Gericht: 

VGH München

Datum:

18.02.1991

Aktenzeichen:

11 B 90.140 M
Vorinstanz: VG München vom 25.10.1991 - 6 K 89.1372



In der Verwaltungsstreitsache wegen
Taxen- und Mietwagengenehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 1989, erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 1991 folgenden Beschluß:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Klägerin beantragte am 25. November 1986 die Erteilung einer Gemischtgenehmigung zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen für den VW-Kleinbus mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der Gemeinde ... im Landkreis München. Der Inhaber der klägerischen Firma besitzt noch zwei weitere Firmen in ... .

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1987 lehnte das Landratsamt München den Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß der Erteilung einer sogenannten Gemischtgenehmigung, die im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe, öffentliche Belange entgegenstünden. Für die Fahrgäste sei oft unklar, ob eine Taxe oder ein Mietwagen bestiegen würde und welcher Fahrpreis nun¬
mehr maßgeblich sei. Außerdem könnte Pflichten unterlaufen werden, einerseits die Betriebsbeförderungs- und Tarifpflicht des Taxenverkehrs und andererseits das Rückkehrgebot zum Betriebssitz. Auch wirtschaftliche Überlegungen würden eine solche Mischgenehmigung nicht erforderlich machen. In dem Betriebssitz der klägerischen Firma mit mehr als 20 000 Einwohnern, würden sowohl eine Taxe als auch ein Mietwagen wirtschaftlich einsetzbar sein. Der Antragssteller könne sich auch nicht auf einen Bezugsfall berufen, da diese Mischkonzession bereits 1978 erteilt worden sei und somit unter den Schutz des Besitzstandes falle. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern am 3. März 19 89 zurück. Die Behörde habe ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

Gegen die Bescheide der Verwaltungsbehörden erhob die Klägerin am 6. April 19 89 Klage. Da das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zwischenzeitlich veräußert worden ist und ein Ersatzfahrzeug auf die klagende Firma noch nicht zugelassen wurde, beantragte die Klägerin, festzustellen, daß die abgelehnte Erteilung der Mischkonzession für das Fahrzeug im Bescheid des Landratsamtes München vom 4 . Dezember 1987 und im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. März 19 89 rechtswidrig war.

Die Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 1989 abgewiesen. Zwar sei die Klage als Forsetzungsfeststellungsklage zulässig, doch habe sie in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nach § 46 Abs. 3 PBefG sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die angestellten Abwägungen zwischen den Argumenten gegen eine Zulassung mit den wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Antragstellerin seien von der Sache her gerechtfertigt. Gegen eine Zulassung spreche zu Recht, daß an einem funktionierenden Taxigewerbe ein dringendes Interesse der Allgemeinheit bestehe. Insbesondere sei die Überlegung, daß bei der Erteilung von sog. Gemischtgenehmigungen jeweils die günstigere Situation für den Unternehmer genutzt und dementsprechend die lästigeren Pflichten unterlaufen werden, nicht von der Hand zu weisen. Dies gelte vor allem für die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifplicht des Kraftdroschkenverkehrs einerseits sowie das Rückkehrgebot zum Betriebssitz des Mietwagenverkehrs andererseits. Da eine behördliche Überwachung kaum möglich sei, könne dieses Unterlaufen äußerst schwer kontrolliert werden. Berechtigt seien auch die Bedenken, daß Fahrgäste sich oft im unklaren darüber seien, ob sie ein Taxi mit einer festen Gebührenordnung oder einen Mietwagen mit freier Fahrpreisvereinbarung besteigen. Private Belange, insbesondere wirtschaftlicher Art, die gegenüber den öffentlichen Belangen überwiegen würden, seien auf der Klägerseite nicht erkenntlich. Offenbar stünden ausreichend Fahrer für Taxen zur Verfügung. Daß gegebenenfalls Fahrer unter Umgehung der Steuer-und Sozialversicherungspflicht eher geneigt seien, einen Mietwagen zu fahren, rechtfertige nicht, die wirtschaftlichen Belange höher als das öffentliche Interesse anzusetzen. Auch habe die Klägerseite nicht den Eindruck vermitteln können, daß die Lebensexistenz von der Erteilung der Gemischtkonzession abhinge. Derartige Überlegungen seien aber letztlich für die Einführung des § 46 Abs. 3 PBefG maßgeblich gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bestehe kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Wie der Vertreter des Landratsamtes ausgeführt hat, würden neue Gemischtkonzessionen nicht mehr erteilt; vielmehr würden den Altunternehmern nur die bereits erteilten Genehmigungen im Hinblick auf die sog. Besitzstandsklausel nach § 13 Abs. 3 PBefG verlängert. Die Frage, ob die Verlängerungen tatsächlich gerechtfertigt sind, brauche hier nicht entschieden zu werden. Könnten sich Altunternehmer nämlich tatsächlich auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, sei die Klägerin als Neuantragstellerin zu Recht differenziert behandelt worden. Sei die Verlängerung aber fehlerhaft, weil die allgemeinen Bedenken an einem funktionierenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken und Mietwagen übersehen worden sind, ergebe sich für die Klägerin kein Anspruch darauf, genauso fehlerhaft behandelt zu werden. Auch im Hinblick auf Art. 12 GG erscheine die Versagung nicht rechtswidrig.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Der Genehmigungsbehörde sei ein eklatanter Verstoß gegen Art. 3 I GG vorzuwerfen. Ohne Vorliegens eines irgendwie gearteten sachlichen Differenzierungsgrundes sei bei gleicher Sach- und Rechtslage dem einen Unternehmer die Mischkonzession erteilt worden, der Klägerin jedoch nicht.

Die Versagung mit dem Argument "keine Gleichheit im Unrecht" sei geradezu grotesk. Sollte die Genehmigungsbehörde entgegen ihrer eigenen Handhabung der Auffassung sein, die Wiedererteilung der Mischkonzessionen sei rechtsfehlerhaft, sei es völlig unverständlich, warum die Wiedererteilung gleichwohl nicht nur einmal, sondern gleich mehrere Male erfolgte. Im Hinblick darauf habe ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Gemischtkonzession bestanden undzwar aus dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Gemischtkonzessionen kämen ausnahmsweise in Betracht, wenn in Gemeinden mit geringem Fahrgastaufkommen ein Fahrzeugeinsatz jeweils nur als Taxi oder
nur als Mietwagen nicht wirtschaftlich erscheine. Eine solche Situation liege in der Gemeinde ... sowohl angesichts ihrer Einwohnerzahl als auch einer Vielzahl von vorhandenen Unternehmern nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend eine Selbstbindung der Verwaltung verneint. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß Konzessionsverlängerungen bei Altunternehmern nur noch ausnahmsweise bei erheblichen Interessen des Altunternehmers erfolgen dürften.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß (§ 130 a VwGO) hin gewiesen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 7. Februar 1991 Gebrauch gemacht. Sie tritt einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entgegen und weist nochmals auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hin.

II.
Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, denn er hält eine Beweisaufnahme, die im Berufungsverfahren im übrigen auch nicht beantragt ist, nicht für erforderlich, eine mündliche Verhandlung für entbehrlich und die Berufung einstimmig für unbegründet. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz VwGO). Des Einverständnisses der Parteien bedarf es hierzu nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang, weist die Berufung aus diesen Gründen zurück und sieht von einer nochmaligen umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 130 b VwGO ab, zumal die zur Begründung der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte bereits Gegenstand des erstinstanziellen Verfahrens waren. Auch der Senat ist der Auffassung, daß Konzessionsverlängerungen bei sog. Altunternehmern -unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - nicht als Bezugsfälle für völlig neu zu erteilende Mischkonzessionen dienen können und für diese Fälle auch nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen können. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Verwaltungsbehörden bis zum Verkauf des klägerischen Fahrzeugs Mischkonzessionen an andere Unternehmer erteilt hätten, die bislang solche nicht besaßen, braucht hier nicht entschieden zu werden, da Anhaltspunkte für eine derartige Verwaltungspraxis nicht vorliegen. Wie das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 21. Mai 1990 zeigt, ist die Behörde im Gegenteil sogar entschlossen, darauf hinzuwirken, daß auch bei Altunternehmern Mischgenehmigungen nur ausnahmsweise verlängert werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach. § 131 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.