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Die Beschwerde
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde,
über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet,
hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis Anders als
das Verwaltungsgericht hält der Senat eine Antragsbefugnis der Antragstellerin
für das geltend gemachte Begehren auf der Grundlage der sog. "Möglichkeitstheorie"
für gegeben. So wie den mit dem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen
ein besonderer Schutz gegenüber anderen vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 -, DVBI. 2001, 182, begründen die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen nach § 18 Rettungsgesetz NRW eine dem Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Schutzposition, 5 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, DVBI. 2000,124, und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 10.94 -, Buchholz 418.15 Nr. 5, mit einem
daraus ableitbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner keine Genehmigungen
an andere Unternehmen erteilt, die unzulässigerweise den nach dem
Rettungsgesetz genehmigten Bereich der Antragstellerin tangieren. Das
Begehren der Antragstellerin ähnelt, weil die Erteilung von Genehmigungen
zum (liegenden) Krankentransport an andere Unternehmen ihre berufliche Vgl. OVG
NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 1990 -13 B 1283/90 -, GewArchiv 1991,
23 und vom 6. Dezember 1993 -13 E 503/93 - zu ähnlichen Konstellationen
bei der Vergabe von Taxikonzessionen; BVerfG, Beschlüsse vom 14.
Januar 2004 -1 BvR 506/03 - zur Antragsbefugnis eines nicht in den Dies wäre nicht gewährleistet, wenn in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit der Rechtsverletzung und dementsprechend die Antragsbefugnis verneint würde. Zwar ist mit der Bejahung der Antragsbefugnis die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss hinfällig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 -1 CS 03/60 -, NVwZ 2004, 251. Auch wenn
an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt
es im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes an dem besonderen
bzw. qualifizierten Rechtsschutzinteresse für das Begehren Vgl. BVerfG
(2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15.08.2002 -1 BvR 1790/00
-, DVBI. 2003, 257; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE,
77, 207, 212; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 -,
NVwZ 2001, 1315; BayVGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 - 7 Eine Unzumutbarkeit
in diesem Sinne, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung
rechtfertigen würde, ist bei der Antragstellerin nicht zu bejahen.
Die Antragstellerin hat zwar, wie ihrer Klageschrift vom 12. August 2002
im Verfahren 7 K 3793/02 VG Gelsenkirchen zu entnehmen Nach dem Vorstehenden bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob für das Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre. In der Sache hält der Senat aber folgende Überlegung für erwägenswert: Für die in Frage stehenden Genehmigungen gilt das Personenbeförderungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Als "Krankenkraftwagen" werden dabei begrifflich Fahrzeuge angesehen, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (vgl. § 4 Abs. 6 PBefG, § 3 Abs. 1 RettG NRW). Das Anknüpfungskriterium der Anerkennung als Krankenkraftwagen im Fahrzeugschein erfordert eine Heranziehung zulassungsrechtlicher Bestimmungen bzw. legt eine solche nahe. Die Erfordernisse für Eintragungen im Fahrzeugschein ergeben sich aus den §§ 23 ff. StVZO bzw. der Fahrzeugregisterverordnung - FRV - in Zusammenhang mit der zu § 25 StVZO ergangenen "Richtlinie zum Fahrzeugbrief" mit dem darin enthaltenen systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten. Die - im
Verfahren genannte - EG-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970, die
nach ihrem Art. 1 im Übrigen nicht für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen
gilt, enthält mit dem Begriff "Krankenwagen" (Anhang II
A Nr. 5.3, C Nr. 5 der Richtlinie) einen Begriff, der nicht wortgleich
ist mit Vor dem Hintergrund,
dass der Begriff des "Krankenkraftwagens" in der Praxis für
die Fahrzeuge verwendet wird, die als Notarztwagen, Rettungswagen oder
Krankentransportwagen im Bereich des Rettungsdienstes zum Einsatz kommen,
ist dementsprechend die Angabe "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein
für "abgerüstete" Krankenkraftwagen alter Art zumindest
missverständlich. Es spricht vielmehr Vieles dafür, die Angabe
"Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein auf die Fahrzeuge zu beschränken,
die für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst geeignet
und vorgesehen sind, und für die abgerüsteten Krankenkraftwagen
alter Art die Kennzeichnung "Pkw, geschlossen" mit der entsprechenden
Zahl von "Sitz- bzw. Liegeplätzen" vorzunehmen. Dass dem
ministerielle Erlasse - die für das Gericht ohnehin nicht verbindlich
wären - entscheidend entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. |
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