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Beschluss
Gründe
Der Antrag
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat
keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht
gegeben.
Der Senat
hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage der
Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie kein berechtigtes
Interesse an der von ihr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Bescheides des
Beklagten vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998, mit dem nach
§ 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen ihrer Betriebssitze in C. und
D. für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen festgestellt worden ist,
hat. Ein solches Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz
4 VwGO, das die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraussetzt,
liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rehabilitationsinteresse gegeben
oder ein Schadensersatzanspruch vorhanden ist oder der Gefahr der Wiederholung
gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll. Die Klägerin
hat unter dem von ihr im Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkt
der Wiederholungsgefahr kein schützenswertes Interesse an einer mit
ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten Besserstellung rechtlicher
oder wirtschaftlicher Art. Erforderlich ist hierfür die hinreichend
bestimmte Gefahr, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen
und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen
wird. Hieran fehlt es. Im vorliegenden Fall haben sich seit Erlass des
Bescheides des Beklagten vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998 die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert, weil der
Beklagte in den der Klägerin unter dem 6. Mai 1999 für die Betriebssitze
in C. und D. zunächst bis zum 5. Mai 2003 erteilten Genehmigungen
die nach seiner Auffassung maßgeblichen Anforderungen an einen Betriebssitz
für Taxen im Gelegenheitsverkehr iSv § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG
bestandskräftig geregelt hat, die von der Klägerin bisher offenbar
auch erfüllt werden. Die schon deshalb nicht zu erwartende neue Entscheidung
des Beklagten über das Erlöschen von Betriebssitzen würde
im übrigen von wesentlich anderen Voraussetzungen abhängen als
der Erlass der streitgegenständlichen Feststellungsverfügung,
bei der die Betriebssitzanforderungen noch nicht in einer bestandskräftigen
Genehmigung nach im einzelnen aufgeführten Maßgaben geregelt
worden sind.
Vor diesem Hintergrund könnte die angestrebte gerichtliche Entscheidung
auch nicht als Richtschnur für ein künftiges Verhalten des Beklagten
bei der Erteilung neuer Genehmigungen von Bedeutung sein, weil der Senat
im Rahmen der materiellen Prüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage
nach Maßgabe des Antrages der Klägerin auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen
hätte (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn 147, 124).
Der Senat könnte deshalb in einem (zugelassenen) Berufungsverfahren
nur der Frage nachgehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember
1998 in C. und D. nach Maßgabe gerichtlich zu bestimmender Mindestanforderungen
Betriebssitze i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG unterhalten hat. Der
vorliegende Rechtsstreit würde jedoch nicht zur Klärung der
für die Klägerin maßgeblichen Frage (vgl. S. 5 der Antragsschrift)
führen, ob die von dem Beklagten in seinen bestandskräftigen
Genehmigungen vom 6. Mai 1999 als "Hinweise" für notwendig
erachteten Betriebssitzerfordernisse, insbesondere die personelle Besetzung
für mindestens acht Stunden täglich, zur Entgegennahme und Weiterleitung
der Beförderungsauftrage, auch künftig von ihr erfüllt
werden müssen. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren
nicht stellen, weil die von dem Beklagten erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998 entwickelten "verfeinerten"
Betriebssitzanforderungen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
nicht entscheidungserheblich wären.
Nach alledem
kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung nach §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Denn die Frage, ob die für den Betriebssitz
im Mietwagenverkehr entwickelten Betriebssitzkriterien im vorliegenden
Fall entsprechend Geltung beanspruchen können, erweist sich ebenfalls
als nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist nicht hinreichend
dargelegt, dass der Rechtssache in der vorliegenden spezifischen Ausprägung
eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung
zukommt. Der unbestimmte Hinweis auf "eine Vielzahl von Fällen
gleicher Art" reicht insoweit nicht aus.
Sofern die
Klägerin künftig für die von ihr unterhaltenen drei Betriebssitze
die Erteilung weniger eingeschränkter Genehmigungen für den
Gelegenheitsverkehr mit Taxen erstrebt, wäre dieses Begehren ggf.
im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen.
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