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Gründe Die Antragstellerin
ist ein privates Omnibusunternehmen, dessen Geschäftsgegenstand zu
wesentlichen Teilen aus der Wahrnehmung des Stadtverkehrs in A-Stadt besteht.
Sie hat diesen Verkehrszweig seit etwa 45 Jahren ausgebaut. Inzwischen
bestehen insgesamt fünf Linien (561 bis 565), im Wesentlichen eine
zentrale Nord-Süd-Verbindung (Linie 564), an die vier weitere Sektoren
in nordwestlicher, nordöstlicher, südöstlicher und südwestlicher
Richtung anknüpfen. In den letzten Jahren trat die Antragstellerin
indessen nur noch als Subunternehmer der Beigeladenen in Erscheinung.
Bei dieser handelt es sich um eine 100prozentige Tochter der Stadtwerke
A-Stadt, die ohne eigenen Wagenpark und Fahrpersonal sich der Organisation
der Nahverkehrsaufgabe angenommen hat. Sie war im Besitz der Linienverkehrsgenehmigungen
in den oben genannten Sektoren; hinsichtlich der Zentrallinie 564 hatte
die Antragstellerin die Betriebsführerschaft an der an sie selbst
konzessionierten Linie an die Beigeladene übertragen, wobei es indessen
an einer Genehmigung des Antragsgegners bisher fehlte. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Anders als
das Verwaltungsgericht kommt der Senat im Beschwerdeverfahren zu dem Ergebnis,
dass im Rahmen der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin
an der Aussetzung des Vollzugs der einstweiligen Nach Auffassung
des Senats bestehen nämlich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der einstweiligen Erlaubnis, wie sie zu Gunsten der Beigeladenen erteilt
worden ist. Zudem muss der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige
Anordnung dahin, ihr die entsprechende einstweilige Erlaubnis zukommen
zu lassen, Erfolg haben. Dies ist im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO
zur Abwehr der Gefahr geboten, dass die Rechte der Antragstellerin im
Verfahren vereitelt werden. Die Anordnung ist im Übrigen notwendig,
um den vorläufigen Zustand in Bezug auf die streitigen Rechtsverhältnisse
zu regeln und dient auch den öffentlichen Verkehrsinteressen. Es besteht
allerdings im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung,
bei dieser Fallkonstellation die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis,
insbesondere deren sofortige Vollziehung anders zu beurteilen als die
Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit der eigentlichen Genehmigung,
zu der die einstweilige Erlaubnis in diesen Fällen lediglich "akzessorisch"
ist. Maßgeblich ist daher darauf abzustellen, ob ein drittanfechtungsberechtigter
Wettbewerber (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juni 1996 - 7 B 13530/95.OVG
-, DVBI 1997, 962) geltend machen kann, die Genehmigungsentscheidung verletze
seine Rechte. Allenfalls mag es bei einer offenen Rechtslage noch angehen,
dass die Genehmigungsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Verkehrsinteresses
sich mit der einstweiligen Erlaubnis und deren Vollzug über geringfügigere
noch offene Zweifel hinwegsetzen kann. Vorliegend sprechen indessen die
überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass sich die Genehmigungserteilung
nach § 13 PBefG an die Beigeladene als rechtswidrig erweisen wird.
Zudem spricht auch das öffentliche Verkehrsinteresse eher für
die Wahrnehmung des weiteren Verkehrs durch die Antragstellerin, die auch
faktisch bisher diese Verkehrsleistung - wenn auch formal in einer Subunternehmerstellung
-wahrnimmt. Demgegenüber ist bei der Beigeladenen ohne eigene unternehmerische
Mittel und ohne gesicherte Vertragsstellung nicht erkennbar, wie die öffentlichen
Verkehrsinteressen ab dem 1. Januar 2006 nachhaltig gesichert werden können. Mangels anderer Ausschreibungsbedingungen hat die Antragstellerin sich vorliegend in erster Linie bei ihrem Verkehrsangebot daran orientiert, dass sie in ersterem Sinne ein eigenwirtschaftlich kalkuliertes Verkehrsangebot abgibt. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie sich - als mit den örtlichen Verhältnissen vertrautes Verkehrsunternehmen - mit Rationalisierungen und ggf. mit Hilfe der Stadtplanung zu verbessernden Verkehrsführungen bemüht hat, Einsparungen zu erzielen, die den Verzicht auf eine Subventionierung ermöglichen. Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben, dass das Angebot der Beigeladenen, das auch nach der Wertung des Verwaltungsgerichts in mancher Beziehung umfangreicher erscheinen mag - ohne dass indessen feststeht, dass es die wesentlichen Vorgaben des Nahverkehrsplans signifikant besser erfüllt -, nur auf der Grundlage einer von den Stadtwerken vorgesehenen Quersubventionierung zu gewährleisten ist. In einem zu den Akten gelangten Bericht der S. Morgenpost vom 2. Januar 2005 heißt es insoweit zu den maßgeblichen Einlassungen des Geschäftsführers der Beigeladenen, schon heute stelle die Antragstellerin für ihre Subunternehmerleistungen jährlich eine Rechnung von 2 Millionen Euro, die Hälfte bestritten die Verkehrsbetriebe aus Fahrscheinverkäufen, die andere Million Euro werde mit Betriebsgewinnen der Stadtwerke ausgeglichen. An dieser Querfinanzierung wolle die EU auf Dauer etwas ändern, so lange man aber dazu noch in der Lage sei, wolle man die momentane gesetzliche Situation nutzen und werde von den Konzessionsanträgen keinen Rückzieher machen. Soweit die Antragstellerin als privater Wettbewerber den Rahmen des von ihr selbständig wirtschaftlich zu verkraftenden Verkehrsangebots verlassen wollte, hat sie im Genehmigungsverfahren eine Variante 2 mit einem vergleichbaren Angebot wie bisher ins Spiel gebracht, allerdings unter der Voraussetzung einer Zuschussgewährung. Diesen Antrag in der Variante 2 hat die Behörde schon deshalb abgelehnt, weil er nicht unbedingt gestellt worden sei. Es ist offenkundig, dass ohne Berücksichtigung des Betriebskostenzuschusses (Quersubventionierung) ein bloßer Vergleich der angebotenen Verkehrsleistungen einem fairen rechtstaatlichen Verfahren nicht entsprechen kann. Ein Leistungsvergleich im Einzelnen, so wie er von der Behörde und dem Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist, erscheint daher bei Heranziehung der umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht angemessen. Die Einhaltung dieser Verfahrensbedingungen ist im Übrigen bei richtiger Anwendung der EG-rechtlichen Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung zur Personenbeförderung in einem anders gestalteten Verfahren zu gewährleisten. Die mangelhafte Durchführung dieses Verfahrens berechtigt den Wettbewerber zum Angriff auf die auf falscher Genehmigungsgrundlage erteilte Genehmigung. Die in der Unterscheidung zwischen einer Genehmigungserteilung nach § 13 und § 13a PBefG nachgezeichnete differenzierte Vergabe einer Verkehrsleistung nach EG-Recht verhindert ein "Wahlrecht" zwischen den verschiedenen Verfahren einer Vergabe unter der Bedingung einerseits eigenwirtschaftlicher Erbringung der Verkehrsleistung (§ 13 Abs 1, 8 Abs. 4 PBefG) und der Auferlegung von Verpflichtungen des "öffentlichen Dienstes", sog. Gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen, die nur nach einem Verfahren nach § 13a PBefG genehmigt werden können. Nach § 13a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. Nach der Verordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBI I 1705) ist im Allgemeinen für dieses Verfahren eine Ausschreibung erforderlich, um die geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu ermitteln. Diese Verfahrensweise macht die Ausgangsbedingungen transparent und vermeidet damit offenkundig die gleichheitswidrige Stellung im Wettbewerb für denjenigen, der mit einem Zuschuss nicht rechnet und ein Verkehrsangebot abgibt, obwohl sein Wettbewerber bei der Stellung seines Angebots mit einer Zuschussleistung rechnete. In der Sache selbst könnte daher auch den Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG bei der Konzessionserteilung nach nationalem Recht nur unter entsprechender Verfahrensweise Rechnung getragen werden. Der Wettbewerber, zu dessen Lasten sich die mangelhafte Ausgestaltung des Verfahrens auswirkt, hat ein Anfechtungsrecht gegenüber der im mangelnden Verfahren erteilten Genehmigung, sofern er geltend machen kann, dass nicht ausgeschlossen ist, dass er bei Einhaltung der Verfahrensregeln selbst zum Zuge gekommen wäre (Bewerbungsverfahrensanspruch). Entsprechendes gilt, wenn die nach objektiven Kriterien zu treffende Unterscheidung zwischen den gesetzlich vorgezeichneten Verfahrensarten zur Vergabe eigenwirtschaftlicher oder gemeinwirtschaftlicher Konzession nach EG-Recht nicht eingehalten wird. Der Unternehmer, der sein Angebot nicht auf rein eigenwirtschaftlicher Grundlage abgeben will, hat kein Wahlrecht zwischen den Verfahren. Ein Zuschussbedarf macht die Verkehrsleistung gemeinwirtschaftlich und setzt ein Verfahren nach § 13a PBefG voraus. Die bisher in der Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Vorlagebeschluss vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 - bestehenden Bedenken, ob nicht nach nationalem Recht (§ 8 Abs. 4 PBefG) die zuvörderst eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen im Sinn der "sonstigen Unternehmenserträge" auch durch Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziert werden könnten, sind nach der Entscheidung des EuGH im Falle Altmark-Trans (Plenum, Urteil vom 24. Juli 2003, RS. C-280/00 - NJW2003, 2515) nicht aufrechtzuerhalten. Es ist anerkannt, dass eine entsprechende begriffliche Einordnung als Unternehmenserträge voraussetzen würde, dass die Verordnung EWG Nr. 1191/69 insoweit von der Anwendung ausgenommen sein müsste. Der EuGH hat dabei zwar eine Bereichsausnahme für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nach Maßgabe des nationalen Rechts unter Nutzung eines entsprechenden Vorbehalts in der geänderten Verordnung EWG bestätigt. Auch eine Bereichsausnahme ist insoweit unter dem Gesichtspunkt der Annäherung an die vom EG-Recht gezeichnete Wettbewerbsordnung möglich. Der EuGH hat indessen keine Zweifel gelassen, dass diese Ausnahme für den potenziellen Wettbewerber im Recht klar erkennbar angelegt sein muss (sog. Rechtssicherheit) und (a.a.O. Rdnr. 60 f.) überdeutlich gemacht, dass diese Voraussetzungen bei einer entsprechenden Interpretation der Unternehmenserträge in § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme überschritten sind (vgl. auch Kühling/Wachinger, NVwZ2003, 1202). Die Bestimmungen der Verordnung sind daher auch für die hier zu beurteilende Verkehrsart anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sind Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht in gleichem Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde. Eine der Verordnung durch europarechtskonforme Interpretation angepasste Auslegung des Begriffs der Eigenwirtschaftlichkeit im Sinne des §§ 8 Abs. 4, 13 Abs. 1 PBefG in Abgrenzung vom Begriff des gemeinwirtschaftlichen Verkehrs nach § 13a Abs. 1 setzt daher voraus, dass Zuschüsse der öffentlichen Hand die Verkehrsleistung zu einer gemeinwirtschaftlichen machen, die nur im Verfahren nach § 13a konzessioniert werden kann. Die vorliegend gegebene Quersubventionierung fällt unter diesen Zuschussbegriff, da nach der Verordnung EWG Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung EWG Nr. 1191/69 (Art. 1 Abs. 5 der neuen Fassung) die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen sind, falls Verkehrsunternehmen auch in anderen Bereichen tätig sind. Als Bedingung muss dabei erfüllt sein, dass ein Ausgleich der Ausgaben ohne Zahlung der öffentlichen Hand und ohne Transfer von anderen Unternehmensbereichen erfolgt. Die Quersubventionierung im Rahmen der Stadtwerke, deren 100prozentige Tochter die Verkehrsbetriebe sind, erfüllt diese Anforderungen an die Eigenwirtschaftlichkeit damit nicht. Die unter diesen Voraussetzungen angestrebte Genehmigung konnte daher nicht rechtmäßig im Rahmen einer Konzessionierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nach § 13 Abs. 1 PBefG erfolgen. Dem unterlegenen Mitkonkurrenten steht daher das hier durchgreifende Anfechtungsrecht zu. Unter diesen Voraussetzungen ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. So wie es aus der Sicht der Behörde nahe liegt, die zur Überbrückung der Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung erforderliche einstweilige Erlaubnis dem von ihr ausersehenen Genehmigungsinhaber zu erteilen, liegt für das Gericht eine einstweilige Anordnung nahe, die den Bewerber bevorzugt, der nach dessen Ansicht zu Recht zum Zuge käme. Vorliegend muss sich der Senat mit der Frage, ob der Antragstellerin insoweit materiell-rechtlicher eine Vorzugsstellung zukäme, nicht einmal näher befassen. Nach dem Ergebnis der vorstehenden Überlegungen wäre die Erteilung in einem Verfahren nach § 13a i.V.m. der Verordnung vom 15. Dezember auszuschreiben. Einer Prognose auf die entsprechenden Aussichten bedarf es hier nicht. Es liegt jedenfalls mit Blick auf die Wahrung des Rechtsschutzes für die Antragstellerin nicht nahe, die faktische Wirkung eines Untergangs ihrer Rechtsposition durch sich perpetuierende einstweilige Erlaubnisse des zu Unrecht mit der Genehmigung bedachten Konkurrenten hinzunehmen. Aber selbst bei gleichgewichtiger Verfahrensausgangsstellung im Hinblick auf ein künftig ordnungsgemäß abzuwickelndes Konkurrentenverfahren liegt die Überbrückung durch die Antragstellerin selbst hier nahe: Sie hat glaubhaft vorgetragen, dass sie durch die Kündigung des Subunternehmervertrags und die Ablehnung der Verlängerung ihrer Konzession für die Linie 564, die den Verkehrsumfang immerhin zur Hälfte ausmacht, in erhebliche Existenzschwierigkeiten geriete. Demgegenüber besteht die Organisation der Beigeladenen nicht aus einer unternehmerischen Infrastruktur; sie nimmt lediglich Organisationsaufgaben mit einem gegenüber der Antragstellerin erheblich eingeschränkten Personal- und Sachmitteleinsatz wahr. An für die Zukunft geplante Subunternehmerverträge ist sie noch nicht gebunden; im Übrigen würde ihr insoweit die Übernahme des uneingeschränkten unternehmerischen Risikos zugemutet werden können, da das Verfahren von ihr auf erkennbar falscher Grundlage eingeleitet worden ist. Schließlich sind auch die öffentlichen Verkehrsinteressen zuverlässig gewahrt, wenn auf der Grundlage einer einstweiligen Erlaubnis die Antragstellerin den Verkehr weiterführt, da sie ihn faktisch auch bisher schon - teils auf der Grundlage eigener Konzession, teils in Subunternehmerstellung -gänzlich wahrgenommen hat. Auf die Frage, ob die Variante 2 eine wirksame Genehmigungsantragsstellung darstellt, kommt es im vorliegenden Eilverfahren nicht an, da der Senat selbst bei eingeschränktem Genehmigungsantrag im Rahmen der hier gegebenen Interessenabwägung der Antragstellerin - mit ihrem erklärten Willen - den über diesen Verfahrensantrag hinausgehenden zusätzlichen Verkehr gemäß der Variante 2 auferlegen kann, schon damit die Übergangsschwierigkeiten für den öffentlichen Nahverkehr möglichst begrenzt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. |
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