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Tenor Gründe I. Der Kläger
begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Taxe. Durch Bescheid
vom 6. Februar 2006, der durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
Köln vom 23. August 2006 bestätigt wurde, lehnte der Beklagte
den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Genehmigung für
den Betrieb einer Taxe ab. Der Kläger sei unzuverlässig i. S.
d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Der Kläger
hatte vor bzw. nach dem die Wiedererteilung der Genehmigung ablehnenden
Bescheid mehrfach beim Verwaltungsgericht Aachen (2 L 502/05, 2 L 104/06
und 2 L 504/06) um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Im Rahmen dieser Verfahren wurde die Taxengenehmigung des Klägers
letztlich bis zum 28. Februar 2006 verlängert bzw. der Beklagte im
Wege Wegen des
weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz
1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar
ist, 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000,
73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007,
§ Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das
angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen zum Verhalten des Klägers
als Taxifahrer in drei konkreten Fällen die Klage auf Erteilung einer
Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger beim erkennenden Senat die Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Taxengenehmigung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens begehrt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 26. Februar 2007 - 13 B 5/07-abgelehnt. Mit der -
zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, die Vorwürfe
gegen ihn wegen Beschimpfungen und bedrohlichen und unbesonnenen Verhaltens
gegenüber Fahrgästen seien nicht begründet, rechtfertigten
jedenfalls nicht, ihm die Zuverlässigkeit als Unternehmer nach dem
Personenbeförderungsgesetz abzusprechen. Da ihm ein unbesonnenes
und rücksichtsloses Verhalten Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen. Er macht
geltend, die Unzuverlässigkeit als Unternehmer könne auch aus
Verstößen des Unternehmers, der sich als Fahrer in seinem Unternehmen
betätigt habe, hergeleitet werden. Der Unternehmer habe die Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Der Senat
entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach
§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich
großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten, Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat nach der bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich
und auch hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz,vgl. BVerwG,
Urteile vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, NJW1988, 3221, und vom 7. September
1989 - 7 C 44, 45. 88 -, NJW 1990, 1376, einen Anspruch auf Erteilung
einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr Nach §
13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - i. d.
F. der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBI. I S. 2246), darf die nach §§
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG erforderliche Genehmigung
für den Betrieb einer Taxe u. a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen
vorliegen, Weitere konkretisierende
Definitionen der Begriffe Unzuverlässigkeit bzw. Zuverlässigkeit
i. S. d. Bestimmung finden sich im Personenbeförderungsgesetz selbst
nicht, so dass der unbestimmte Begriff der Unzuverlässigkeit durch
Heranziehung anderer Normen auszufüllen ist. Der Begriff der Zuverlässigkeit Nach der
Rechtsprechung, die zum Teil aus der Zeit vor der Geltung der jetzigen
Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr - PBZugV - bzw.
der davor geltenden Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers
- Berufszugangs-Verordnung Vgl. BVerwG,
Urteile vom 20. Januar 1961 -VII C 48.59 -, DVBI. 1961, 631, vom 26. Januar
1962 -VII C 37.60 -, BVerwGE 13, 326, und vom 20. November 1970-
VII C 73.69-,BVerwGE 36, 288, Beschluss vom 1. September 1970, -VII B
60.70 -, VerkMitt 1970, Nr. 113; VG München, Beschluss vom 25. Juni
2007 Nach diesen
Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der
Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen ist die prognostische
Einschätzung, der Kläger sei als Unternehmer unzuverlässig
i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. PBefG, nach Auffassung des Senats
nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
die Versagung einer Genehmigung (hier für den Betrieb einer Taxe)
ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und
zu-gleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche
Einschränkungen ver-fassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn
und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
notwendig Mit dem allgemeinen
Erfordernis, die Beurteilung der Zuverlässigkeit einerPerson
konkret an der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit zu orientieren,
korrespondiert andererseits im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 PBefG die Notwendigkeit, den gesamten einem Verkehrsunternehmer zukommenden
Pflichtenkreis in den Blick zu nehmen. Dieser definiert sich unter Berücksichtigung
des § 25 Abs. 1 PBefG dahin, dass der Unternehmer in seinem Unternehmen
die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften Vgl. VG München,
Urteil vom 23. Juni 1999 - 6 M 99.1392 -; Fielitz/Grätz, a. a. Das dem Kläger
vorgeworfene Fehlverhalten, aus dem der Beklagte die Unzuverlässigkeit
als Unternehmer herleitet, hat sich ausschließlich im Tätigkeitsbereich
des Klägers als Fahrer der Taxe abgespielt, während Verstöße
des Klägers gegen arbeits-, sozial- und/oder abgabenrechtliche Verpflichtungen
als Unternehmer nicht in Frage standen und offenbar auch derzeit nicht
relevant Bei der gebotenen
Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und der Berücksichtigung
aller Umstände, die - wie dargelegt - notwendigerweise die Beziehung
zu seiner Tätigkeit als Beförderungsunternehmer nicht vernachlässigen
darf, ist nach Auffassung des Senats (noch) nicht die Annahme Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten als Fahrer seiner Taxe begründet nach Auffassung des Senats weder in der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Form mit der Wertung der Umstände bei den Beförderungen der Zeugen T. und El noch unter Berücksichtigung aller aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Vorfälle bei Beförderungen von Personen mit der Taxe, - einschließlich der, die Gegenstand des letztlich eingestellten Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Körperverletzung, Bedrohung und falscher Verdächtigung waren (Az.: 50 Cs 807 Js 1262/05 989/05 Amtsgericht Aachen) - die Annahme seiner Unzuverlässigkeit als Beförderungsunternehmer. Die aktenkundigen Vorfälle mit Beschimpfungen und Bedrohungen von Fahrgästen deuten zwar massiv darauf hin, dass es - wie die angefochtenen Bescheide und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben - dem Kläger an der gebotenen Selbstbeherrschung, Besonnenheit und Rücksichtnahme im Umgang mit anderen Menschen, insbesondere seinen Fahrgästen, mangelt. Dieser persönliche Charaktermangel ist auch schwerwiegend, zumal der Kläger mehrfach von der Beklagten und in den gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Aachen dazu ermahnt wurde, die Pflichten eines Taxifahrers zu beachten. Das Fehlverhalten des Klägers kann auch nicht mit der offenbar harten Konkurrenzsituation im Taxengewerbe in Aachen mit allen damit einhergehenden Begleiterscheinungen oder mit einem weniger höflichen Auftreten der Fahrgäste ihm gegenüber entschuldigt werden, auch wenn diese Umstände zu einer gereizten Atmosphäre zwischen Taxifahrern untereinander und Taxifahrern und Fahrgästen beitragen können. Es kann auch dahinstehen, ob angesichts dessen, dass sich die dem Kläger vorgeworfenen Vorfälle auf einen Zeitraum von April 2004 bis April 2006 bezogen, und der Kläger, der auf Grund der noch geltenden Erlaubnis für die Fahrgastbeförderung als Taxifahrer tätig sein dürfte, offenbar seitdem nicht mehr auffällig geworden ist, für den bei Verpflichtungsklagen maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Besserung im Verhalten des Klägers angenommen werden kann. Gemessen an den maßstabsbildenden Vorgaben in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV für die persönliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erscheinen die dem Kläger vorgeworfenen Vorfälle aber nicht als schwere Verstöße gegen Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts. Dies gilt unabhängig davon, dass - auch hier in Frage stehende - Verstöße gegen § 8 BO-Kraft nicht (mehr) bußgeldbewehrt sind nach § 45 PBZugV i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Das Fehlverhalten des Klägers betrifft, ohne es zu verniedlichen, im weiteren Sinne den Bereich der Höflichkeit im menschlichen Umgang miteinander. Der Wertbegriff der "Höflichkeit" unterliegt aber unterschiedlichen subjektiven Empfindungen und Wertungen in Abhängigkeit vom Auftreten des Gegenübers und ist daher objektiv kaum fassbar. vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 14. September 1962 - BwReg. 4 St 41/62 -, NJW 1962, 2215; Fielitz/ Grätz, a. a. 0., PBefG A 7, § 8 Rdn. 6. Zwar können
auch weniger schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen des
Personenbeförderungsrechts, wenn sich diesbezüglich eine Häufung
ergibt, die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person begründen,
weil § 1 Abs. 2 PBZugV insoweit keine abschließende Regelung
beinhaltet und den Rückgriff auf die allgemeine Regelung in §
1 Abs. 1 PBZugV für die persönliche Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1996 -13 A 1250/96 -, NZV 1997, 198; VG München, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - M 23 E 02.3828 -. Einer diesbezüglichen
umfassenden (Be-)Wertung aller aktenkundigen, den Kläger als Fahrer
der Taxe betreffenden Vorfälle im Einzelnen bedarf es aber nicht.
Auch bei Berücksichtigung aller Vorfälle in ihrer Gesamtheit
ist der bereits dargelegte Umstand relevant, dass das Fehlverhalten als
Fahrer (nur) Da das Fehlverhalten des Klägers als Fahrer somit nicht die Versagung der Genehmigung für den Betrieb einer Taxe trägt, hätte an Stelle der Versagung der Genehmigung für den Betrieb einer Taxe die Erlaubnis des Klägers zur Fahrgastbeförderung überprüft und ggf. widerrufen werden müssen. Bei dieser Maßnahme hätte der Kläger zwar seine Berechtigung für das Fahren einer Taxe verloren, die gravierendere und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einschneidendere Maßnahme der Untersagung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit wäre aber unterblieben. Der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung kommt im Hinblick auf die Vorwürfe gegen den Kläger wegen seines Fehlverhaltens als Fahrer eine deutlich größere Sachnähe zu als der unternehmerbezogenen Genehmigung für den Betrieb einer Taxe. Dementsprechend wäre der Widerruf der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch in gleicher bzw. sogar in wirkungsvollerer Weise zur Erreichung des Ziels, den Kontakt des Klägers mit Fahrgästen und eine Beförderung von Fahrgästen durch ihn weitgehend zu unterbinden, geeignet gewesen. Dass insoweit der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts in Frage steht, der nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW an besondere Voraussetzungen gebunden ist, steht dem nicht entscheidend entgegen. Ob der Kläger, u. a. als Folge dieser Entscheidung, nunmehr eine Maßnahme des Beklagten in Bezug auf die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erwarten hat und sich eine solche Maßnahme als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Da somit ein Grund für die Versagung der vom Kläger beantragten Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG nicht gegeben ist und sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen hatte, während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte - auch nicht durch entsprechende Äußerungen des Beklagten - dafür ergeben haben, dass es an den übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG fehlt, ist dem Kläger antragsgemäß eine Genehmigung für den Betrieb einer Taxe zuzusprechen und der Beklagte zu einer entsprechenden Erteilung zu verpflichten. Im Hinblick auf die beantragte Genehmigung zum Betrieb einer Taxe ist die Sache spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwG0), so dass ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der üblichen Festsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren. |
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