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2. Es kann dahinstehen, ob - was das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin in Zweifel gezogen haben - bereits die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs des Antragstellers fehlt. In der Regel braucht der Antragsteller seine finanzielle Leistungsfähigkeit nur durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung und der übrigen in § 2 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15. Juni 2000 (BGBI. I S. 851) genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen. Soweit an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen Zweifel nicht bestehen, dürfte die Genehmigungsbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit zu unterstellen haben, da § 2 Abs. 2 PBZugV den Begriff der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ausformt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 8.8.2005, NVwZ-RR 2006, 358; BVerwG, Urt. vom 6.4.2000, DVBI 2000, 1614; a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschl. vom 1.9.2003, 7 ME 156/03,). Derartige Bescheinigungen hat der Antragsteller vorgelegt. Eine umfassendere Prüfung wird auch Art. 3 Abs. 3 b) der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABI. L 124 vom 23.5.1996, S. 1 ff.) zumindest für den Taxenverkehr kaum gebieten. Denn gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zählt die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen nur zu dem Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, wenn die Fahrzeuge nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen. 3. Jedenfalls erscheint höchst zweifelhaft, ob der Antragsteller persönlich zuverlässig ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG darf die Antragsgegnerin die Genehmigung nur erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Nach § 1 Abs. 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift sind insbesondere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, derartige Anhaltspunkte. Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Es besteht der erhebliche Verdacht, dass der Antragsteller seine abgabenrechtlichen Pflichten in erheblichem Umfange verletzt und er seine Einnahmen aus seinem Taxenbetrieb steuerlich nicht vollen Umfanges angibt und/oder er seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei der Beschäftigung seiner Fahrer nicht vollständig nachkommt: Zwar hat der Antragsteller insoweit Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Versicherungsträger vorgelegt. Diese binden die Antragsgegnerin aber bei der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht. § 1 PBZugV erlaubt eine eigenständige Prüfung, ob Anhaltspunkte für eine persönliche Unzuverlässigkeit gegeben sind. Solche Anhaltspunkte
ergeben sich hier aus der Differenz zwischen den tatsächlich mit
den Taxen des Antragstellers gefahrenen Kilometern und den von ihm angegebenen
Betriebskilometern. Nach den überzeugenden und von dem Antragsteller
nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind drei seiner
Fahrzeuge in einem Jahr zusammen ca. 93.000 km mehr gefahren worden, als
er selbst für die Zwecke seines Unternehmens angeben hat. Diese sehr
hohe Kilometerleistung erklärt sich nicht durch Privatfahrten des
Antragstellers, der eines seiner Fahrzeuge vollschichtig selbst als Taxenfahrer
nutzt. Sein Hinweis überzeugt nicht, die Privatfahrten müssten
nicht ausschließlich von ihm persönlich durchgeführt worden
seien. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wusste zumindest
auf Grund des ihm von dem Beschwerdegericht in dem Parallelverfahren 1
Bs 92/07 gegebenen Hinweises von der Erklärungsbedürftigkeit
dieser angeblichen Privatfahrten. Seine Erklärung erscheint angesichts
der Höhe der angeblich privat verursachten Kilometerleistung unglaubwürdig.
Der Antragsteller will aus seinem Taxenbetrieb nach der von ihm vorgelegten
betriebswirtschaftlichen Auswertung in den ersten 9 Monaten des Jahres
2006 lediglich einen ohne Berücksichtigung von Abschreibungen ermittelten
Uberschuss von 12.166,63 Euro erwirtschaftet haben. Auch angesichts dieser
Erlössituation erscheint es kaum vorstellbar, dass er seine Taxen
in einem derart außergewöhnlich hohen Umfange einem Dritten
unentgeltlich zur Verfügung stellt und damit die bei einer Kilometerleistung
von ca. 93.000 jährlich erheblichen Unterhalts- und Wartungskosten
sowie den Wertverlust durch Abnutzung in Kauf nimmt. Bei dieser Sachlage
ist zu vermuten, dass der Antragsteller seine Fahrzeuge in weit höherem
Ausmaße für Taxenfahrten nutzt oder durch Dritte nutzen lässt
als es seinen Angaben entspricht. Diesen auf konkreten Anhaltspunkten
beruhenden Verdacht hat er nicht entkräftet. |
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