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Die Beschwerde
der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg
vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Gründe Die Antragstellerin
betreibt ein Taxenunternehmen mit einem Fahrzeug; bis Dezember 2007 hatte
sie (auf der Basis geringfügiger Beschäftigung) einen Fahrer.
Erstmals im Oktober 2004 erhielt sie eine auf zwei Jahre befristete Genehmigung
zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe. Nachdem in dieser Zeit Es sei nicht hinzunehmen, dass entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ständig Verstöße in dem Betrieb begangen würden; die kurze Genehmigungsdauer solle dazu dienen, zeitnah zu überprüfen, ob es in dem Betrieb zu weiteren Verstößen komme. Sollte die Antragstellerin in ihrem Betrieb keine ordnungsgemäßen Zustände herstellen, werde dies als Zeichen der Unzuverlässigkeit betrachtet werden. Bis zum
Ablauf dieser Genehmigung sind seitens der Antragstellerin selbst keine
Rechtsverstöße mehr aktenkundig geworden. Gegen den Fahrer
hingegen wurde am 10. August 2007 durch einen anderen Autofahrer Strafanzeige
erstattet wegen Beleidigung und Bedrohung; das Strafverfahren wurde am
28. Am 2. Oktober 2007 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Genehmigung für die Dauer von fünf Jahren. Die Antragsgegnerin lehnte (nach vorheriger Anhörung) den Antrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 ab; zur Begründung führte sie aus, die neuerlichen Verstöße des Fahrers zeigten, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage sei, ihren Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft ordnungsgemäß zu führen; eine positive Beurteilung der notwendigen persönlichen Zuverlässigkeit könne daher nicht erfolgen, somit sei der Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin hat dagegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 kündigte die Antragstellerin das Arbeitsverhältnis mit dem Fahrer zum 15. Dezember 2007, da sie ihn nach der Ablehnung ihres Antrags auf Erneuerung der Genehmigung des Taxenverkehrs nicht mehr beschäftigen könne. Am 13. Dezember
2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihr eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer
Taxe zu erteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie selbst
habe keine Verstöße begangen, und die (ihrerseits nicht verhinderbaren)
Verstöße Das Verwaltungsgericht
hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. Februar 2008 verpflichtet,
der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung
des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen. Zur Begründung
hat es ausgeführt: Das in § 15 Abs. 4 PBefG Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Sie erschüttern die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und der dort gegebenen Begründung nicht und führen deshalb - entsprechend dem Zweck der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, das Beschwerdeverfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen -auch nicht zu einer eigenen unbeschränkten Prüfung des Anordnungsanspruchs durch das Beschwerdegericht (zu den diesbzgl. vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Grundsätzen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR2003, 67; Beschl. v. 1.6.2005, HmbJVBI. 2006, 82). 1. a) Die
Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die
Antragstellerin sei im Hinblick auf die Verstöße ihres Fahrers
unzuverlässig, da sie keine hinreichenden Maßnahmen getroffen
habe, um diese Verstöße zu verhindern. Die von ihr selbst vorgetragenen
gelegentlichen ermahnenden b) Diese Rüge greift nicht durch. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Antragstellerin als unzuverlässig hätte einschätzen und deshalb die Erneuerung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung hätte versagen müssen. aa) Voraussetzung
für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist es gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers
als Unternehmer dartun. Gemäß § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung
für den Anders als
nach der ergebnisoffener gefassten Vorgängernorm des § 1 Abs.
1 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBI. I S. 896) -
danach waren der Unternehmer oder die zur Geschäftsführung bestellten
Personen als zuverlässig anzusehen, „wenn davon ausgegangen werden
kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr
geltenden Bei der Antragstellerin ergeben sich derartige Anhaltspunkte im Hinblick auf die von ihrem damaligen Fahrer begangenen Verstöße nicht in hinreichendem Maße. Sie bestehen weder nach dem Beispielskatalog in § 1 Abs. 2 PBZugV (aaa) noch nach Maßgabe der Generalklausel des § 1 Abs. 1 PBZugV (bbb). aaa) Gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit
des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte
bestellten Person insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen
schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1)
und schwere Verstöße gegen Derartige schwere Verstöße sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Rechtskräftige
Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche
Vorschriften liegen nicht vor (das Führungszeugnis für die Antragstellerin
nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 13.9.2007 enthält keine Eintragung).
Auch ist der Antragstellerin (jedenfalls) kein „schwerer" Verstoß
im Sinne von § 1 Abs. bbb) Auch
nach Maßgabe der Generalklausel in § 1 Abs. 1 PBZugV ist aber
nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin wegen unzureichender Erfüllung
ihrer Führungsverpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft
nicht mehr als zuverlässig zu gelten hätte. Zwar gehört
zu den in § 1 Abs. 1 PBZugV (1) Einer negativen Beurteilung der Zuverlässigkeit stünde allerdings nicht bereits der Umstand entgegen, dass der Antragstellerin insoweit kein schwerer Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a) PBZugV anzulasten ist. Der Katalog
des § 1 Abs. 2 PBZugV enthält keine abschließende, sondern
eine beispielhafte („insbesondere") Aufzählung von schweren
Verstößen, die Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit
begründen (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 1 PBZugV,
BR-Drs. 257/00). Die Vorschrift dient der Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können somit auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen. Ein hinreichender Anhaltspunkt kann etwa dann gegeben sein, wenn der Unternehmer zwar nicht durch einzelne schwere Verstöße, aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist und die Umstände darauf schließen lassen, dass er nicht willens oder dazu in der Lage ist, dieses Fehlverhalten einzustellen. (2) Im Fall
der Antragstellerin sind im Hinblick auf die seit der Erteilung der letzten
Genehmigung (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2006) erfolgten Verstöße
ihres damaligen Fahrers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass sie im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV ihre Führungsverpflichtung
aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft missachtet hätte und sie
diese Pflicht Nach §
3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und sich die
Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand
befinden. Gemäß Satz 3 dieser Norm darf er den Betrieb des
Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt
sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt
und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung
zu gewährleisten. Das Beschwerdegericht vermag nicht zu erkennen,
dass die Antragstellerin diese Pflichten missachtet hätte, indem
sie die in dem Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. (2.1.) Der
Begriff der „Missachtung" beinhaltet nach dem Verständnis des
Beschwerdegerichts eine fehlerhafte, vom Vorsatz getragene Haltung des
Unternehmers gegenüber den Anforderungen der Rechtsordnung, die über
bloße Säumnis oder Nachlässigkeit hinausgeht. Bezogen
auf Fälle der hier (2.2.) Nach
diesem Maßstab deutet der erkennbare Sachverhalt nicht hinreichend
darauf hin, dass die Antragstellerin in dem Zeitraum der ihr zuletzt erteilten
Genehmigung im Hinblick auf das Verhalten ihres damaligen Fahrers ihre
Führungsverpflichtung missachtet hätte. Im Einzelnen ist zu
den in dem Zu den insgesamt
drei Parkverbotsverstößen des Fahrers im Januar, Juli und September
2007 trägt die Antragstellerin vor, sie habe davon keine Kenntnis
gehabt (Schriftsatz vom 28.4.2008, S. 12); aus dem Akteninhalt ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Zu dem Vorfall vom 10. August 2007, der zu Aus diesem
Verhalten der Antragstellerin lässt sich noch nicht auf eine Missachtung
ihrer Führungsverpflichtung schließen. Es spricht zwar manches
dafür, dass sie den Fahrer entschiedener hätte zur Rede stellen
bzw. selbst bei der Antragsgegnerin um Hinweise zu den betreffenden Sachverhalten
bitten können, um sich ein eigenes und vollständigeres Bild
von der Angelegenheit Soweit schließlich
die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin sei auch deshalb unzuverlässig,
weil sie ihren Fahrer nicht durch Aushändigung einer allgemeinen
Dienstanweisung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BOKraft von der
Begehung der Verstößen abgehalten habe, vermag das Beschwerdegericht
dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fahrer wegen fehlender
Kenntnis noch in schriftlicher Form auf die Existenz des Verbots des Bereithaltens
von Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxenstände hätte
hingewiesen werden müssen und er daraufhin keine solchen Verstöße
mehr begangen hätte. Der Fahrer hat dieses Verbot (nachdem er schon
in den vorherigen Jahren wiederholt wegen (2.3.) Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin künftig (sofern sie erneut einen Fahrer einstellen sollte) im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV ihre Führungsverpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft missachten wird. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Fahrer ist inzwischen entlassen worden. Zudem kann erwartet werden, dass die Antragstellerin sich diesen Fall „eine Lehre sein" lässt und künftig ggf. entschiedener und effizienter gegen einen auffällig werdenden Fahrer vorgehen würde. 2. a) Die
Antragsgegnerin trägt mit der Beschwerde weiter vor, es bestünden
(was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe) erhebliche Zweifel
an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, weil die ihrerseits gemachten
Angaben zu Kilometerleistungen der Fahrzeuge und zu Personalkosten unplausibel
und lückenhaft seien. So habe die Taxe HH- ...(laut ihren Angaben
in der im Oktober 2007 vorgelegten Fahrzeugliste) von Februar bis September
2007 über 63.000 Kilometer zurückgelegt, wovon aber nur 34.000
Kilometer betrieblich veranlasst gewesen sein sollten; derart unerklärlich
hohe Anteile außerbetrieblich gefahrener Kilometer rechtfertigten
gerade bei Unternehmen mit schwacher Ertragslage nach der Rechtsprechung
des (bisher zuständig gewesenen) 1. Senats des Beschwerdegerichts
die Vermutung, dass das Fahrzeug in weit höherem Maße für
Taxenfahrten genutzt werde, als tatsächlich angegeben. Soweit die
Antragstellerin die laut ihren Angaben gefahrenen Kilometer nicht genauer
zuordnen könne, verstoße sie gegen ihre Pflicht, die betrieblich
gefahrenen Kilometer in sog. Schichtzetteln zu erfassen und diese entweder
aufzubewahren oder die betreffenden Angaben in Kassenbücher zu übertragen.
Auffällig seien auch ihre Angaben zu den Personalkosten für
den Fahrer, da dieser - bei ihm eine gleichbleibende Beschäftigungsdauer
von 13 Arbeitsstunden pro Woche vorausgesetzt - im ersten Halbjahr 2007
einen durchschnittlichen Arbeitslohn von nur 4,- Euro erhalten habe, in
den Jahren 2005 und 2006 dagegen von über 9,- Euro. Die zuletzt (mit
dem Schriftsatz vom 28.4.2008) von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen
seien hinsichtlich der Personalkosten für den Fahrer ebenfalls unschlüssig:
Laut den Angaben in der betriebswirtschaftlichen Auswertung seien die
Kosten für den Fahrer bezogen auf die Zeiträume Januar bis März
2007 bzw. Januar bis Juni 2007 um 458,-- bzw. 340,- Euro höher gewesen
als nach den Angaben zum Lohnkonto des Fahrers. aa) Die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ist nicht bereits deswegen ernstlich in Frage gestellt, weil das Verwaltungsgericht auf diese Gesichtspunkte in seinem Beschluss nicht eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht
ist auch bei dem Erlass solcher einstweiliger Anordnungen, welche die
Hauptsache teilweise vorwegnehmen, nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen
alle nur denkbaren Gesichtspunkte zu prüfen und in seinem Beschluss
zu würdigen. Aspekte, die von den Die o.g.
Gesichtspunkte sind erstmals von der Antragsgegnerin zur Begründung
ihrer Beschwerde herangezogen worden. Dies ist zwar ein prozessual zulässiges
Verhalten; es macht aber nicht ohne weiteres (also ohne Rücksicht
auf seine inhaltliche Stichhaltigkeit) den angefochtenen Beschluss des Das Verwaltungsgericht
hatte keinen zwingenden Anlass, von sich aus auf die genannten Gesichtspunkte
einzugehen. Die Antragsgegnerin hatte darauf weder im bisherigen Verwaltungsverfahren
(vgl. das Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 und den Versagungsbescheid
vom 5.12.2007) noch im erstinstanzlichen Eilverfahren abgestellt, obwohl
ihr etwa die Fahrzeugliste bb) Die nunmehr
von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte führen auch
in der Sache nicht dazu, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
ernstlich in Zweifel gezogen würde. Zu denken
wäre an eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 1 PBZugV in
Gestalt einer Schädigung oder Gefährdung der Allgemeinheit bei
dem Betrieb des Unternehmens durch die Verletzung unternehmensbezogener
abgabenrechtlicher Pflichten. Die nunmehr von der Antragsgegnerin aaa) Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass laut den in der Fahrzeugliste gemachten Kilometerangaben mit dem im Februar 2007 in Betrieb genommenen Fahrzeug HH-... in der Zeit von Februar bis September 2007 mehr als 29.000 Kilometer privat zurückgelegt worden sein müssten, was bei der eher schwachen Ertragslage erstaune, ist vom Ansatz her für die Prüfung der Zuverlässigkeit erheblich. Eine unerklärlich hohe Anzahl mit einer Taxe (angeblich) privat gefahrener Kilometer kann, wie bereits der bisher für das Personenbeförderungsrecht zuständig gewesene 1. Senat des Beschwerdegerichts entschieden hat, bei schwacher Ertragslage den Verdacht nahelegen, dass die Allgemeinheit durch eine erhebliche Zahl „schwarz" gefahrener Kilometer durch Hinterziehung von Einkommens- und Umsatzsteuer geschädigt wird, und damit einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23.5.2007, VRS 113, 156, und NVwZ-RR 2007, 760). In den beiden betreffenden Fällen hatte allerdings bereits das Verwaltungsgericht aus diesem Grund den beantragten vorläufigen Rechtsschutz versagt, und die daraufhin mit der Beschwerde des dort unterlegenen Antragstellers zur Erklärung der angeblich privat gefahrenen Kilometer gemachten Angaben waren nach der Einschätzung des Beschwerdegerichts zu dürftig gewesen, um die Richtigkeit der dort angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erschüttern zu können. Im vorliegenden Fall hingegen hat die Antragstellerin auf den betreffenden Vorhalt der Antragsgegnerin aus deren Beschwerdebegründung hin im Rahmen der Beschwerdeerwiderung die Zahl der privat gefahrenen Kilometer damit erklärt, dass sie sich öfters nach S. ... begebe, um sich dort um ihren behinderten Bruder zu kümmern, für den sie (was sie durch die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen glaubhaft gemacht hat) als Betreuerin bestellt worden sei, und dass auch die Hin- und Rückfahrten mit dem Taxenfahrzeug von ihrer Wohnung in Hamburg-B, bis ins Centrum von Hamburg bereits zu erheblichen Kilometerzahlen führten. Diese Erklärung mag noch weiter präzisierungs- und laubhaftmachungsbedürftig sein; sie ist aber vom Ansatz her nicht unschlüssig. Von der Wohnung der Antrastellerin in B. bis ins Centrum (H.) sind es etwa 12 Kilometer, woraus sich hin und zurück eine tägliche Fahrstrecke von 24 Kilometern ergibt. Die Strecke von ihrer Wohnung bis nach S hat eine Länge von etwa 405 Kilometern, was hin und zurück ungefähr 810 Kilometer ergibt (Entfernungen jeweils gemäß Routenplaner in www.reiseplanung.de ). Auf dieser Grundlage erscheint es als möglich, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer jedenfalls zu einem erheblichen Teil erklärt und glaubhaft gemacht werden kann. Die hiernach
noch verbleibenden Unklarheiten mögen in dem weiterhin anhängigen
(und hinsichtlich der beantragten Genehmigungsdauer für weitere vier
Jahre noch nicht erledigten) Widerspruchsverfahren aufgeklärt werden;
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der insoweit bestehenden bbb) Das
Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sogenannte Schichtzettel zu führen
und sie diese entweder aufzubewahren oder die betreffenden Angaben in
das Kassenbuch zu übertragen habe, und dass die Antragstellerin ccc) Auch die Hinweise der Antragsgegnerin zu den Unklarheiten hinsichtlich der für den zuletzt beschäftigten Fahrer entstandenen Personalkosten lassen noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Insoweit gelten für das Beschwerdegericht die gleichen Erwägungen wie im letzten Absatz. 3. a) Schließlich
rügt die Beschwerde, die Antragstellerin sei (was das Verwaltungsgericht
ebenfalls nicht geprüft habe) nicht hinreichend finanziell leistungsfähig;
offenbar bestehe ihr Eigenkapital fast ausschließlich aus dem Taxenfahrzeug,
dem aber gerade die Abzahlungsverpflichtungen für den zum b) Auch diese Rüge begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. aa) Auch
hier gilt, dass derartige Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses nicht schon daraus folgen, dass das Verwaltungsgericht auf
den nunmehr mit der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt (der finanziellen
Leistungsfähigkeit der Antragstellerin) nicht von sich aus eingegangen bb) Das betreffende Beschwerdevorbringen führt auch in der Sache nicht zur Erschütterung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Unter Berücksichtigung
der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und
vorgelegten Unterlagen verbleiben keine tragfähigen Zweifel daran,
dass ihr Unternehmen über das erforderliche Mindesteigenkapital von
2.250,- Euro verfügt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
des zutreffenden Hinweises der Antragsgegnerin, dass der dem Fahrzeug
der Antragstellerin 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1,52 Abs. 1 und 2 VwGO. |
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