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Sachverhalt:
Aus
den Gründen: Diese Voraussetzungen liegen vor. Weder durfte der Bekl. aus der Nichtbeibringung des von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die mangelnde Eignung des Kl. schließen (l.), noch können dem Kl. Verstöße gegen Strafgesetze vorgeworfen werden, die seine Fahreignung ausschließen (2.). 1. Der Bekl. darf aus der Weigerung des Kl., ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten beizubringen, schon deswegen nicht auf dessen Nichteignung schließen, weil die Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens, die § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV benennt, nicht erfüllt sind. Die Regelung führt - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG konkretisierend - in ihren jeweiligen Ziffern 1-5 bestimmte Sachverhalte an, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kfz ableiten darf, die so schwer wiegen, dass sie das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Erstellung einen weit gehenden Persönlichkeitseingriff für den Führerscheinbewerber bzw. -Inhaber bedeutet, rechtfertigen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gefordert werden, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV beruhte, der Entzug der Fahrerlaubnis mithin wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stand oder bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, erfolgte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Urteil des LG vom 17.8.1981 hatte ihre Ursache zwar in einer Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stand, diese Entscheidung darf jedoch im vorliegenden Wiedererteilungsverfahren bei der Feststellung der Kraftfahreignung nicht mehr verwertet werden, denn ihre Eintragung im Verkehrszentralregister ist getilgt. Eine getilgte Eintragung darf für die Eignungsbeurteilung nicht mehr herangezogen werden (§ 29 Abs. 8 StVG, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG; § 51 Abs.1 BZRG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Das gilt nicht nur bei der abschließenden Feststellung der Eignung, sondern auch schon bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind. Der Begriff "Beurteilung der Eignung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG setzt bereits bei der Frage an, ob überhaupt Zweifel an der Eignung bestehen. Abgesehen davon liefe eine andere Betrachtungsweise dem in § 29 Abs. 8 StVG, § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommenden Rehabilitationsgedanken zuwider. Die rechtskräftige Entscheidung des LG war, da sie die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete, gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG im Verkehrszentralregister zu speichern. Ihre Tilgungsfrist betrug 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 i.V.m.Nr. 2 StVG) . Der Fristlauf begann, entgegen § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG, nicht mit dem Tag des Urteils, dem 17. 8. 1981, sondern erst 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, dem 17.8.1986, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der mangelnden Eignung des Kl. beruhte (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Die zehnjährige Tilgungsfrist endete damit am 17.8.1996. Unter Hinzurechnung einer Überliegefrist von 3 Monaten (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) war der Eintrag folglich am 17.11.1996 zu löschen. Dem KL, der erst am 3.7.1998 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellte, durfte deshalb diese Eintragung nicht mehr vorgehalten werden, um Eignungszweifel zu rechtfertigen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern. Die übrigen Straftaten des Kl. aus den vergangenen Jahren, insbesondere die Verurteilungen wegen Betruges, rechtfertigen keine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, da hinsichtlich dieser Straftaten die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, die allein in Frage kommen könnten, nicht vorliegen. Diese Straftaten stehen weder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Kl., noch lässt sich aus ihnen ein hohes Aggressionspotenzial ableiten. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Kl. den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt hat - sei es in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise -, nachdem er im Jahre 1990 von der Stadtverwaltung Z. zunächst einen neuen Führerschein ausgestellt erhalten hatte. Die deswegen erhobene Anklage gegen den Kl. führte zu keiner rechtskräftigen Verurteilung; der Staat verzichtete vielmehr auf seinen Strafverfolgungsanspruch und stellte das Verfahren ein. Ungeachtet des Fehlens einer rechtskräftigen Verurteilung lässt sich eine Straftat auch für den Senat hier nicht feststellen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer ein Kfz führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Zwar hat der Kl. im Zeitraum von 1992 und 1994 zeitweise ein Kfz geführt, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, der zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Vorsatz kann ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig kann ihm ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 i. V m. Abs. 1 StVG) nachgewiesen werden. Aufgrund des dem Senat unterbreiteten Sachverhalts kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kl. bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, er sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dem Kl. kann zunächst nicht widerlegt werden, dass er, bevor er bei der Stadtverwaltung Z. wegen Ausstellens eines neuen Führerscheins vorstellig wurde, sich bei der Kreisverwaltung P. nach seiner Fahrerlaubnis erkundigt hat und dort kein Hinweis erfolgte, er sei nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Als ihm dann die Stadtverwaltung Z. einen neuen Führerschein ausstellte, durfte der Kl. davon ausgehen, er sei zum Fahren eines Kfz berechtigt, nachdem auch die Straftat, aufgrund derer ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, schon lange Jahre zurücklag. Von einem juristischen Laien kann in dieser Situation nicht erwartet werden, zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein, der lediglich die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis darstellt, zu differenzieren. Mit dieser Einschätzung des Senats steht auch eine der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kl. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorangehende Verfügung des Vorsitzenden Richters der 3. Strafkammer des LG Z. in Übereinstimmung, in der es heißt, eine Verurteilung selbst wegen fahrlässiger Tatbegehung erscheine fraglich, weil der alte Führerschein des Angekl. nicht eingezogen worden und ihm durch die Stadt Z. ein neuer Führerschein unter Missachtung der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden sei (Blatt 426 VA). 2. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis scheitert schließlich auch nicht deswegen, weil der Kl. wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die diesbezügliche Vorschrift des § 11 Abs. l Satz 3 FeV erfasst zwar nicht ausschließlich Verkehrsstraftaten, sondern auch allgemeine Straftaten, diese jedoch nur dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten
§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnet keine weitere Sanktionsmöglichkeiten für Straftäter, sondern beinhaltet eine ordnungsrechtliche Regelung, um Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, die sich durch die Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr ergeben. Für diese Auffassung des Senats spricht nunmehr auch die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, nach der zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigende Eignungszweifel nur begründet sind, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Fahreignung stehen. Sollen Nicht-Verkehrsstraftaten den Eignungsausschluss begründen, so ist deshalb im Einzelnen aufzuzeigen und festzustellen, worin das charakterliche Defizit besteht, aus dem Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs folgen könnten. Die Verurteilungen des Kl. in den vergangenen Jahren tragen eine Schlussfolgerung auf das Vorliegen derartiger charakterlicher Defizite nicht. Das Urteil vom 21.8.1997 bescheinigt dem Kl. zwar, er versuche mit allen erlaubten und unerlaubten Tricks die "öffentliche Hand" zu betrügen, zudem wird ihm keine günstige Sozialprognose gestellt, gleichwohl lässt sich aus dem - an sich zwar bedenklichen -Verhalten nicht schließen, der Kl. werde die im Straßenverkehr geltenden Regeln missachten. |
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