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In der Verwaltungsstreitsache wegen
Taxen- und Mietwagengenehmigung;
hier: Berufung
der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München vom 25. Oktober 1989, erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,
11. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 1991 folgenden Beschluß:
I. Die
Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin beantragte am 25. November 1986 die Erteilung einer
Gemischtgenehmigung zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen für den VW-Kleinbus
mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der Gemeinde ... im Landkreis München.
Der Inhaber der klägerischen Firma besitzt noch zwei weitere Firmen
in ... .
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1987 lehnte das Landratsamt München
den Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß
der Erteilung einer sogenannten Gemischtgenehmigung, die im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe, öffentliche
Belange entgegenstünden. Für die Fahrgäste sei oft unklar,
ob eine Taxe oder ein Mietwagen bestiegen würde und welcher Fahrpreis
nun¬
mehr maßgeblich sei. Außerdem könnte Pflichten unterlaufen
werden, einerseits die Betriebsbeförderungs- und Tarifpflicht des
Taxenverkehrs und andererseits das Rückkehrgebot zum Betriebssitz.
Auch wirtschaftliche Überlegungen würden eine solche Mischgenehmigung
nicht erforderlich machen. In dem Betriebssitz der klägerischen Firma
mit mehr als 20 000 Einwohnern, würden sowohl eine Taxe als auch
ein Mietwagen wirtschaftlich einsetzbar sein. Der Antragssteller könne
sich auch nicht auf einen Bezugsfall berufen, da diese Mischkonzession
bereits 1978 erteilt worden sei und somit unter den Schutz des Besitzstandes
falle. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung
von Oberbayern am 3. März 19 89 zurück. Die Behörde habe
ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
Gegen die
Bescheide der Verwaltungsbehörden erhob die Klägerin am 6. April
19 89 Klage. Da das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen zwischenzeitlich veräußert worden ist und ein Ersatzfahrzeug
auf die klagende Firma noch nicht zugelassen wurde, beantragte die Klägerin,
festzustellen, daß die abgelehnte Erteilung der Mischkonzession
für das Fahrzeug im Bescheid des Landratsamtes München vom 4
. Dezember 1987 und im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern
vom 3. März 19 89 rechtswidrig war.
Die Klage
wurde mit Urteil vom 25. Oktober 1989 abgewiesen. Zwar sei die Klage als
Forsetzungsfeststellungsklage zulässig, doch habe sie in der Sache
keinen Erfolg. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nach § 46
Abs. 3 PBefG sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Die angestellten Abwägungen zwischen den Argumenten gegen eine Zulassung
mit den wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Antragstellerin seien von
der Sache her gerechtfertigt. Gegen eine Zulassung spreche zu Recht, daß
an einem funktionierenden Taxigewerbe ein dringendes Interesse der Allgemeinheit
bestehe. Insbesondere sei die Überlegung, daß bei der Erteilung
von sog. Gemischtgenehmigungen jeweils die günstigere Situation für
den Unternehmer genutzt und dementsprechend die lästigeren Pflichten
unterlaufen werden, nicht von der Hand zu weisen. Dies gelte vor allem
für die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifplicht des Kraftdroschkenverkehrs
einerseits sowie das Rückkehrgebot zum Betriebssitz des Mietwagenverkehrs
andererseits. Da eine behördliche Überwachung kaum möglich
sei, könne dieses Unterlaufen äußerst schwer kontrolliert
werden. Berechtigt seien auch die Bedenken, daß Fahrgäste sich
oft im unklaren darüber seien, ob sie ein Taxi mit einer festen Gebührenordnung
oder einen Mietwagen mit freier Fahrpreisvereinbarung besteigen. Private
Belange, insbesondere wirtschaftlicher Art, die gegenüber den öffentlichen
Belangen überwiegen würden, seien auf der Klägerseite nicht
erkenntlich. Offenbar stünden ausreichend Fahrer für Taxen zur
Verfügung. Daß gegebenenfalls Fahrer unter Umgehung der Steuer-und
Sozialversicherungspflicht eher geneigt seien, einen Mietwagen zu fahren,
rechtfertige nicht, die wirtschaftlichen Belange höher als das öffentliche
Interesse anzusetzen. Auch habe die Klägerseite nicht den Eindruck
vermitteln können, daß die Lebensexistenz von der Erteilung
der Gemischtkonzession abhinge. Derartige Überlegungen seien aber
letztlich für die Einführung des § 46 Abs. 3 PBefG maßgeblich
gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung
bestehe kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Wie der Vertreter
des Landratsamtes ausgeführt hat, würden neue Gemischtkonzessionen
nicht mehr erteilt; vielmehr würden den Altunternehmern nur die bereits
erteilten Genehmigungen im Hinblick auf die sog. Besitzstandsklausel nach
§ 13 Abs. 3 PBefG verlängert. Die Frage, ob die Verlängerungen
tatsächlich gerechtfertigt sind, brauche hier nicht entschieden zu
werden. Könnten sich Altunternehmer nämlich tatsächlich
auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, sei die Klägerin als Neuantragstellerin
zu Recht differenziert behandelt worden. Sei die Verlängerung aber
fehlerhaft, weil die allgemeinen Bedenken an einem funktionierenden Gelegenheitsverkehr
mit Kraftdroschken und Mietwagen übersehen worden sind, ergebe sich
für die Klägerin kein Anspruch darauf, genauso fehlerhaft behandelt
zu werden. Auch im Hinblick auf Art. 12 GG erscheine die Versagung nicht
rechtswidrig.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren
weiter. Der Genehmigungsbehörde sei ein eklatanter Verstoß
gegen Art. 3 I GG vorzuwerfen. Ohne Vorliegens eines irgendwie gearteten
sachlichen Differenzierungsgrundes sei bei gleicher Sach- und Rechtslage
dem einen Unternehmer die Mischkonzession erteilt worden, der Klägerin
jedoch nicht.
Die Versagung mit dem Argument "keine Gleichheit im Unrecht"
sei geradezu grotesk. Sollte die Genehmigungsbehörde entgegen ihrer
eigenen Handhabung der Auffassung sein, die Wiedererteilung der Mischkonzessionen
sei rechtsfehlerhaft, sei es völlig unverständlich, warum die
Wiedererteilung gleichwohl nicht nur einmal, sondern gleich mehrere Male
erfolgte. Im Hinblick darauf habe ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung
der Gemischtkonzession bestanden undzwar aus dem Aspekt der Selbstbindung
der Verwaltung.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Gemischtkonzessionen kämen
ausnahmsweise in Betracht, wenn in Gemeinden mit geringem Fahrgastaufkommen
ein Fahrzeugeinsatz jeweils nur als Taxi oder
nur als Mietwagen nicht wirtschaftlich erscheine. Eine solche Situation
liege in der Gemeinde ... sowohl angesichts ihrer Einwohnerzahl als auch
einer Vielzahl von vorhandenen Unternehmern nicht vor. Das Verwaltungsgericht
habe zutreffend eine Selbstbindung der Verwaltung verneint. Es sei grundsätzlich
davon auszugehen, daß Konzessionsverlängerungen bei Altunternehmern
nur noch ausnahmsweise bei erheblichen Interessen des Altunternehmers
erfolgen dürften.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten
auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß (§ 130 a VwGO) hin gewiesen. Von dieser Möglichkeit
hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 7. Februar 1991 Gebrauch gemacht.
Sie tritt einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entgegen
und weist nochmals auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
hin.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung nach § 130
a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden,
denn er hält eine Beweisaufnahme, die im Berufungsverfahren im übrigen
auch nicht beantragt ist, nicht für erforderlich, eine mündliche
Verhandlung für entbehrlich und die Berufung einstimmig für
unbegründet. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört worden
(§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz
VwGO). Des Einverständnisses der Parteien bedarf es hierzu nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts
im angefochtenen Urteil in vollem Umfang, weist die Berufung aus diesen
Gründen zurück und sieht von einer nochmaligen umfassenden Darstellung
der Entscheidungsgründe nach § 130 b VwGO ab, zumal die zur
Begründung der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte bereits Gegenstand
des erstinstanziellen Verfahrens waren. Auch der Senat ist der Auffassung,
daß Konzessionsverlängerungen bei sog. Altunternehmern -unabhängig
von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - nicht als Bezugsfälle
für völlig neu zu erteilende Mischkonzessionen dienen können
und für diese Fälle auch nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung
führen können. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die
Verwaltungsbehörden bis zum Verkauf des klägerischen Fahrzeugs
Mischkonzessionen an andere Unternehmer erteilt hätten, die bislang
solche nicht besaßen, braucht hier nicht entschieden zu werden,
da Anhaltspunkte für eine derartige Verwaltungspraxis nicht vorliegen.
Wie das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 21. Mai 1990 zeigt,
ist die Behörde im Gegenteil sogar entschlossen, darauf hinzuwirken,
daß auch bei Altunternehmern Mischgenehmigungen nur ausnahmsweise
verlängert werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz
4 VwGO nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach. § 131 Abs.
2 VwGO nicht vorliegen. |