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Beschluss
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Genehmigungen
zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit drei Taxen zu erteilen,
abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsteller
sei unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG iVm §
57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG und § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, d der Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBI.
I S. 851). Nach den eigenen Angaben des Antragstellers und seinen zu den
Gerichtsakten gereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass über
die gesamte Dauer der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, an der der Antragsteller maßgeblich beteiligt gewesen sei
und für deren Verbindlichkeiten und Verpflichtungen er zu haften
habe, Steuerrückstände in Höhe von mehr als 200.000 Euro
beim Finanzamt aufgelaufen seien. Hinzu kämen Gewerbesteuerrückstände
in Höhe von insgesamt 31.433,98 Euro, die beim Steueramt der Antragsgegnerin
seit 1990 entstanden seien und zu deren Erstattung der Antragsteller mit
Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2003 herangezogen worden
sei. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen
Situation des Antragstellers seien nicht ersichtlich.
Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)
geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller macht mit der Beschwerde einen Anspruch auf eine „vorläufige,
jederzeit widerrufliche" personenbeförderungsrechtliche Genehmigung
geltend. Der Anspruch auf eine derartige Genehmigung dürfte bereits
an § 15 Abs. 4 PBefG scheitern. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich,
dass die Erteilung vorläufiger oder mit dem Vorbehalt des Wderrufs
versehener Genehmigungen unzulässig ist. Damit dürfte dieses
Verbot, vorläufige Genehmigungen oder Genehmigungen mit einem Widerrufsvorbehalt
zu erteilen, auch die Erteilung einer Genehmigung im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO ausschließen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht,
Bd. 1, B § 15 PBefG, Rn. 73 unter Hinweis auf OVG Bautzen, Beschl.
v. 6. 5. 1993 - 1 S 104/93 -, NVwZ 1994, 81 (zum Baurecht); Finkelnburg/Jank,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl.,
Rn. 263; a.A. Fromm u.a., Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG,
Rn. 7).
Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des
Antragstellers - in den Beschlussgründen gewichtige Anhaltspunkte
genannt, die geeignet sind, das Vorliegen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen
zu verneinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhandensein erheblicher
Abgabenrückstände stets die Voraussetzungen des Unzuverlässigkeitsgrundes
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst, d PBZugV (schwere Verstöße
gegen die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden abgabenrechtlichen
Pflichten) erfüllt. Jedenfalls fehlt es (auch) an der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs.
1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 PBZugV. Diese ist als gewährleistet
anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme
und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich
sind. Sie ist zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet
ist oder erhebliche Rückstände an Steuern bestehen, die aus
unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden ( § 2 Abs. 1 Satz
1, 2 Nr. 1 PBZugV). Das Vorhandensein erheblicher Steuerrückstände
zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Er meint allerdings, das Verwaltungsgericht
habe nicht berücksichtigt, dass er zumindest bis vor vier Jahren
ununterbrochen über die Dauer von 21 Jahren das Taxenunternehmen
einwandfrei geführt habe. Selbst wenn dies zuträfe, würde
es nichts an dem Befund ändern, dass die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, an der der Antragsteller maßgeblich beteiligt war, über
einen langen Zeitraum ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
ist und erhebliche Steuerrückstände entstanden sind.
Der Antragsteller
ist ferner der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe angesichts der vorliegenden
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Steueramtes der Antragsgegnerin und
des Finanzamts nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit kommen dürfen.
Auch damit geht der Antragsteller
fehl. Zwar kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung, ob Verstöße
im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV vorliegen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen
von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, vgl. ferner § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV),
derartige
Bescheinigungen entbinden die Genehmigungsbehörde jedoch nicht davon,
das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen umfassend und eigenverantwortlich
zu prüfen. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass die Bedeutung
einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht weiter reichen kann als
ihr Erklärungsinhalt. Daraus folgt, dass die Bescheinigung der Steuerabteilung
der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003, welche bis zum 21. August 2003
befristet war, aktuell keine Aussagekraft mehr besitzt. Die Bescheinigung
des Finanzamts ... vom 18. Juli 2003 bezog sich nur auf die Zeit ab 1.
Januar 2003, seitdem der Antragsteller bei diesem Finanzamt geführt
wird, und die darin aufgeführten Steuern. Davon sind die nach den
eigenen Angaben des Antragstellers bestehenden Abgabenrückstände
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die er - ungeachtet
dessen, ob gegen ihn insoweit ein Haftungsbescheid ergangen ist - kraft
Gesetzes haftet, unberührt. Ob sein vormaliger Mitgesellschafter
im Innenverhältnis allein für die kaufmännische und steuerliche
Führung der Gesellschaft verantwortlich war, ist für die hier
vorzunehmende Beurteilung unerheblich.
Unter den
gegebenen Umständen fehlt es an der finanziellen Leistungsfähigkeit
im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG auch deshalb, weil die Zahlungsfähigkeit
nicht gewährleistet ist (§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 1. Alt. PBZugV).
Mit Schreiben seiner Steuerberatungsgesellschaft vom 18. Juli 2003 an
das Stadtsteueramt
der Antragsgegnerin hat der Antragsteller vortragen lassen, dass ihm eine
fristgerechte Einhaltung des Fälligkeitstermins nicht möglich
sei. Er verfüge nicht über genügend flüssige Mittel.
Er könne die Steuerschuld nur in Raten von 100 Euro monatlich tilgen.
Weitere Geldmittel seien kurzfristig nicht beschaffbar, alle Möglichkeiten,
etwa durch die Verwertung von Vermögen oder die Beschaffung
von Krediten, seien ausgeschöpft. Daraus ist ersichtlich, dass der
Antragsteller nicht über die zur ordnungsgemäßen Führung
des Betriebes erforderlichen Mittel verfügt. Überdies kann den
vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden, dass das nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV erforderliche Eigenkapital vorhanden ist.
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