Gericht: 

OVG Koblenz

Datum:

14.11.2008

Aktenzeichen:

10 B 10912/08
Vorinstanz:

 

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. November 2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 31. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Beschwerde trifft es zunächst nicht zu, dass die Kammer im Rahmen ihrer Prüfung, ob die Begründung der Antragsgegnerin für die von ihr angeordnete sofortige Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hätte abstellen dürfen, sondern statt dessen als Prüfungsmaßstab § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hätte heranziehen müssen. Insofern verkennt der Antragsteller, dass die von der Kammer insoweit durchgeführte Prüfung nur die formellen Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollziehungsanordnung betraf, nämlich ob ihr von der Antragsgegnerin eine schriftliche Begründung beigefügt und dabei auf den vorliegenden konkreten Einzelfall abstellt worden war; diese Prüfung ist indessen - wie auch erfolgt - allein auf der Grundlage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorzunehmen. Demgegenüber hat sich die Kammer der unabhängig davon zu sehenden Frage, ob das von der Antragsgegnerin für die Vollziehungsanordnung gemäß
§ 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO angeführte öffentliche Interesse auch tatsächlich das Interesse des Antragstellers überwiegt, erst im Rahmen ihrer nachfolgenden materiellen Prüfung zugewandt, bei der indessen - wie ebenfalls geschehen - auf § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen ist.

Sodann ist das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller verfügten Fahrerlaubnisentziehung überwiegt, weil sich diese Maßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i, V. m. § 46 Abs. 1 FeV als offensichtlich rechtmäßig erweist. Damit im Zusammenhang hat es zudem zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der Nichtbeibringung des dem Antragsteller aufgegebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen durfte, da die dieser Schlussfolgerung vorausgegangene Anordnung zur Gutachensbeibringung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ebenfalls zu Recht erfolgt war.

Insofern lässt sich zunächst nicht feststellen, dass diese Anordnung im Hinblick auf § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bereits unter formellen Gesichtspunkten fehlerhaft ist. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im 1. Halbsatz dieser Bestimmung angesprochene Erfordernis, wonach die Behörde dem Betroffenen die Gründe für ihre Zweifel an dessen Eignung darzulegen hat. Gemäß dieser Darlegungspflicht sind von der Behörde die ihre Eignungszweifel begründenden Tataschen so genau zu bezeichnen, dass der Betroffene erkennen kann, was konkret den Anlass für ihre Aufforderung bildet und ob das Angeführte tatsächlich die behördlichen Zweifel zu rechtfertigen vermag. Diesen Anforderungen ist hier ersichtlich genügt. Hiernach hatte die Antragsgegnerin die Kraftfahreignung des Antragstellers bezweifelt, weil dieser durch das Amtsgericht Worms vom 16. August 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden war, nachdem er gemäß dem dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt am 16. Dezember 2004 als Lastwagenfahrer einen anderen Fahrer mittels einer Waffe körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hatte. Überdies hatte sie damit im Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass bei Personen, die zur Durchsetzung eigener Interessen mit großem Aggressionspotential, nicht beherrschten Affekten und unkontrolliertem Handeln in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzen, zu besorgen steht, dass diese im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer zumindest in den hier häufig auftretenden Konfliktsituationen nicht respektieren werden.

Daneben erweist sich die Anordnung vom 10. Juni 2008 vorliegend aber auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin darin dem Antragsteller entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz FeV nicht außerdem mitgeteilt hat, dass. er die an die Gutachtensstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Diese Mitteilung soll auch dem weniger rechtskundigen Bürger verdeutlichen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwar bestimmt, welche Unterlagen an die Begutachtungs­ stelle übersandt werden müssen, dass der Betroffene als Auftraggeber der Begutachtung aber zumindest die Gelegenheit haben muss, sich über diese zu informieren; daneben soll diese Möglichkeit zur Einsichtnahme aus Gründen der Transparenz des Verwaltungshandelns angeboten werden (vgl. dazu BR-Dr. 497/02, S. 63). Obgleich diese Mitteilungspflicht mithin auch im Interesse des Betroffenen vorgesehen ist, hat sie ersichtlich doch nicht die gleiche essentielle Bedeutung für das weitere Verfahren wie die im 1. Halbsatz geregelten Mitteilungspflichten; von daher erscheint bereits fraglich, ob ihre Nichteinhaltung in gleicher Weise wie die Nichteinhaltung dieser zuletzt genannten Mitteilungs­ pflichten zur Fehlerhaftigkeit der Anordnung führt und damit ebenfalls zur Folge hat, dass die Behörde im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung durch den Betroffenen nicht auf dessen Ungeeignetheit schließen darf (vgl. dazu auch Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 2, Rdnr. 88). Indes kann dies vorliegend dahinstehen, ist doch insoweit zu sehen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen des von ihm selbst eingeleiteten und den Ausgangspunkt des vorliegenden Entziehungsverfahrens bildenden Antragsverfahrens auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klasse DE von der Antragsgegnerin auf diese für sie wesentlichen Entscheidungsgrundlagen in der Form des Strafurteils sowie der ergänzenden Anklageschrift hingewiesen worden war und diese dabei überdies den Antragsteller sogar zu dessen Vorlage aufgefordert hatte (vgl. dazu den Vermerk auf Bl. 163 VA). Von daher aber bedurfte es in der Tat von ihrer Seite nicht etwa noch eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Antragsteller diese Unterlagen als die an die Gutachtensstelle zu übersendenden Vorgänge bei ihr einsehen könne (vgl. dazu § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG sowie VGH München, Beschl. vom 6. Februar 2008 - 11 CE 07.3089 -).

Des Weiteren ist die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ergangene Anordnung der Beibringung des von der Antragsgegnerin für erforderlich erachteten medizinisch-psychologischen Gutachtens auch in der Sache selbst nicht zu beanstanden. Hierzu kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Dies gilt dabei namentlich insoweit, als die Kammer angesichts der vom Antragsteller begangenen Straftat von „Anhaltspunkten" für ein beim Antragsteller bestehendes hohes Aggressions­ potential sowie von der fortbestehenden Klärungsbedürftigkeit der damit im Zusammenhang aufgetretenen Eignungszweifel ungeachtet des seit deren Begehung verstrichenen Zeitraums ausgegangen ist.

Darüber hinaus trifft es entgegen der Beschwerde aber auch nicht zu, dass sich die Antragsgegnerin nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Urteil des Amtsgerichts in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Anklageschrift habe stützen dürfen, da zwischen beiden insofern eine Diskrepanz bestehe, als die Anklage auf eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gerichtet gewesen sei, wogegen das Amtsgericht davon abweichend lediglich eine solche in einem minderschweren Fall als gerechtfertigt angesehen habe. Ersichtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine dem Antragsteller günstigere rechtliche Subsumtion der Tatumstände bei der Anwendung des § 224 StGB durch das Gericht, ohne dass damit im Zusammenhang jedoch in der Sache selbst eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft einhergegangen ist. In Sonderheit lässt sich hiernach nicht feststellen, dass das Amtsgericht - entsprechend den Einlassungen des Antragstellers in seiner diesem gegenüber unter dem 24. Februar 2005 abgegebenen Stellungnahme zum Tatgeschehen - etwa davon ausgegangen ist, dass er von seinem Opfer provoziert worden sei und das von ihm ohnehin in seiner Hosentasche mitgeführte Messer lediglich zu Verteidigungszwecken eingesetzt habe. Dies muss schon deshalb gelten, weil das Amtsgericht ungeachtet dieser Einlassungen des Antragstellers und trotz deren offensichtlichen Widerspruchs zu den Angaben des Zeugen bei dessen Vernehmung noch am Tattag in der Hauptverhandlung vom 16. August 2005 diesbezüglich in keine Beweisaufnahme eingetreten war. Damit aber muss es dabei bleiben, dass das Amtsgericht entsprechend seiner abschließenden Bezugnahme auf die Anklage seiner Verurteilung auch allein die dortige Sachverhaltsdarstellung zu Grunde gelegt hatte, wonach der Antragsteller nach einer verbalen Auseinandersetzung ungeachtet deren Beendigung durch das Opfer und dessen Rückkehr zu seinem LKW aus der Fahrertür seines eigenen LKW ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm geholt hatte, sodann dieses in der Hand haltend erneut zu dem Opfer gelaufen war und er schließlich im Zusammenhang mit dem Versuch des Opfers, seinen Arm zu ergreifen, und dem sich daraus ergebenden Gerangel in dessen Rücken gestoßen hatte. Schließlich lässt sich damit im Zusammenhang auch nicht etwa feststellen, dass das Amtsgericht angesichts des Ergebnisses der Hauptverhandlung bewusst von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat; fehlt es doch insoweit in dem Strafurteil an jeglichen Ausführungen, denen sich auch nur ansatzweise entnehmen ließe, dass das Amtsgericht seinerzeit überhaupt und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Fahreignung des Antragstellers beurteilt hätte (vgl. BVerwG, DAR 1988, S. 390).

Ebenso rügt die Beschwerde ohne Erfolg, dass die vom Antragsteller Ende 2004 begangene Straftat angesichts des seitdem verstrichenen Zeitraums nicht mehr als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte herangezogen werden dürfen. Wenn es hiernach auch zutrifft, dass ein derart weitreichender Eingriff, wie er mit einer solchen Begutachtung verbunden ist, nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der bei dem Betroffenen in der Vergangenheit zu Tage getretene Eignungsmangel weiterhin vorliegt und sich nach wie vor auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (vgl. BVerwG, DVBI. S. 1337), so sind doch diese Voraussetzungen hier gleichfalls erfüllt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller begangene Straftat ungeachtet ihre Einstufung als minderschwerer Fall hinreichende Anhaltspunkte für ein bei ihm vorliegendes hohes Aggressionspotential nebst gegebenenfalls damit einhergehenden nicht beherrschten Affekten oder unkontrollierten Impulsen offenbart hatte und dass es sich dabei um Eigenschaften handelt, die zumeist auf Dauer mit der Persönlichkeit des Betreffenden verbunden sind, was mithin auch für die Person des Antragstellers zu besorgen steht. Damit aber lässt sich jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller seit jenem Unfall nicht mehr in vergleichbarer Weise in Erscheinung getreten ist, nicht feststellen, das Tatgeschehen habe zum Zeitpunkt des Vorgehens der Antragsgegnerin keinen hinreichenden Gefahrenverdacht mehr zu begründen vermocht.

Vor diesem Hintergrund begegnet die in Rede stehende Anordnung des Weiteren auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es sich bei der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, hat doch die Antragsgegnerin auch insoweit hinreichend deutlich gemacht, warum sie sich auf der Grundlage des dem Kläger zur Last gelegten Geschehens zur Anordnung der Gutachtensbeibringung entschlossen hatte. Ihre diesbezüglich angeführten Erwägungen, wonach der Straßenverkehr als soziales Handlungsfeld in besonderer Weise die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme der Beteiligten erforderten, wogegen bei Verkehrsteilnehmern mit einem Fehlverhalten, wie es beim Kläger zu Tage getretenen sei, nicht zu erwarten sei, dass sie im Straßenverkehr die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer respektieren würden, sind ersichtlich nicht ermessensfehlerhaft. Ebenso trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin damit im Zusammenhang die konkreten Gegebenheiten, namentlich den Umstand, dass der Vorfall sich bereits Ende 2004 ereignet gehabt hatte und der Kläger seitdem weiterhin als Berufskraftfahrer ohne vergleichbare Übergriffe am Straßenverkehr teilgenommen hatte, außer Acht gelassen hätte. Dagegen sprechen die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin, worin es heißt, dass, solange ein solches Fehlverhalten bestehe, auch mit verkehrssicher­ heitswidrigen Auffälligkeiten zu rechnen sei, weswegen eben diese Fragen einer Begutachtung zugeführt werden müssten.

Durfte hiernach die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV in zulässiger Weise aus der Nichtbefolgung ihrer Anordnung durch den Antragsteller auf dessen Nichteignung schließen, so erweist sich endlich auch die von ihr daraufhin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV ausgesprochene Fahrerlaubnis­ entziehung als offensichtlich rechtmäßig.

Damit aber kann der Antragsteller nicht im Rahmen der Abwägung der wider­ streitenden öffentlichen und privaten Interessen nach § 80 Abs. 5 VwGO verlangen, bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleiben zu dürfen, weil er als Berufskraftfahrer auf diese in besonderer Weise angewiesen sei und ihm unterdessen bereits seine beiden Arbeitgeber gekündigt hätten. Es gehört zu der Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Allgemeinheit vor der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr zu schützen. Demgemäß ist ein Einschreiten geboten, wenn die Behörde auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers zu schließen hat. Der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis ist dann regelmäßig unvermeidbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 1. August 2008 - 10 E 10801/08.OVG - m. w. N.).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Satz 1 VwGO unanfechtbar.