,
begründet ebenfalls keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Zweifel
der |
|||||||||
|
|
|||||||||