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Urteil
Im Namen des Volkes
In derVerwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25. April 2007 durch für Recht erkannt
Die Klage
wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Hohe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit jn Höhe des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Ausnahmegenehmigung
zur Beleuchtung von Dachwerbeträgem für zwei Taxen zu erteilen.
Der Kläger betreibt ein Taxiuntemehmen. Am 8. März 2005 beantragte
er eine Ausnahmegenehmigung, um Dachwerbeträger auf zwei Taxen beleuchten
zu können. Die Werbeträger sind 80 x 36 cm groß und befinden
sich mitög auf den Fahrzeugdächem längs zur Fahrtrichtung.
Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger vor, durch die
Beleuchtung entstehe keine Verkehrsgefährdung. Wenn die Beklagte
hiervon ausgehe, müsse sie dies nachweisen. Im Ausland würden
Dachwerbeträger bereits beleuchtet.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab:
Die Zulassung licht-technischer Anlagen auf Kraftfährzeugen sei nach
§ 49a Abs. 1 StVZO auf die dort genannten Anlagen beschränkt.
Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn das Interesse des Einzelnen
das der Allgemeinheit überwiege und das Schutzgut der Vorschrift
- die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer - nicht wesentlich beeinträchtigt
werde. Von beleuchteten Werbeträgem auf den Dächern von Persortenwagen
gehe nach Einschätzung der Bundesanstalt für Straßenwesen
ein hoher Ablenkungseffekt für andere Fahrzeugführer auch dann
aus, wenn die Fahrzeuge am Straßenrand geparkt seien. Bei mehreren
hintereinander geparkten Fahrzeugen werde der Ablenkungseffekt verstärkt.
Die Schilder würden Aufmerksamkeit erregen und vom Verkehrsgeschehen
ablenken, insbesondere weil sie sich nur knapp über der Augenhöhe
anderer Verkehreteilnehmer befänden. Es entstehe eine Auffälligkeitskonkurrenz
m Verkehrszeichen und üchtsignalen, die dazu führen könne,
dass andere Verkehrsteilnehmer übersehen würden.
Mit seinem am 13. April 2005 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch
trug der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung,
weil deren Ablehnung unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG
unverhältnismäßig sei. Es handele sich um eine Beschränkung
der Berufsausübung, die nicht erforderlich sei im Interesse des Gemeinwohls.
Die Einschätzung der Bundesanstalt für Straßenwesen könne
nicht herangezogen werden, um eine Verkehrsgefährdung zu begründen,
da sie bereits mehr als sechs Jahre zurück Hege. Überdies sei
weder das hier verwendete Schild in Augenschein genommen noch seien Erfahrungen
aus dem Ausland verwertet worden. Im Vergleich mit anderen beleuchteten
Werbeträgem seien Dachwerbeträger nicht verkehrsgefährdender.
Denn eine Verkehregefährdung hänge nicht von der Ausrichtung
oder der Bewegung des Werbeträgers ab. Es gebe in Berlin an zentraler
Stelle eine Werbegroßfläche, auf der auch Filme liefen. Beleuchtete
Dachwerbung sei seit Jahrzehnten in zahlreichen ausländischen Städten
genehmigt. Seit über einem Jahr gebe es Taxen mit identischen beleuchteten
Dachwerbeträgem in einigen europäischen Städten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wktersprucnsbescheid vom 13. Juni
2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung
habe. Nach § 70 StVZO übe sie, die Beklagte, bei der Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung Ermessen aus. Das Ermessen sei jedoch nicht
darauf reduziert, dass allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtmäßig
sei Es sei sachgerecht ausgeübt worden. Denn der Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung stünden gewichtige Interessen der Straßenverkehrssicherheit
entgegen. Beleuchtete Dachwerbeträger seien eine zusätzliche
Lichtquelle und führten gerade bei Dunkelheit zu einer weiteren Ablenkung
anderer Verkehrsteilnehmer. Die Ablenkung werde dadurch verstärkt,
dass sich die Werbeträger unmittelbar im Verkehrsraum auf der Straße
oder am Straßenrand befänden. Keine andere Werbung sei in so
großer Nähe zu anderen Fahrzeugführem. Sie werde deshalb
von ihnen stärker wahrgenommen als Werbung in größerer
Entfernung, wie z.B. an Bushaltestellen oder Hauswänden. Außerdem
sei die Werbung in relativ geringer Höhe angebracht. Dadurch bestehe
die Gefahr, dass Fußgänger, Fahrradfahrer oder Verkehrszeichen
bei Dunkelheit übersehen würden. Das wirtschaftliche Interesse
des Klägers an einem Zusatzverdienst müsse hinter das Interesse
der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit zurücktreten, zumal er
nicht geltend gemacht habe, von den Werbeeinnahmen existentiell abhängig
zu sein. Dass in anderen Städten, auch in Europa, beleuchtete Dachwerbeträger
zugelassen seien, sei ohne Bedeutung. Dort gelten andere rechtliche Regelungen
als das hier allein maßgebliche deutsche Straßenverkehrsrecht.
Gegen den ihm am 17. Juni 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der
Klager am 30. Juni 2005 Klage erhoben. Ergänzend trägt er im
Wesentlichen vor, der Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung
sei nicht erforderlich. Wenn hierbei angeführt werde, dass einem
gleich gearteten Signalbild von Fahrzeugen große Bedeutung zukomme,
bleibe unberücksichtigt, dass dies kein Selbstzweck sei und es bereits
zahlreiche Ausnahmen gebe, z.B. bei seitlich reflektierender Werbung an
Lkws. Es entstehe auch kein besonderer Ablenkungseffekt, weil an den Straßen
bereits umfangreich beleuchtet geworben werde. Die Werbeträger fielen
überdies nicht besonders auf. Bereits Jetzt hätten über
2000 Taxen eine unbeleuchtete Werbung, ohne dass daraus Gefahren entstünden.
City Light Poster und City Light Boards seien mit Größen von
119 x 175 cm und 252 x 356 cm genehmigt worden. Demgegenüber seien
Dachwerbeträger mit 80 x 35 cm deutlich kleiner und im Gegensatz
zu den großen Werbeflächfen nur für Fußgänger
gedacht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. März 2005 und
des Widerspruchabescheids vom 13. Juni 2005 die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Beleuchtung von Dachwerbedisplays
auf zwei Taxen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, die Versagung der Ausnahmegenehmigung
berühre das Grundrecht auf freie Bearfsausübung nicht, da sich
der Kläger nur eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen
wolle. Eine Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass ein unabweisbar zwingendes
Bedürfnis an einem Dispens von einer Vorschrift der StVZO bestehe.
Dabei dürften die Zielrichtung der Norm nicht ausgehöhlt und
der Wille des Normgebers nicht unterlaufen werden. Ein solches zwingendes
Bedürfnis liege im Falle des Klägers nicht vor. Soweit er sich
auf reflektierende Werbeflächen an Lkws und stationäre Werbeflächen
beziehe, seien diese nicht vergleichbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Sachakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger
hat keinen Anspruch darauf, eine Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung
von Dachwerbeträgern auf zwei seiner Taxen zu erhalten. Die ablehnenden
Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO)
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO können die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller
Ausnahmen genehmigen. Der Kläger begehrt eine Ausnahme von §
49a Abs. 1 S. 1 StVZO, wonach an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen
und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht sein dürfen. Zu diesen lichttechnischen Einrichtungen
gehört die Beleuchtung von Dachwerbetragern, wie sie der Kläger
bereits auf zwei seiner Taxen angebracht hat, nicht.
Eine Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO setzt voraus, dass
eine Ausnahme vorliegt. Denn der Zweck derartiger Ausnahmevorschriften
liegt darin, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können,
die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt
werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt,
bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des
konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot
zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002, 3 C 33/01, Juris). Nach diesen
Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass hier ein Ausnahmefall
vorliegt.
Der typische Regelfall, der dem Verbot in § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO
zugrunde liegt, besteht darin, jede Beleuchtung von Fahrzeugen auszuschließen,
durch die ein einheitliches und eindeutiges Signalbild beeinträchtigt
wird. Die Vorschrift des § 49a Abs. 1 S 1 StVZO verfolgt nämlich
den Zweck, dass Fahrzeuge bei Dunkelheit ein einheitliches und eindeutiges
Signalbild geben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005,
§ 49a Rdnr. 4; Rüth/Beer/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2.
Aufl. 1988, § 49a StVZO Rdnr. 3). Hierbei handelt es sich nicht -
wie der Kläger meint - um einen Selbstzweck, denn die Regelung ist
im Zusammenhang zu sehen mit ihrer Ermächtigungsgrundlage in §
6 Abs. 1 Ziffer 3a StVG. Danach erlässt der Bundesminister für
Verkehr Rechtsverordnungen über die zur Erhaltung der Ordnung und
Sicherhert auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Ausrüstung
und die Kennzeichnung der Fahrzeuge. § 49a Abs. 1 StVZO dient mithin
dazu, aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Sicherung der Leichtigkeit
des Verkehrs bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen.
Damit dient die Regelung der Abwehr abstrakter Gefahren und erfordert
nicht, wie der Kläger meint, den Nachweis einer konkreten Gefährdungssituation.
Indem lichttechnische Einrichtungen nach Farbe, Zahl und Anbringungsort
genau bestimmt sind, wird das äußere Erscheinungsbild eines
Fahrzeugs standardisiert. Dadurch wird erreicht, dass den lichttechnischen
Einrichtungen ein Wiedererkennungs- und Symbolwert zukommt (vgl. OLG Stuttgart,
Beschl. v. 10.8.1988, VRS 75, 470). Jeder Verkehrsteilnehmer kann dann
leicht erkennen, um was für ein Fahrzeug es sich handelt und welche
Fahrtrichtung es hat. Nach vom ist nämlich grundsätzlich nur
weißes, nach hinten nur rotes und nach den Seiten nur gelbes Licht
zulässig. Einsatz-, Rettungs- und Polizeifahrzeugen haben außerdem
eine besondere Beleuchtung. An diesem einheitlichen Signalbild kann jeder
Verkehrsteilnehmer sein Verhalten im Straßenverkehr ausrichten.
Der Wiedererkennungs- und Symbolwert wird zudem gesichert, indem nur lichttechnische
Einrichtungen im Sinne des § 49a Abs. 1 StVZO zugelassen werden.
Denn auf diese Weise wird der Gefahr vorgebeugt dass die lichttechnischen
Einrichtungen tatsächlich nicht mehr wahrgenommen werden können,
weil sie durch andere Beleuchtungen am Fahrzeug überlagert oder überstrahlt
werden. Auch eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch andere Beleuchtungseinrichtungen
am Fahrzeug wird verhindert.
Dass dieser mit der Regelung verfolgte Zweck unverändert besteht
zeigt die Antwort der Bundesregierung vom 19. Juni 2006 auf die Kleine
Anfrage verschiedener Abgeordneter zur Zulassung beleuchteter Dachwerbeträger
auf Kraftfahrzeugen (BT-Drucks. 16/1855). Zu Ziffer 2 heißt es darin,
dass dem Werbeverbot mit beleuchteten Dachwerbeträgem der Grundsatz
der Erhaltung der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zugrunde
liegt. Damit hat der Verordnungageber zum Ausdruck gebracht, dass die
ursprüngliche Zielsetzung des § 49a SfVZO andauert. Dem steht
nicht entgegen, dass in anderen, auch europäischen Ländern offenbar
eine Werbung mit beleuchteten Dachwerbeträgern ermöglicht wird.
Für die vom Klager erstrebte Ausröhmegenehmigung kommt es nämlich
allein auf die derzeit geltenden Vorschriften der §§ 70 und
49a StVZO an.
Ein Vergleich des Regelfalls, der § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO zugrunde
liegt, mit den Umständen des vorliegenden Falles ergibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich um einen Ausnahmefall handeln könnte. Mit
dem Verbot in § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO, andere als die vorgeschriebenen
und für zulässig erklärten lichttechniachen Einrichtungen
anzubringen, sollen u.a. auch gerade solche Beleuchtungseinrichtungen
unterbunden werden wie die vom Kläger angestrebte Beleuchtung von
Dachwerbeträgern (vgl. Mitteilung des Bundesministers für Verkehr,
VkBl 1953, 64, Nr. 44). Dass ein solches Verbot hier nicht eingreifen
könnte, weil das von § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO angestrebte einheitliche
Signalbild bei Dunkelheit nicht beeinträchtigt sei, vermag das Gericht
nicht zu erkennen. Anders als es der Klägervertreter in der mündlichen
Verhandlung vermitteln wollte, handelt es sich nämlich nicht um einen
unbedeutenden Werbeträger, dessen Beleuchtung kaum wahrnehmbar wäre.
Hiergegen spricht bereits die Fläche des Werbeträgers von 80
cm x 35 cm. Überdies sind Werbeträger von ihrer Zweckrichtung
her darauf ausgelegt, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (vgl. Ziffer 2
der Antwort der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1855), sodass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass deren Beleuchtung nur äußerst
schwach und daher kaum wahrnehmbar sein wird. Bei einer solchen Situation
bildet die Beleuchtung der Dachwerbeträger im Gegensatz etwa zu der
seitlich reflektierenden Werbung an Lastkraftwagen eine zusätzliche
Lichtquelle, wie sie § 49a Abs. 1 S 1 StVZO im Interesse der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs gerade verhindern will.
Beleuchtete Dachwerbeträger wie sie der Kläger einrichten will,
strahlen seitlich -je nach der Farbigkeit der durch ihn beleuchtete Werbung-
Licht in unterschiedlicher Farbgebung ab und beeinträchtigen damit
ein einheitliches Signalbild. Zugleich stören das von ihnen abgestrahlte
farbige Licht und der Anbringungsort der Werbeträger die eindeutige
Zuordnung eines bestimmten Signalbildes zu ihrer jeweiligen Bedeutung.
Außerdem werden durch die zusatzlichen Lichtquellen die anderen
vorgeschriebenen und zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen in anderer
Weise wahrgenommen, sei es, dass sie überstrahlt werden, sich die
Lichteffekte überlagern oder die beleuchteten Dachwerbeträger
von anderen Beteudrtungseinrichtungen ablenken. Hinzu kommt ein allgemeiner
Überstrahlungs- und Ablenkungseffekt im Straßenverkehr. Beleuchtete
Dachwerbeträger würden sich nämlich genau in Sichthöhe
von Fußgängern und Autofahrern befinden. Sie ziehen dadurch,
wie es durch ihren Werbeeffekt beabsichtigt ist, die Aufmerksamkeit in
besonderer Weise auf sich, sodass die Gefahr besteht, dass andere Verkehrseinrichtungen
oder Verkehrsteilnehmer übersehen werden. Der optische Reiz wird
dann erhöht, wenn sich der beleuchtete Dachwerbeträger bewegt,
weil das Taxi fährt. Dieser Ablenkungseffekt, der gerade im Verkehrsraum
hervorgerufen wird, unterscheidet Dachwerbeträger von anderen beleuchteten
Werbeflächen. Sie weisen zwar unter Umständen eine erhebliche
Größe auf und zeigen Werbung vereinzelt sogar in Form kurzer
Werbespots, befinden sich aber allesamt nicht unmittelbar im auch fließenden
Verkehrsraum wie es bei den Dachwerbeträgem der Fall ist
Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung,
wenn das Merkmal einer Ausnahmesituation als unverachtbarer Bestandteil
der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 70 Abs.
1 Nr. 2 SfVZO angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 21.2.2002, a.a.O.). Das
der Beklagten nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist nämlich
nicht in der Weise eingeschränkt, dass allein die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für den Kläger als rechtmäßig
anzusehen wäre. Insbesondere folgen eine Ermessensreduzierung und
ein sich daraus ergebender Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nicht aus Art 12 Abs. 1 GG. Das Gericht geht davon aus, dass § 49a
Abs. 1 S. 1 StVZO in die Berufsausübungsfreiheit eingreift. Ein solcher
Eingriff ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
gerechtfertigt
Bei dem von § 49a Abs. 1 S, 1 StVZO mit umfassten Verbot, Dachwerbeträger
an Taxis zu beleuchten, dürfte es sich um eine Regelung mit berufsregelnder
Tendenz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG handeln. Das ist der Fall, wenn
eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert
und in Folge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung
des Berufs steht (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006 Art. 12 Rdnr.
12 m.w.N.). Das Gericht geht davon aus, dass die Berufsausübung als
Taxiunternehmer inzwischen nicht mehr nur die bloße Beförderung
von Fahrgästen erfasst, sondern darüber hinaus auch Werbungsmaßnahmen
an den Taxen. Hierbei dürften im Bereich des Taxigewerbes inzwischen
nicht nur Maßnahmen der Eigenwerbung, sondern auch die Nutzung von
Betriebsmitteln für Fremdwerbung zur Berufsausübung zählen.
Eine solche Fremdwerbung dürfte nämlich inzwischen typischerweise
mit zur Tätigkeit als Taxiunternehmer dazugehören (so auch VG
Hannover, Urt. v. 20.7.2005, 5 A 3675/04; offen gelassen vom VG Berlin,
Urt. v. 14.12.2006, VG 11 A 622.05).
Als Regelung zur Berufsausübung ist § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO
dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn sie durch vernünftige
Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert wird. Dabei müssen Eingriffszweck
und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen
(Jarass/Pieroth, a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben
ist § 49a Abs. 1 StVZO als Berufsausübungsregelung nicht zu
beanstanden. Sie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu erhalten, so dass sie durch
vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Auch
ist nicht zu erkennen, dass die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung
den Kläger unverhältnismäßig belastet. Sie betrifft
weder den Schwerpunkt der Berufsausübung, nämlich die Beförderung
selbst, noch greift sie wesentlich in die damit verbundene Möglichkeit
ein, Fremdwerbung zu betreiben. Dem Kläger bleibt es nämlich
unbenommen, die Dachwerbeträger weiterhin unbeleuchtet für Fremdwerbung
zu nutzen. Lediglich die Beleuchtung dieser Dachwerbeträger wird
untersagt, so dass sich die Versagung auch zeitlich nur begrenzt, nämlich
bei Dunkelheit, auswirkt. Letztlich geht es bei wirtschaftlicher Betrachtung
um die finanziellen Einbußen, die der Kläger dadurch erleidet,
dass er durch die Beleuchtung seiner Werbung ein höheres Entgelt
hierfür erzielen könnte, als bei unbe¬leuchteter Werbung.
Derartige finanzielle Folgen sind indes nicht im Rahmen des Art. 12 Abs.
1 GG zu berücksichtigen. Sie wären vielmehr Art. 14 GG zuzuordnen.
Allerdings gehören derartige Erwerbschancen nicht zum Schutzbereich
des Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 8.6.1977, BVerfGE, 45, 142; vgl. auch
Beschl. v. 21.8.2002, 1 BvR 1444/02, Juris).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§
167 VwGO, 708 Ziffer 11,711 ZPO.
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