|
|
|
|
|||||||
|
Den Hilfsantrag
hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen. Die
Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer
einstweiligen Erlaubnis noch auf erneute fehlerfreie Entscheidung über
ihren Erlaubnisantrag glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Soweit sich
die Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht angelegten Prüfungsmaßstab
wendet, greift dies im Ergebnis nicht durch. Der Senat hält an der
von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.:
VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es
grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn
dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach
§ 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis
nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt
wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung
der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung
bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15.
Oktober 1993 - 4 M 9/93 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar
2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005
- 6 B 370/05 -, juris). Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts habe keine Konkurrenz-, sondern eine bloße
Abwehrsituation zugrunde gelegen, ist dies zwar zutreffend. Hieraus folgt
aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass die dortigen
Grundsätze auf den Fall einer Konkurrenz nicht zu übertragen
sind. Der Einwand der Antragstellerin, es sei mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes nicht vereinbar, die Überprüfung der Genehmigungsauswahlentscheidung
auf offensichtliche Fehler zu beschränken, überzeugt den Senat
nicht. Die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse erfolgt, wie sich §
20 Abs. 1 PBefG unmittelbar entnehmen lässt, ausschließlich
im öffentlichen Verkehrsinteresse (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, Beschluss
vom 23. Januar 1996 -1 M 1/06 -, NVwZ-RR 1997, 139). Sie dient der Überbrückung
solcher Zeiten, in denen eine unanfechtbare Genehmigung - hier wegen der
Anfechtung durch einen Konkurrenten - noch nicht vorliegt, gleichwohl
aber ein öffentliches Bedürfnis für eine Aufnahme des Linienverkehrs
besteht. Diese Situation rechtfertigt es, die Ermessensgerechtigkeit der
Erteilung der Erlaubnis an den erfolgreichen Bewerber um die Genehmigung
nicht davon abhängig zu machen, dass die Genehmigungsbehörde
ihre Genehmigungsauswahlentscheidung auf Einwände eines Konkurrenten
einer vertieften und abschließenden Prüfung unterzieht. Verlangt
man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht,
kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weiter gehen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst geltend, das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende, nach der Entscheidung des Senats vom Februar 2007 (1 M 267/06) überarbeitete Bewertungsschema leide weiterhin an einer Fehlgewichtung, da den Kriterien E 1 und E 2 (Verkehrsangebot im Schülerverkehr bzw. Jedermannverkehr) im Verhältnis zu den sonstigen Bewertungskriterien, insbesondere zu den Kostenkriterien noch immer zu viel Gewicht beigemessen werde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner nunmehr vorgenommene Bewertung der Kriterien E 1 und E 2 einerseits und der sonstigen Kriterien andererseits sich im Rahmen des ihm bei der Auswahlentscheidung zustehenden und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums bewegt. In den beiden Kriterien E 1 und E 2 lassen sich nach dem neuen, eine Kappungsgrenze für die durch zusätzliche Verkehrsangebote erreichbaren Pluspunkte beinhaltenden Bewertungsschema insgesamt maximal 140,10 Punkte (40 und 100,10 Punkte) erreichen. Dem stehen 110 in den Kriterien E 3 bis E 13 zusammen erreichbare Punkte gegenüber, wobei die kostenrelevanten Kriterien (E 8 bis 11) mit maximal 40 Punkten berücksichtigt werden. Damit wird zwar der Dichte des Verkehrsangebotes (weiterhin) sehr großes Gewicht beigemessen, von einer durch sachliche Gründe nicht mehr zu rechtfertigenden Fehlgewichtung lässt sich jedoch nicht mehr ausgehen. Vielmehr ist die nunmehr vorgenommene Gewichtung durch den Bewertungsspielraum des Antragsgegners gedeckt, der erklärtermaßen ein hohes bzw. dichtes Verkehrsangebot erreichen will. Durch die Begrenzung der für das Verkehrsangebot erreichbaren Punkte mittels Einführung von Kappungsgrenzen wird auch sichergestellt, dass die anderen Kriterien demgegenüber nicht jegliche Relevanz verlieren können. Eine Fehlgewichtung liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht darin, dass die Pluspunkte für das Verkehrsangebot das 3,5 fache der für die Kostengesichtspunkte vergebenen Pluspunkte betragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den Kostenkriterien insgesamt 80 Minuspunkte und damit anders als in den Kriterien E 1 und E 2 doppelt so viele Minuspunkte als Pluspunkte vergeben werden konnten, so dass sich dieses Verhältnis bereits relativiert. Im Übrigen folgt daraus, dass die Preisgünstigkeit des Verkehrsangebots für den öffentlichen Personennahverkehr von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 -, juris), nicht, dass die Genehmigungsbehörde dem Kostenpunkt ein im Verhältnis zum Verkehrsangebot annähernd gleiches Gewicht geben müsste. Vielmehr liegt es im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, der befriedigenden Verkehrsbedienung bei der Auswahlentscheidung überragendes Gewicht einzuräumen. Der Einwand
der Antragstellerin, der Antragsgegner habe einen überhöhten
Abrufungsgrad für den Anrufbus angesetzt, greift ebenfalls nicht
durch. Was das Kriterium E 2 betrifft, hat der Antragsgegner gar keinen
Abrufungsgrad in Ansatz gebracht, weil nach seinem Bewertungsschema im
Stadtverkehr die Die Beschwerde
macht weiter ohne Erfolg geltend, bei zutreffender Anwendung des überarbeiteten
Bewertungsschemas habe sie eine höhere Punktzahl erreichen müssen
als die Beigeladenen, so dass die Den vom
Antragsgegner ermittelten deutlichen Vorsprung der Beigeladenen von 48,73
Punkten - die Beigeladenen haben hiernach 118,25 Punkte, die Antragstellerin
69,52 Punkte erreicht - würde die Antragstellerin auch unter vollständiger
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht einholen. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Vergabe von Minuspunkte in den Kriterien E 1 und E 2 für die Nichtanbindung des Ortsteils V.. Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Anbindung durch die (rechtselbischen) Regionallinien ... und ... - unabhängig von seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwänden (Blatt 137 GA) gegenüber dem Angebot dieser Linien -nicht angenommen hat. Denn für diesen Ortsteil war - was die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht - nach der Ausschreibung die Anbindung auch durch das Stadtverkehrslinienbündel gefordert; das Angebot der Antragstellerin für das Stadtverkehrslinienbündel berücksichtigt die entsprechenden Haltestellen aber nicht. Es ist überzeugend, dass eine Anbindung durch einem anderen Bündel zugeordnete Regionallinien nicht berücksichtigt werden kann, weil die Angebote für die verschiedenen und einzeln ausgeschriebenen Bündel jeweils für sich allein zu betrachten und zu bewerten sind. Da - wie der Antragsgegner in seinem Genehmigungsablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt hat - im laufenden Wettbewerbsverfahren kein Bewerber davon ausgehen kann, dass er mit seinem Antrag gleichzeitig auch für das andere, die Anbindung des fraglichen Ortsteils durch Regionallinien sicherstellende Verkehrsbündel Erfolg haben wird, kann er in seinem Angebot für den Stadtverkehr nicht auf Verkehrsangebote des anderen, möglicherweise gar nicht zum Zuge kommenden Angebots verweisen. Die Antragstellerin kann vor diesem Hintergrund auch nicht geltend machen, es sei den Unterlagen nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, dass neben der Bedienung des Ortsteils V. durch den rechtselbischen Regionalverkehr zwingend auch eine Bedienung durch Stadtverkehrslinien und damit eine teilweise Doppelbedienung gefordert gewesen sei. Denn mit der getrennten Ausschreibung von Linienbündeln und der Zuordnung bestimmter Haltestellen zu mehreren Bündeln musste sich diese Betrachtung letztlich zwangsläufig ergeben. Synergieeffekte ließen sich damit nicht in der von der Antragstellerin vorgenommenen Weise - sozusagen „bündelübergreifend" - nutzen. Insoweit kann die Antragstellerin auch nicht darauf verweisen, dass ihr - Synergieeffekte nutzendes - Angebot sich daraus erkläre, dass der Antragsgegner erkennbar ein Angebot „aus einem Guss" hätte haben wollen. Für ihre Behauptung, es habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass der Antragsgegner tatsächlich beabsichtigte, alle drei Linienbündel nur an einen Antragsteller zu vergeben, hat die Antragstellerin keinen objektiven Anhaltspunkt aufgezeigt: Der von ihr angeführte Hinweis in der Bekanntmachung der zu vergebenden Genehmigungen, dass Anträge, die darauf abzielen, dass im Ergebnis allein ein Unternehmen die Rechte und Pflichten aus der Genehmigung wahrnimmt, grundsätzlich vorzugswürdig seien, zielte ersichtlich auf den Fall der Beantragung einer Genehmigung durch mehrere Verkehrsunternehmen. Denn in dem Hinweis heißt es weiter: „Konkret bedeutet dies, dass Anträge von einzelnen Unternehmen sowie gemeinschaftlich gestellte Anträge, die zugleich die Beantragung der Übertragung der Betriebsführung auf ein Unternehmen mit enthalten, gegenüber denjenigen gemeinschaftlich gestellten Anträgen vorgezogen werden können, die nicht zugleich die Beantragung der Übertragung der Betriebsführung auf allein ein Unternehmen beinhalten". Dass sich - wie die Antragstellerin schließlich vorträgt - bei Zuschlag nur des Stadtverkehrslinienbündels an die Antragstellerin für die fraglichen Haltestellen im Ortsteil V. eine Lösung hätte finden lassen können, mag sein. Hieraus folgt aber nicht, dass entsprechende Lösungsvorschläge noch in das zu bewertende Angebot hätten eingearbeitet werden können oder müssen. Des Weiteren sieht der Senat auch keinen Bewertungsfehler darin, dass die Beigeladenen im Zusammenhang mit der Anbindung des Ortsteils V. keine Minuspunkte erhalten haben. Dass die Beigeladenen die fraglichen Haltestellen im Linienverkehr nur in eine Richtung (Richtung W.) anfahren, ist unschädlich. Denn sie
stellen die gebotene Anbindung in die Gegenrichtung (Richtung I.) über
den Anrufbus sicher. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass
bei der ursprünglichen Bewertung des Angebots der Beigeladenen in
der letzten Spalte „Anrufbus?" vermerkt gewesen sei, was in der aktuellen
Bewertung Die Antragstellerin
wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Punkteverteilung in dem Kriterium
E 5. Ihr Einwand, der Antragsgegner sei von den im vorangegangenen Verfahren
1 M 267/06 korrigierten Zahlen abgewichen, obwohl die dort vorgelegte
Vergleichsbewertung nach dem Beschluss des Diese Kilometerzahl
- und nur hierauf bezog sich der Senatsbeschluss -wurde der nunmehr angefochtenen
Auswahlentscheidung tatsächlich auch zugrunde gelegt. In der aktuellen
Bewertung ist ausgehend von diesen Kilometerzahlen allerdings ein anderer
Mittelwert ermittelt worden. Hierin ist Soweit die
Antragstellerin weiter geltend macht, dass zum einen an die Beigeladenen
im Kriterium E 1 5 (ungewichtete) Minuspunkte (sowie ein ungewichteter
Pluspunkt weniger für die Sollfahrten) hätten vergeben werden
müssen, weil eine Sollanbindung der Lerchenbergsiedlung an die Grundschule
„Y." fehle, und dass zum anderen ihr - der Antragstellerin - für
die Bedienung des Ortsteils I.-West in dem Kriterium E 2 keine (ungewichteten)
40 Minuspunkte, sowie zusätzlich 4 Pluspunkte für die Der Einwand
der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe immerhin davon aus, dass
„den Beigeladenen offenbar die Gelegenheit gegeben wurde, ihren Antrag
nachzubessern", ist unzutreffend, denn insoweit hat das Verwaltungsgericht
lediglich den Vortrag der Antragstellerin wiedergegeben. Das Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass bei der Genehmigungsauswahlentscheidung eine angemessene Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG erfolgt sei, greift nicht durch. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, im Hinblick auf den allenfalls noch geringen Punkteabstand könne nicht von einem deutlich besseren Angebot der Beigeladenen ausgegangen werden. Eine angemessene Berücksichtigung des Besitzstandsschutzes aus § 13 Abs. 3 PBefG bedeutet zwar, dass ein neuer Bewerber das „bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, juris). Hier beträgt der Vorsprung des Angebots der Beigeladenen bei der Beurteilung nach den obigen Darlegungen mindestens noch 10 Punkte, und ist im Verhältnis zu den Punkteständen von 103,72 zu 113,80 durchaus deutlich. Insoweit mag der Antragstellerin zuzugeben sein, dass es bei einer mathematischen Bewertung fraglich sein kann, bis zu welchem Abstand noch von einem annähernd gleichen Angebot auszugehen ist. Bei dem hier jedenfalls gegebenen Vorsprung von immerhin noch etwa 10 % kann aber - auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten besonderen Umstände - ihrer hohen, durch Subventionen geförderten Investitionen auch in umweltschonende Fahrzeuge - nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Altunternehmerprivileg offensichtlich durchsetzen muss. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, ihre Bedenken gegen das sog. „l.er Modell" widersprächen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 (Az.: 3 C 33.05) aufgestellten Maßstäben; sie - die Antragstellerin - habe vielmehr geltend gemacht, dass das l.er Modell eine angemessene Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nicht vorsehe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - wie dargelegt - zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner mit dem Verweis auf das bessere Angebot der Beigeladenen den Besitzstandsschutz der Antragstellerin angemessen berücksichtigt habe. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum die konkurrierenden Verkehrsangebote nicht zunächst nach einem Bewertungsschema miteinander vergleichbar gemacht werden dürfen, um dem Altunternehmerprivileg unter Berücksichtigung des hierbei gewonnenen Ergebnisses angemessen Rechnung zu tragen. Auch der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass hier ein Beschaffungsvorgang von Dienstleistungen im Sinne des Vergaberechts vorliege, das Verfahren aber als „scheinbar unternehmerinitiiertes WettbewerbsmodeH" gestaltet werde und die strengen vergaberechtlichen Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung auch nicht sinngemäß eingehalten worden seien, greift im Eilverfahren nicht durch. Insoweit hat die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung auf § 13 a PBefG verwiesen, aus dem sich über die Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes die Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens aber nur für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ergibt. Für die Genehmigung - wie hier - eigenwirtschaftlicher Verkehre greift diese Vorschrift nicht. Soweit die Antragstellerin schließlich die in dem Ablehnungsbescheid ergänzend vorgenommene verbale Bewertung des Verkehrsangebots angreift, kommt es hierauf nicht mehr an. Insofern erscheint es zwar durchaus bedenklich, dass der Antragsgegner die Aussagekraft seines Bewertungsschemas zum Teil selbst in Frage stellt, indem er etwa die Tarif- und Preisgestaltung der Antragstellerin schlechter als diejenige in dem Angebot der Beigeladenen bewertet. Nach dem Bewertungsschema hatte die Antragstellerin in der Summe der Kostenkriterien einen deutlichen Vorsprung vor den Beigeladenen. Da die Bedenken des Antragsgegners aber nurzulasten der Antragstellerin gehen, ergäbe sich hieraus indes kein Anhaltspunkt dafür, dass das Angebot der Antragstellerin besser als das der Beigeladenen hätte gewertet werden müssen. Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragstellerin hat als Unterlegene auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. zu tragen, die selbst Anträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Da dies für die Beigeladenen zu 2. und 4. nicht gilt, entspricht es der Billigkeit, wenn diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an dem in Ziffer 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7.IQ. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Betrag von 20.000 Euro je Liniengenehmigung. Für den Streitwert des Stadtverkehrslinienbündels ist dieser Betrag mit der halben Anzahl der von ihm erfassten bisherigen Linien zu multiplizieren. Da die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Genehmigung wie die einstweilige Erlaubnis darauf zielt, den Linienverkehr vor Bestandskraft der entsprechenden Genehmigung durchführen zu können, ist es angemessen, den Streitwert wie für die einstweilige Erlaubnis (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 -1 M 267/06 -) mit einem Viertel des sich für das Bündel ergebenden Betrags von 70.000 Euro zu bemessen. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis musste nicht gesondert berücksichtigt werden, denn das hiermit verfolgte Begehren geht nicht über das Hauptbegehren hinaus. Eine Reduzierung des Streitwertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die mit den begehrten einstweiligen Anordnungen verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). |
|||||||||
|
|
|||||||||