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Beschluss
Gründe
Inhaberin
der Liniengenehmigungen und Antragstellerin der Änderungsanträge
ist die polnische Gesellschaft, deren Zweigniederlassung die Firma H.
International GmbH in W. war und deren Hauptniederlassung in G./Polen
ist.
Die Antragstellerin ist auch nicht wirksam als Rechtsnachfolgerin Inhaberin
der Linienverkehrsgenehmigungen geworden. Der frühere Alleingesellschafter
A. H. konnte die der polnischen Gesellschaft erteilten Genehmigungen nicht
durch Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Januar 1997 oder 22. März
1999 auf die Zweigstelle W. übertragen, weil eine inländische
Zweigniederlassung
einer ausländischen GmbH zwar registerrechtlich wie eine inländische
Hauptniederlassung behandelt wird, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit
hat (vgl. Balser/Bokelmann/Piorreck, Die GmbH Rn. 285, 299; RG, Urt. v.
02. Juni 1923 -V 755/22 -, RGZ 107, 44 (45f.)). Unternehmer i.S.d. PBefG
können aber nur natürliche oder juristische Personen sein (§
3 Abs. 1 PBefG). Entgegen den Vorstellungen des damaligen Geschäftsführers,
die sich die Antragstellerin offenbar zu eigen gemacht hat, sind die Genehmigungen
nicht ohne weiteres von dem Unternehmen zu lösen, das die Genehmigung
erhalten hat.
Die Genehmigungen sind auch nicht später wirksam auf die Antragstellerin,
die neu gegründete GmbH mit der Hauptniederlassung in W. übergegangen.
Zum Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister
am 15. Juni 1999 (konstitutiv für das Entstehen der neuen GmbH, §
11 GmbHG) war für die polnische GmbH Herr N. R. alleinvertretungsberechtigt
(Eintragungsbeschluss des Bezirksgerichts G. vom 29. April 1999) und deren
alleiniger Gesellschafter (Beschluss des Vorstandes vom 22. März
1999). Weder liegen ein Übertragungsbeschluss der polnischen Gesellschaft
nach dem 15. Juni 1999 noch die für die Übertragung der Linienverkehrsgenehmigung
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG notwendige Genehmigung der
Antragsgegnerin vor. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.
Juli 1999 die Genehmigung der Übertragung bei der Antragsgegnerin
beantragt hat, konnte die Antragsgegnerin nicht tätig werden, denn
für den Wechsel in der Trägerschaft bedarf es Anträge beider
Seiten, sowohl dessen, der die Genehmigung übertragen erhalten will
als auch dessen, dessen Rechte und Pflichten aus dieser Genehmigung erlöschen
(vgl. Münz/Haselau, Wrtschaftsrecht des Straßenverkehrs, §
2 PBefG Rn. 3). An letzterem scheint es nach Aktenlage zu fehlen.
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