Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

27.06.2007

Aktenzeichen:

3 K 433/07
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 27. Juni 2007 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß den §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die vom Kläger begehrte Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 19. September 2006, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen ABM und L entzogen wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 7. März 2007, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat zu Recht mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007 dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. §§ 46 Abs. 1,11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betroffenen nach §§ 11 - 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinischpsychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß §11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hinzuweisen ist.

Diese Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens oder aus einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Berechtigung zur Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann die Behörde die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, fordern.

Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der §§ 46 Abs. 3 i. V. m. §§11-14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dabei ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 StVG eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten
hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den mit seit dem 6. Mai 2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 18. April 2006 (Az: ...) abgeurteilten Taten des Klägers vom 5. November 2005, nämlich Nötigung und Beleidigung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, Anhaltspunkte für ein über das „Normalmaß" hinausgehendes Aggressionspotential des Klägers erkannt, dessen Relevanz für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären war. So wurde der Kläger wegen Nötigung und Beleidigung gemäß §§ 185, 240 Strafgesetzbuch - StGB - rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstraße von 750,- € verurteilt, weil er am 5. November 2005 gegen 13.00 Uhr mit dem Pkw VW Golf, ..., auf der Industriestraße in Mannheim mit erhöhter Geschwindigkeit auf den gerade ordnungsgemäß die Straße überquerenden Fußgänger B. B. zufuhr und diesen dadurch gezielt zum schnelleren Laufen zwang, um nicht angefahren zu werden. Außerdem titulierte er den Geschädigten W. N., der ihn zur Rede stellte, als „Drecksack", um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen.

Dieses Verhalten des Klägers im Straßenverkehr gibt deutliche Hinweise, dass er nicht in der Lage ist, sich in ganz alltäglichen Verkehrssituationen in dem erforderlichen Maß zu beherrschen. Das Zufahren mit erhöhter Geschwindigkeit auf eine gerade eine Straße überquerende Person und das dadurch bedingte Zwingen dieser Person, durch schnelleres Laufen ein Angefahrenwerden zu verhindern, sowie die Beleidigung eines Verkehrsteilnehmers mit dem Ausdruck „Drecksack" ist ein unangemessenes und rücksichtsloses Verhalten. Die Beklagte hat in der Aufforderung des Klägers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 10. August 2006 zutreffend ausgeführt, dass derjenige, der aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines hohen Aggressionspotential oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, nicht erwarten lasse, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer -zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen- respektieren werde.

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, verstößt vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Fahrerlaubnisverordnung sieht diese Aufklärungsmaßnahme in Fällen wie dem Vorliegenden gerade vor, da die Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers in den Blick zu nehmen ist und daher auch z. B. das Vorliegen von Erkrankungen, die für das aggressive Verhalten ursächlich sein könnten, zu prüfen ist.
Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist auch mit Rücksicht auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang einerseits zu beachten, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von in der Vergangenheit begangenen Straftaten vorsieht. Andererseits muss die zurückliegende Straftat noch die Besorgnis einer aktuellen Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen können. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung erkennen lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die Fahrerlaubnisbehörde immer weniger für die Annahme spricht, der Betroffene werde auch gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass sich weitere Vorfälle dieser Art in der Zwischenzeit nicht ereignet haben.

Der Beklagten ist vorliegend kein verspätetes Handeln vorwerfbar. So war sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger am 6. Mai 2006 nach § 3 Abs. 4 StVG gehindert, Maßnahmen zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Der rechtskräftige Strafbefehl des
Amtsgerichts Mannheim ging ihr erst am 6. Juni 2006 durch die Staatsanwaltschaft Mannheim zu, woraufhin die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Mannheim am 22. Juni 2006 zwecks Prüfung der Relevanz der abgeurteilten Taten für die Fahreignung des Klägers die Akten anforderte. Am 10. August 2006 erfolgte dann die Aufforderung an den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte hätte nichts unternommen, wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim eine Geldbuße in Höhe von 300,-€ gezahlt hätte, findet entgegen der Ansicht des Klägers in den Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkte.

Dass es der Kläger nach seinen im Übrigen nicht belegten Angaben aus Urlaubsgründen versäumt haben will, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und somit der Zeuge und Beifahrer des Klägers durch das Strafgericht nicht gehört worden sei, vermag vorliegend keine andere Beurteilung herbeizuführen. Maßgebend für die Beklagte waren hier- das Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Mannheims vom 18. April 2006 und der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt. Dies berechtigte die Beklagte - wie oben ausgeführt -, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zu fordern.

Da der Kläger bereits sein Einverständnis zur Einholung des zu Recht geforderten Gutachtens nicht erklärte, weigerte er sich, das Gutachten beizubringen. Die Beklagte durfte somit rechtsfehlerfrei gemäß § 11 Abs. 8 FeV, worauf sie den Kläger in der Aufforderung vom 10. August 2006 hingewiesen hatte, auf seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen.