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Tatbestand Die Klägerin betreibt Personenbeförderung mit Mietwagen und begehrt die Feststellung, dass die von ihr angebotenen Verkehre „Luftibus", „FrauenmobN" und „Anruf-Sammel-Mobil (ASM)" Sonderformen des Linienverkehrs sind. Der Luftibus,
den die Klägerin seit 1993 anbietet, ist ein Zubringer zu den Flughäfen
Bremen, Hannover, Hamburg und Münster/Osnabrück. Die Fahrgäste
werden von einem von ihnen bestimmten Ort in Oldenburg oder der Umgebung
der Stadt abgeholt. Die Klägerin plant die Sammelfahrten zum Flughafen
am Vorabend der Reise und teilt den einzelnen Kunden die konkrete Abholzeit
mit. Auf der Rückfahrt holt sie etwa 15 bis 30 Minuten nach der Landung
des Flugzeuges die Kunden an Shuttlehaltestellen des Flughafens ab und
bringt sie bis zu dem von ihnen angegebenen individuellen Fahrziel. Die
Fahrpreise sind degressiv nach der Anzahl der Personen, die sich gemeinsam
für eine Fahrt anmelden, gestaffelt. Beim ASM
war vorgesehen, Fahrgäste in Sammelfahrten vom Kulturzentrum Peter-Friedrich-Ludwig
(PFL) in Oldenburg zu einem beliebigen Fahrziel innerhalb des Stadtgebietes
zu befördern. Ein Veranstalter im PFL konnte telefonisch die Teilnahme
an dem ASM beantragen. Vor der Veranstaltung Der Klägerin
besitzt derzeit eine Genehmigung vom 19. Dezember 2005, befristet bis
31. Dezember 2009, die Verkehre Luftibus, Frauenmobil und Anruf- Sammel-Mobil
(ASM) als Sonderform des Mietwagenverkehrs nach §§ 49 Abs. 4,
2 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - zu betreiben. Mit Schreiben
der Bezirksregierung Weser-Ems vom 04. September 2002, das sie im Folgenden
als Entscheidung nach § 10 PBefG bezeichnet hat, stellte diese fest,
dass sich die genannten Verkehre keiner der im PBefG genannten Verkehrsformen
eindeutig zuordnen ließen. Gemäß § 2 Abs. 6 PBefG
seien in den drei Fällen die meisten Kriterien des Mietwagenverkehrs
im Sinne des § 49 Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 zurück. Am 13. Februar 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat gemeint, die von ihr betriebenen Verkehre seien nicht als Mietwagenverkehr im Sinne des § 49 PBefG, sondern als Sonderformen des Linienverkehrs nach §§ 43, 2 Abs. 6 PBefG anzusehen, weil große Ähnlichkeiten mit dieser Art des Verkehrs bestünden. Es würden nur bestimmte Personengruppen befördert: der Luftibus sei ausschließlich für Flugreisende bestimmt, das Frauenmobil nur für Frauen und das ASM für Besucher bestimmter Veranstaltungen im PFL. Ihr Angebot ergänze den Linienverkehr und sei als öffentlicher Personennahverkehr einzustufen. Das Frauenmobil sei auf Initiative und im Auftrag der Stadt Oldenburg durchgeführt worden sei. Das ASM sei auf Betreiben des PFL eingerichtet worden, nachdem die VWG den Linienverkehr über die Peterstraße eingestellt habe. Der Luftibus sei als Linienverkehrsergänzung auf Initiative und zunächst auch im Auftrag der Weser-Ems-Busverkehr GmbH durchgeführt worden. Hinsichtlich des ASM sei zudem zu berücksichtigen, dass kein wesentlicher Unterschied zur Gruppe der Theaterbesucher in § 43 Satz 1 Nr. 4 PBefG bestehe. Im Hinblick auf § 2 Abs. 6 PBefG sei keine vollständige Übereinstimmung mit § 43 PBefG erforderlich, sondern nur eine größtmögliche Entsprechung. Die Bestimmung in § 43 Satz 2 PBefG, wonach die Regelmäßigkeit nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass der Ablauf der Fahrten den wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst werden dürfe, entspreche den Eigenschaften ihrer Verkehre. Es handele sich nicht um Mietwagenverkehr i.S.d. § 49 Abs. 4 PBefG. Die Sammelfahrten würden nach den Wünschen aller Kunden koordiniert, aber nicht nach den Wünschen eines Kunden individuell durchgeführt. Von Bedeutung sei ferner, dass das Fahrzeug nicht im Ganzen angemietet werde. Sie nehme wie beim Linienverkehr in Kauf, dass Fahrten durchgeführt würden, die nicht voll ausgebucht seien. Der Verkehr mit Mietwagen liege nicht näher, weil die drei Verkehre keine von dessen Eigenschaften erfüllten. Die Klägerin
hat beantragt,den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 04. September
2002 Die Bezirksregierung Weser-Ems hat beantragt,die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, dass Wesensmerkmal der Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG regelmäßige Fahrten seien, die in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt würden, so dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten könnten. Die Orientierung des Angebots an einem konkreten Bedarf sei hingegen typisch für einen Gelegenheitsverkehr. Mit Urteil
vom 16. Juni 2004 hat Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat
dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Verkehre der Klägerin
keine Sonderlinienverkehre im Sinne des § 43 PBefG seien, weil es
an der Regelmäßigkeit sowie an einem jeweils feststehenden
Ausgangs- und Endpunkt Gegen das
ihr am 24. Juni 2004 zugestellte Urteil hat Klägerin am 20. Juli
2004 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung eingelegt. Zur Begründung meint sie, das Verwaltungsgericht
habe die Auffangklausel des § 2 Abs. 6 PBefG und damit die Erweiterungsmöglichkeiten
des § 43 PBefG zu eng ausgelegt. Die Merkmale des Luftibusses, des Die Klägerin
beantragt,das
Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 16. Juni hilfsweise,festzustellen, dass es sich bei den Verkehren Luftibus, Frauenmobil und Anruf-Sammel-Mobil um Linienverkehr nach § 42 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG handelt. Der Beklagte als nach Auflösung der Bezirksregierungen nunmehr zuständige Behörde beantragt,die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Ausnahmeregelung des § 43 PBefG für abschließend. Zudem hätten die streitigen Verkehre keine Ähnlichkeit mit der Regelform des Linienverkehrs gemäß § 42 PBefG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verkehre
Luftibus, Frauenmobil und Anruf-Sammel-Mobil - ASM - der Klägerin
sind weder Linienverkehr gemäß § 42 PBefG oder Sonderformen
des Linienverkehrs gemäß § 43 PBefG noch lassen sie sich
nach § 2 Abs. 6 PBefG einer dieser beiden Beförderungsarten
zuordnen. Das Verwaltungsgericht hat sie zutreffend als Gelegenheitsverkehr
in der Form des Mietwagenverkehrs nach § Das PBefG unterscheidet hinsichtlich der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr, wobei gemäß § 46 Abs. 1 PBefG alles Gelegenheitsverkehr ist, was nicht Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PBefG ist. Linienverkehr
ist in § 42 Satz 1 PBefG definiert ("... ist...") als eine
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
Verkehrsverbindung mit bestimmten Haltestellen, an denen Fahrgäste
aus- und einsteigen können. Als Linienverkehr fingiert ("...
gilt... auch ...") §43 Die streitgegenständlichen
Verkehre der Klägerin entsprechen diesen Formen des Linienverkehrs
nicht. Räumlich fehlt es an bestimmten (festen) Ausgangs¬ und
Endpunkten, denn bei den Verkehrsangeboten Luftibus und ASM steht jeweils
nur der Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt vor der jeweils kurzfristig Gelegenheitsverkehr
ist gemäß § 46 Abs. 2 PBefG beschränkt auf die Formen
des Verkehrs mit Taxen, der Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und des
Verkehrs mit Mietomnibussen und Mietwagen. Die von der Klägerin angebotenen
Verkehre entsprechen auch diesen Formen nicht. Vom Verkehr Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf die Feststellung gemäß § 10 PBefG,
dass ihre Verkehre gemäß § 2 Abs. 6 PBefG als weitere
oder ähnliche Sonderform im Sinne des § 43 PBefG dem Linienverkehr
zugehören. Nach § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen,
die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht Ob gemäß § 2 Abs. 6 PBefG eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen überhaupt statthaft ist, begegnet Bedenken. Der Gesetzgeber hat in § 43 PBefG Verkehre aufgenommen, denen zwar bestimmte Merkmale des Linienverkehrs gemäß § 42 PBefG fehlen (vor allem dessen Öffentlichkeit, d.h. das Angebot an einen unbestimmten und unbeschränkten Personenkreis), die aber als Massenverkehr geeignet waren, vorhandenen Unternehmen des Linienverkehrs einen unbilligen Wettbewerb zu bereiten, und dem Linienverkehr abträglich waren (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 43 PBefG Rnrn. 1 ff.; vgl. auch BT-Drs. IV/3472, S. 2 zu § 43: "Schutz des Linien- und Schienenverkehrs"). Diese Verkehre sollten den Genehmigungsvoraussetzungen des Linienverkehrs unterworfen werden. Für die Ansicht des Beklagten, dass die Aufzählung in § 43 PBefG abschließend sei (vgl. auch Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 3. Aufl., § 43 Rn. 1; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 43 PBefG Rnrn. 3, 5, § 2 PBefG Rn. 27), sprechen die Gesetzgebungsmotive. Im Regierungsentwurf dieser Vorschrift war zunächst eine beispielhafte Aufzählung (insbesondere) vorgesehen, dieses Wort ist aber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden. Als mit dem PBefG-Änderungsgesetz vom 24. August 1965 - zurückgehend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 1964 (-1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 313) - der wortgleiche, mit Einführung des § 2 Abs. 6 PBefG aufgehobene Auffangtatbestand des § 59 a PBefG geschaffen wurde, hat der Gesetzgeber auch § 46 PBefG ergänzt und eine bisher dort geregelte Sonderform denen des Gelegenheitsverkehrs zugeordnet (vgl. zur Historie: Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Einf. IV, S. 7). Dies spricht dafür, dass § 43 PBefG eine im Ansatz abschließende Regelung enthält, die nur in besonderen Fällen durch eine Analogie erweiterbar ist. Ob über
§ 2 Abs. 6 PBefG Linienverkehr nur gemäß § 42 PBefG
oder auch gemäß § 43 PBefG genehmigt werden kann, kann
im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil die verschiedenen Formen des Linienverkehrs
- anders als die des Gelegenheitsverkehrs - dem gleichen Rechtsregime
unterliegen (so hält Der von der Klägerin insoweit hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei den Verkehren Luftibus, Frauenmobil und Anruf- Sammel-Mobil um Linienverkehr nach § 42 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG handelt, besteht jedoch nicht. Zutreffend
ist das Verwaltungsgericht für die nach § 2 Abs. 6 PBefG vorzunehmende
Bewertung davon ausgegangen, dass dabei keine rein mathematische Zuordnung
nach der Anzahl der für die eine oder andere Verkehrsart sprechenden
Merkmale vorzunehmen ist, sondern eine wertende Eine Unterscheidung
und Zuordnung nach exakten Kriterien ist notwendig, weil sich der Wettbewerb
innerhalb der jeweiligen Verkehrsart unter unterschiedlichen rechtlichen
Bedingungen vollzieht. Da sich die Verkehrsbedienung beim Linienverkehr
innerhalb der durch die Genehmigung Diese notwendige
Unterscheidung wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
dadurch entbehrlich, dass nach § 8 Abs. 2 PBefG öffentlicher
Personennahverkehr (ÖPNV) auch Verkehr mit Taxen und Mietwagen ist,
der die in § 8 Abs. 1 PBefG genannten Linienverkehre ersetzt, ergänzt
oder "§
8 Abs. 1 PBefG bestimmt einzelne Formen des Linienverkehrs zum ÖPNV.
Die Erweiterung in § 8 Abs. 2 PBefG war gerade deswegen notwendig,
weil auch bestimmte Verkehre einbezogen werden sollen, die Gelegenheitsverkehr
sind. Anderenfalls wäre § 8 Abs. 2 PBefG entbehrlich. Hätte
der Gesetzgeber Dem schließt sich der Senat an. Obwohl die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage betreffend "Rahmenbedingungen für das deutsche Taxi- und Mietwagengewerbe" (BT-Drs. 15/2238, S. 2 und 6) ÖPNV und Linienverkehr weitgehend gleichsetzt, bleibt es bei dem Befund, dass auch nach Änderung des § 8 Abs. 2 PBefG nicht nur §§ 42, 43 PBefG, sondern die gesamte Unterscheidung des PBefG zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und die daran jeweils anknüpfenden Regelungen und Privilegierungen unverändert geblieben sind. So bedarf eine im ÖPNV eingesetzte Taxe nicht einer Linienverkehrsgenehmigung. Ein weiteres Indiz ist, dass § 56 EnergieStG, der mit "Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr" überschrieben ist, die Möglichkeit einer Entlastung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG nur für den genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes gewährt, jedoch nicht für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen. Für eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Formen und Arten der Personenbeförderung spricht auch, dass § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in der Fassung des Art. 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2878) bis zum 31. Dezember 2007 den Verkehr mit Taxen steuerbegünstigt, nicht hingegen den mit Mietwagen, und daneben den genehmigten Linienverkehr ausdrücklich nennt (§ 28 Abs. 4 UStG). Auch der
von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
ist zur Einordnung der Verkehrsangebote der Klägerin nicht geeignet.
So hat das Bundesverfassungsgericht zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG entschieden,
dass sich eine unterschiedliche Besteuerung von Taxen- und Mietwagenverkehr
aus objektiven Gründen rechtfertigen lässt, deswegen nicht gegen
den allgemeinen In räumlicher Hinsicht ist kennzeichnend für den Linienverkehr, dass er gemäß § 42 Satz 1 PBefG bestimmte Ausgangs- und Endpunkte hat. Dieses Erfordernis besteht auch für die Sonderformen des Linienverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1972 -VII C 6.71 - BVerwGE 40, 331 (333); für Anruf-Sammel-Mobil vgl. Nds.OVG, Urt. v. 08.10.2003 - 4 LB 365/03 -, NdsVBI 2004, 129). Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass § 43 Satz 1 Nrn. 1 und 2 PBefG auch die Wohnung als einen festen Punkt des Sonderlinienverkehrs ansieht und dies vergleichbar sei mit ihren Angeboten, die ebenfalls an der Wohnung beginnen oder enden. Mit dieser Argumentation löst sie sich von dem Merkmal des "bestimmten" oder "festen" Punktes und von dem Zusammenhang, den dieses Merkmal wiederum mit dem zeitlichen Merkmal "regelmäßig" verknüpft. Auch dann, wenn Berufstätige oder Schüler an ihren Wohnungen aufgenommen werden, bedeutet die werk- oder schultägliche Wederholung, dass dieser Punkt zu einem festen Punkt wird. Weder die Berufstätigen noch die Schüler können von Fall zu Fall bestimmen, dass sie manchmal an einer anderen Wohnung abgeholt werden möchten, weil sie sich vorübergehend (beispielsweise besuchshalber) dort aufhalten. Im Theaterverkehr, der nicht notwendig an ein Abonnement geknüpft ist (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 43 PBefG Rn. 13; Fromm/Fey/ Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, §43 PBefG Rn. 9) werden die Theaterbesucher sowohl zu wie von der Veranstaltung weg befördert, und zwar üblicherweise nicht von der Haustür, sondern von bestimmten Sammelpunkten aus. Dem Argument der Klägerin, ein fester Punkt wie bei den Fahrten des Luftibus oder des ASM genüge für eine Vergleichbarkeit mit dem Linienverkehr, ist entgegenzuhalten, dass der Ausflugs- und Fernreiseverkehr ebenfalls einen festen Zielpunkt hat, der möglicherweise sogar regelmäßig vom Unternehmer angesteuert wird, der Gesetzgeber ihn gemäß § 48 PBefG aber gleichwohl als Gelegenheitsverkehr einstuft. Die Einhaltung
einer bestimmten Fahrtstrecke zwischen den Ausgangs¬ und Endpunkten
der Verkehrsverbindung ist zwar nicht bestimmendes Begriffsmerkmal für
den Linienverkehr, hat aber im Zusammenhang mit der Genehmigung nach §
13 PBefG zweierlei Bedeutung. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. In zeitlicher
Hinsicht kennzeichnend für den Linienverkehr ist die Regelmäßigkeit
der Verkehrsbedienung. Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin,
dass dieses Kriterium durch die Anfügung von § 43 Satz 2 PBefG
aufgegeben worden sei. Vielmehr ist mit dem Beklagten daran festzuhalten,
dass der Verkehr in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung zu wiederholen
ist, so dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung
einrichten können (Fielitz/Grätz, a.a.O., unter Hinweis auf
BT-Drs. IM/2450). So ist eine Verbindung immer noch regelmäßig,
wenn sie in den Werks-, Schul- oder Theaterferien eingestellt wird oder
sich die Abfahrtszeiten im Berufsverkehr wegen angeordneter Kurzarbeit
oder Überstunden verschieben. Das Merkmal der Regelmäßigkeit
gilt auch für Theaterfahrten (vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht,
§ 43 PBefG Rn. 9), bei dem ASM-Verkehr der Klägerin hängt
das Angebot hingegen von der vorherigen Anmeldung durch den Veranstalter
ab. Dem stehen jedoch gewichtige Gesichtspunkte gegenüber, die für eine Zuordnung zum Gelegenheitsverkehr sprechen. Es fehlt bei allen Verkehren der Klägerin entweder eine Abfahrts- oder eine Zielhaltestelle, beim Frauenmobil ist weder ein fester Ausgangs- noch ein bestimmter Endpunkt vorgesehen. Die Mitbestimmung der Fahrgäste hinsichtlich Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrten (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ist stärker als der Einfluss der Klägerin. Nicht nur, dass ohne Initiative zumindest eines Fahrgastes die Fahrten gar nicht durchgeführt werden, sondern die Fahrgäste bestimmen auch den zeitlichen Rahmen, in dem die Fahrt durchgeführt werden muss. Die Fahrgäste des Luftibus geben an, zu welchem der von der Klägerin als Ziel angebotenen vier Flughäfen sie zu bringen sind, d.h., dass die Fahrgäste und nicht die Klägerin das Ziel der konkreten Fahrt vorgeben. Der Umstand, dass das Angebot nicht für die Fahrt zu anderen Flughäfen gilt, steht dem nicht entgegen. Mit Angabe des Linien- oder Charterfluges, den sie erreichen möchten, legen sie auch die spätestmögliche Ankunftszeit am Flughafen fest, ähnliches gilt für die Abholung, bei der der Klägerin auch nur ein begrenzter zeitlicher Spielraum zur Disposition steht. So wirbt die Klägerin beim Luftibus mit der individuellen Abholzeit, mit der der gebuchte Flug "just in time" erreicht werde, ebenso wie damit, dass der Luftibus 15 bis 30 Minuten nach der Landung bereitstehe (BA "A" Bl. 13). Dass der sog. Flughafentransfer teilweise auch dem Linienverkehr zugeordnet wird (vgl. Fielitz/Grätz, § 49 PBefG Rn. 16), hat keine Aussagekraft für den vorliegenden Fall. Solcher Flughafenverkehr kann nämlich ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Bietet beispielsweise eine Fluggesellschaft abgestimmt auf die von ihr angebotenen Flüge eine Busverbindung von einem Regionalflughafen zu einem zentral gelegenen Punkt einer nahen Großstadt an, die die Passagiere ohne vorherige Anmeldung nutzen können, dürfte ein solches Angebot eher dem Linienverkehr zuzuordnen sein. Auch beim Frauenmobil oder ASM werden die Fahrgäste zu individuell von ihnen bestimmten Zielen gebracht, und zwar beim Frauenmobil mit Fahrtbeginn innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Anforderung. Daraus ergibt sich, dass die Verkehre der Klägerin erheblich von individuellem Bedarf abhängen. Die von der Klägerin bestimmte konkrete Fahrtroute ist demgegenüber kein Unterscheidungsmerkmal, denn auch im Gelegenheitsverkehr bestimmt in der Regel der Fahrer, welchen Weg zum angegebenen Ziel er für zweckmäßig hält. Auch das Fehlen des Merkmals "Anmietung im Ganzen" ist nicht geeignet, die Ähnlichkeit mit dem Gelegenheitsverkehr zu verdecken. Wenn sich zu bestimmten Zeiten mehrere Fahrgäste finden, deren Abfahrt (beim Luftibus) oder Ziel (beim Frauen- oder Anruf-Sammel-Mobil) sich zu Touren zusammenfassen lassen, handelt es sich in allen Fällen um von der Klägerin organisierte Fahrgemeinschaften, wie es sie im Individualverkehr als "Mitfahrgelegenheit" mit dem Ziel der Kostenersparnis auch gibt. Bei dem Luftibus wird sogar im Tarif "Maxigruppe" ein Fahrzeug im Ganzen angemietet. Andere von
der Klägerin angeführte Merkmale des allgemeinen Linienverkehrs
oder seiner Sonderformen liegen nicht vor. So ist der Ausschluss anderer
Fahrgäste das Merkmal, das trotz seines Vorliegens Linienverkehr
fingiert, weil der Linienverkehr grundsätzlich einem unbestimmten
und unbeschränkten |
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