Gericht: 

VG Hamburg

Datum:

25.05.2007

Aktenzeichen:

5 K 2074-05
Vorinstanz:


Urteil
Im Namen des Volkes

In derVerwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007 durch für Recht erkannt

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit jn Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Beleuchtung von Dachwerbeträgem für zwei Taxen zu erteilen.
Der Kläger betreibt ein Taxiuntemehmen. Am 8. März 2005 beantragte er eine Ausnahmegenehmigung, um Dachwerbeträger auf zwei Taxen beleuchten zu können. Die Werbeträger sind 80 x 36 cm groß und befinden sich mitög auf den Fahrzeugdächem längs zur Fahrtrichtung. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger vor, durch die Beleuchtung entstehe keine Verkehrsgefährdung. Wenn die Beklagte hiervon ausgehe, müsse sie dies nachweisen. Im Ausland würden Dachwerbeträger bereits beleuchtet.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Zulassung licht-technischer Anlagen auf Kraftfährzeugen sei nach § 49a Abs. 1 StVZO auf die dort genannten Anlagen beschränkt. Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn das Interesse des Einzelnen das der Allgemeinheit überwiege und das Schutzgut der Vorschrift - die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer - nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Von beleuchteten Werbeträgem auf den Dächern von Persortenwagen gehe nach Einschätzung der Bundesanstalt für Straßenwesen ein hoher Ablenkungseffekt für andere Fahrzeugführer auch dann aus, wenn die Fahrzeuge am Straßenrand geparkt seien. Bei mehreren hintereinander geparkten Fahrzeugen werde der Ablenkungseffekt verstärkt. Die Schilder würden Aufmerksamkeit erregen und vom Verkehrsgeschehen ablenken, insbesondere weil sie sich nur knapp über der Augenhöhe anderer Verkehreteilnehmer befänden. Es entstehe eine Auffälligkeitskonkurrenz m Verkehrszeichen und üchtsignalen, die dazu führen könne, dass andere Verkehrsteilnehmer übersehen würden.

Mit seinem am 13. April 2005 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch trug der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung, weil deren Ablehnung unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig sei. Es handele sich um eine Beschränkung der Berufsausübung, die nicht erforderlich sei im Interesse des Gemeinwohls. Die Einschätzung der Bundesanstalt für Straßenwesen könne nicht herangezogen werden, um eine Verkehrsgefährdung zu begründen, da sie bereits mehr als sechs Jahre zurück Hege. Überdies sei weder das hier verwendete Schild in Augenschein genommen noch seien Erfahrungen aus dem Ausland verwertet worden. Im Vergleich mit anderen beleuchteten Werbeträgem seien Dachwerbeträger nicht verkehrsgefährdender. Denn eine Verkehregefährdung hänge nicht von der Ausrichtung oder der Bewegung des Werbeträgers ab. Es gebe in Berlin an zentraler Stelle eine Werbegroßfläche, auf der auch Filme liefen. Beleuchtete Dachwerbung sei seit Jahrzehnten in zahlreichen ausländischen Städten genehmigt. Seit über einem Jahr gebe es Taxen mit identischen beleuchteten Dachwerbeträgem in einigen europäischen Städten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wktersprucnsbescheid vom 13. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung habe. Nach § 70 StVZO übe sie, die Beklagte, bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Ermessen aus. Das Ermessen sei jedoch nicht darauf reduziert, dass allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtmäßig sei Es sei sachgerecht ausgeübt worden. Denn der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stünden gewichtige Interessen der Straßenverkehrssicherheit entgegen. Beleuchtete Dachwerbeträger seien eine zusätzliche Lichtquelle und führten gerade bei Dunkelheit zu einer weiteren Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Ablenkung werde dadurch verstärkt, dass sich die Werbeträger unmittelbar im Verkehrsraum auf der Straße oder am Straßenrand befänden. Keine andere Werbung sei in so großer Nähe zu anderen Fahrzeugführem. Sie werde deshalb von ihnen stärker wahrgenommen als Werbung in größerer Entfernung, wie z.B. an Bushaltestellen oder Hauswänden. Außerdem sei die Werbung in relativ geringer Höhe angebracht. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Fußgänger, Fahrradfahrer oder Verkehrszeichen bei Dunkelheit übersehen würden. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einem Zusatzverdienst müsse hinter das Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit zurücktreten, zumal er nicht geltend gemacht habe, von den Werbeeinnahmen existentiell abhängig zu sein. Dass in anderen Städten, auch in Europa, beleuchtete Dachwerbeträger zugelassen seien, sei ohne Bedeutung. Dort gelten andere rechtliche Regelungen als das hier allein maßgebliche deutsche Straßenverkehrsrecht.

Gegen den ihm am 17. Juni 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Klager am 30. Juni 2005 Klage erhoben. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, der Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung sei nicht erforderlich. Wenn hierbei angeführt werde, dass einem gleich gearteten Signalbild von Fahrzeugen große Bedeutung zukomme, bleibe unberücksichtigt, dass dies kein Selbstzweck sei und es bereits zahlreiche Ausnahmen gebe, z.B. bei seitlich reflektierender Werbung an Lkws. Es entstehe auch kein besonderer Ablenkungseffekt, weil an den Straßen bereits umfangreich beleuchtet geworben werde. Die Werbeträger fielen überdies nicht besonders auf. Bereits Jetzt hätten über 2000 Taxen eine unbeleuchtete Werbung, ohne dass daraus Gefahren entstünden. City Light Poster und City Light Boards seien mit Größen von 119 x 175 cm und 252 x 356 cm genehmigt worden. Demgegenüber seien Dachwerbeträger mit 80 x 35 cm deutlich kleiner und im Gegensatz zu den großen Werbeflächfen nur für Fußgänger gedacht.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. März 2005 und des Widerspruchabescheids vom 13. Juni 2005 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zur Beleuchtung von Dachwerbedisplays auf zwei Taxen zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, die Versagung der Ausnahmegenehmigung berühre das Grundrecht auf freie Bearfsausübung nicht, da sich der Kläger nur eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen wolle. Eine Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass ein unabweisbar zwingendes Bedürfnis an einem Dispens von einer Vorschrift der StVZO bestehe. Dabei dürften die Zielrichtung der Norm nicht ausgehöhlt und der Wille des Normgebers nicht unterlaufen werden. Ein solches zwingendes Bedürfnis liege im Falle des Klägers nicht vor. Soweit er sich auf reflektierende Werbeflächen an Lkws und stationäre Werbeflächen beziehe, seien diese nicht vergleichbar.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eine Ausnahmegenehmigung für die Beleuchtung von Dachwerbeträgern auf zwei seiner Taxen zu erhalten. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Der Kläger begehrt eine Ausnahme von § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO, wonach an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Zu diesen lichttechnischen Einrichtungen gehört die Beleuchtung von Dachwerbetragern, wie sie der Kläger bereits auf zwei seiner Taxen angebracht hat, nicht.

Eine Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO setzt voraus, dass eine Ausnahme vorliegt. Denn der Zweck derartiger Ausnahmevorschriften liegt darin, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002, 3 C 33/01, Juris). Nach diesen Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt.

Der typische Regelfall, der dem Verbot in § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO zugrunde liegt, besteht darin, jede Beleuchtung von Fahrzeugen auszuschließen, durch die ein einheitliches und eindeutiges Signalbild beeinträchtigt wird. Die Vorschrift des § 49a Abs. 1 S 1 StVZO verfolgt nämlich den Zweck, dass Fahrzeuge bei Dunkelheit ein einheitliches und eindeutiges Signalbild geben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 49a Rdnr. 4; Rüth/Beer/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, § 49a StVZO Rdnr. 3). Hierbei handelt es sich nicht - wie der Kläger meint - um einen Selbstzweck, denn die Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Ziffer 3a StVG. Danach erlässt der Bundesminister für Verkehr Rechtsverordnungen über die zur Erhaltung der Ordnung und Sicherhert auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge. § 49a Abs. 1 StVZO dient mithin dazu, aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Sicherung der Leichtigkeit des Verkehrs bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen. Damit dient die Regelung der Abwehr abstrakter Gefahren und erfordert nicht, wie der Kläger meint, den Nachweis einer konkreten Gefährdungssituation.

Indem lichttechnische Einrichtungen nach Farbe, Zahl und Anbringungsort genau bestimmt sind, wird das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs standardisiert. Dadurch wird erreicht, dass den lichttechnischen Einrichtungen ein Wiedererkennungs- und Symbolwert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.8.1988, VRS 75, 470). Jeder Verkehrsteilnehmer kann dann leicht erkennen, um was für ein Fahrzeug es sich handelt und welche Fahrtrichtung es hat. Nach vom ist nämlich grundsätzlich nur weißes, nach hinten nur rotes und nach den Seiten nur gelbes Licht zulässig. Einsatz-, Rettungs- und Polizeifahrzeugen haben außerdem eine besondere Beleuchtung. An diesem einheitlichen Signalbild kann jeder Verkehrsteilnehmer sein Verhalten im Straßenverkehr ausrichten. Der Wiedererkennungs- und Symbolwert wird zudem gesichert, indem nur lichttechnische Einrichtungen im Sinne des § 49a Abs. 1 StVZO zugelassen werden. Denn auf diese Weise wird der Gefahr vorgebeugt dass die lichttechnischen Einrichtungen tatsächlich nicht mehr wahrgenommen werden können, weil sie durch andere Beleuchtungen am Fahrzeug überlagert oder überstrahlt werden. Auch eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch andere Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug wird verhindert.

Dass dieser mit der Regelung verfolgte Zweck unverändert besteht zeigt die Antwort der Bundesregierung vom 19. Juni 2006 auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter zur Zulassung beleuchteter Dachwerbeträger auf Kraftfahrzeugen (BT-Drucks. 16/1855). Zu Ziffer 2 heißt es darin, dass dem Werbeverbot mit beleuchteten Dachwerbeträgem der Grundsatz der Erhaltung der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zugrunde liegt. Damit hat der Verordnungageber zum Ausdruck gebracht, dass die ursprüngliche Zielsetzung des § 49a SfVZO andauert. Dem steht nicht entgegen, dass in anderen, auch europäischen Ländern offenbar eine Werbung mit beleuchteten Dachwerbeträgern ermöglicht wird. Für die vom Klager erstrebte Ausröhmegenehmigung kommt es nämlich allein auf die derzeit geltenden Vorschriften der §§ 70 und 49a StVZO an.

Ein Vergleich des Regelfalls, der § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO zugrunde liegt, mit den Umständen des vorliegenden Falles ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Ausnahmefall handeln könnte. Mit dem Verbot in § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO, andere als die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechniachen Einrichtungen anzubringen, sollen u.a. auch gerade solche Beleuchtungseinrichtungen unterbunden werden wie die vom Kläger angestrebte Beleuchtung von Dachwerbeträgern (vgl. Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, VkBl 1953, 64, Nr. 44). Dass ein solches Verbot hier nicht eingreifen könnte, weil das von § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO angestrebte einheitliche Signalbild bei Dunkelheit nicht beeinträchtigt sei, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Anders als es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vermitteln wollte, handelt es sich nämlich nicht um einen unbedeutenden Werbeträger, dessen Beleuchtung kaum wahrnehmbar wäre. Hiergegen spricht bereits die Fläche des Werbeträgers von 80 cm x 35 cm. Überdies sind Werbeträger von ihrer Zweckrichtung her darauf ausgelegt, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (vgl. Ziffer 2 der Antwort der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1855), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass deren Beleuchtung nur äußerst schwach und daher kaum wahrnehmbar sein wird. Bei einer solchen Situation bildet die Beleuchtung der Dachwerbeträger im Gegensatz etwa zu der seitlich reflektierenden Werbung an Lastkraftwagen eine zusätzliche Lichtquelle, wie sie § 49a Abs. 1 S 1 StVZO im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gerade verhindern will.

Beleuchtete Dachwerbeträger wie sie der Kläger einrichten will, strahlen seitlich -je nach der Farbigkeit der durch ihn beleuchtete Werbung- Licht in unterschiedlicher Farbgebung ab und beeinträchtigen damit ein einheitliches Signalbild. Zugleich stören das von ihnen abgestrahlte farbige Licht und der Anbringungsort der Werbeträger die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Signalbildes zu ihrer jeweiligen Bedeutung. Außerdem werden durch die zusatzlichen Lichtquellen die anderen vorgeschriebenen und zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen in anderer Weise wahrgenommen, sei es, dass sie überstrahlt werden, sich die Lichteffekte überlagern oder die beleuchteten Dachwerbeträger von anderen Beteudrtungseinrichtungen ablenken. Hinzu kommt ein allgemeiner Überstrahlungs- und Ablenkungseffekt im Straßenverkehr. Beleuchtete Dachwerbeträger würden sich nämlich genau in Sichthöhe von Fußgängern und Autofahrern befinden. Sie ziehen dadurch, wie es durch ihren Werbeeffekt beabsichtigt ist, die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf sich, sodass die Gefahr besteht, dass andere Verkehrseinrichtungen oder Verkehrsteilnehmer übersehen werden. Der optische Reiz wird dann erhöht, wenn sich der beleuchtete Dachwerbeträger bewegt, weil das Taxi fährt. Dieser Ablenkungseffekt, der gerade im Verkehrsraum hervorgerufen wird, unterscheidet Dachwerbeträger von anderen beleuchteten Werbeflächen. Sie weisen zwar unter Umständen eine erhebliche Größe auf und zeigen Werbung vereinzelt sogar in Form kurzer Werbespots, befinden sich aber allesamt nicht unmittelbar im auch fließenden Verkehrsraum wie es bei den Dachwerbeträgem der Fall ist

Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung, wenn das Merkmal einer Ausnahmesituation als unverachtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 SfVZO angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 21.2.2002, a.a.O.). Das der Beklagten nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist nämlich nicht in der Weise eingeschränkt, dass allein die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger als rechtmäßig anzusehen wäre. Insbesondere folgen eine Ermessensreduzierung und ein sich daraus ergebender Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht aus Art 12 Abs. 1 GG. Das Gericht geht davon aus, dass § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO in die Berufsausübungsfreiheit eingreift. Ein solcher Eingriff ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt
Bei dem von § 49a Abs. 1 S, 1 StVZO mit umfassten Verbot, Dachwerbeträger an Taxis zu beleuchten, dürfte es sich um eine Regelung mit berufsregelnder Tendenz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG handeln. Das ist der Fall, wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und in Folge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006 Art. 12 Rdnr. 12 m.w.N.). Das Gericht geht davon aus, dass die Berufsausübung als Taxiunternehmer inzwischen nicht mehr nur die bloße Beförderung von Fahrgästen erfasst, sondern darüber hinaus auch Werbungsmaßnahmen an den Taxen. Hierbei dürften im Bereich des Taxigewerbes inzwischen nicht nur Maßnahmen der Eigenwerbung, sondern auch die Nutzung von Betriebsmitteln für Fremdwerbung zur Berufsausübung zählen. Eine solche Fremdwerbung dürfte nämlich inzwischen typischerweise mit zur Tätigkeit als Taxiunternehmer dazugehören (so auch VG Hannover, Urt. v. 20.7.2005, 5 A 3675/04; offen gelassen vom VG Berlin, Urt. v. 14.12.2006, VG 11 A 622.05).

Als Regelung zur Berufsausübung ist § 49a Abs. 1 S. 1 StVZO dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert wird. Dabei müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (Jarass/Pieroth, a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist § 49a Abs. 1 StVZO als Berufsausübungsregelung nicht zu beanstanden. Sie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu erhalten, so dass sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung den Kläger unverhältnismäßig belastet. Sie betrifft weder den Schwerpunkt der Berufsausübung, nämlich die Beförderung selbst, noch greift sie wesentlich in die damit verbundene Möglichkeit ein, Fremdwerbung zu betreiben. Dem Kläger bleibt es nämlich unbenommen, die Dachwerbeträger weiterhin unbeleuchtet für Fremdwerbung zu nutzen. Lediglich die Beleuchtung dieser Dachwerbeträger wird untersagt, so dass sich die Versagung auch zeitlich nur begrenzt, nämlich bei Dunkelheit, auswirkt. Letztlich geht es bei wirtschaftlicher Betrachtung um die finanziellen Einbußen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er durch die Beleuchtung seiner Werbung ein höheres Entgelt hierfür erzielen könnte, als bei unbe¬leuchteter Werbung. Derartige finanzielle Folgen sind indes nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Sie wären vielmehr Art. 14 GG zuzuordnen. Allerdings gehören derartige Erwerbschancen nicht zum Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfG, Beschl. v. 8.6.1977, BVerfGE, 45, 142; vgl. auch Beschl. v. 21.8.2002, 1 BvR 1444/02, Juris).

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Ziffer 11,711 ZPO.