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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der Beratung vom 27. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß den §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO kann einem Beteiligten,
der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die vom Kläger begehrte
Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 19. September 2006, mit
dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der
Klassen ABM und L entzogen wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 7. März 2007, bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat zu Recht mit der angefochtenen Verfügung vom 19.
September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März
2007 dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs.
1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. §§ 46 Abs. 1,11
Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Nach § 46 Abs. 1
Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist,
nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem
Betroffenen nach §§ 11 - 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen
oder gegebenenfalls eines medizinischpsychologischen Gutachtens fordern.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er
der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht
bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß §11 Abs. 8
FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene
bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hinzuweisen ist.
Diese Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens
oder aus einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf die Nichteignung
des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann
gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet
wurde. Dies ist hier der Fall.
Die Berechtigung zur Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann
die Behörde die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Straftaten,
die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang
mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für
ein hohes Aggressionspotential bestehen, fordern.
Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der §§
46 Abs. 3 i. V. m. §§11-14 FeV zulässig, wenn aufgrund
von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Dabei ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch
das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden für die von
der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 StVG
eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung
des Betroffenen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz
ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung
Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise
für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die
durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am
öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten
hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung
geboten erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den mit seit dem 6. Mai 2006
rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 18. April
2006 (Az: ...) abgeurteilten Taten des Klägers vom 5. November 2005,
nämlich Nötigung und Beleidigung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr,
Anhaltspunkte für ein über das „Normalmaß" hinausgehendes
Aggressionspotential des Klägers erkannt, dessen Relevanz für
die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr durch ein medizinisch-psychologisches
Gutachten abzuklären war. So wurde der Kläger wegen Nötigung
und Beleidigung gemäß §§ 185, 240 Strafgesetzbuch
- StGB - rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstraße von 750,-
€ verurteilt, weil er am 5. November 2005 gegen 13.00 Uhr mit dem Pkw
VW Golf, ..., auf der Industriestraße in Mannheim mit erhöhter
Geschwindigkeit auf den gerade ordnungsgemäß die Straße
überquerenden Fußgänger B. B. zufuhr und diesen dadurch
gezielt zum schnelleren Laufen zwang, um nicht angefahren zu werden. Außerdem
titulierte er den Geschädigten W. N., der ihn zur Rede stellte, als
„Drecksack", um diesen in seiner Ehre herabzuwürdigen.
Dieses Verhalten des Klägers im Straßenverkehr gibt deutliche
Hinweise, dass er nicht in der Lage ist, sich in ganz alltäglichen
Verkehrssituationen in dem erforderlichen Maß zu beherrschen. Das
Zufahren mit erhöhter Geschwindigkeit auf eine gerade eine Straße
überquerende Person und das dadurch bedingte Zwingen dieser Person,
durch schnelleres Laufen ein Angefahrenwerden zu verhindern, sowie die
Beleidigung eines Verkehrsteilnehmers mit dem Ausdruck „Drecksack"
ist ein unangemessenes und rücksichtsloses Verhalten. Die Beklagte
hat in der Aufforderung des Klägers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens vom 10. August 2006 zutreffend ausgeführt, dass derjenige,
der aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen,
aufgrund seines hohen Aggressionspotential oder seiner nicht beherrschten
Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte
anderer verletzt, nicht erwarten lasse, dass er im motorisierten Straßenverkehr
die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer -zumindest in den sehr häufig
auftretenden Konfliktsituationen- respektieren werde.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
verstößt vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers nicht
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Fahrerlaubnisverordnung
sieht diese Aufklärungsmaßnahme in Fällen wie dem Vorliegenden
gerade vor, da die Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers
in den Blick zu nehmen ist und daher auch z. B. das Vorliegen von Erkrankungen,
die für das aggressive Verhalten ursächlich sein könnten,
zu prüfen ist.
Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
ist auch mit Rücksicht auf die seit der Tatbegehung verstrichene
Zeit nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang
einerseits zu beachten, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz
1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung
von in der Vergangenheit begangenen Straftaten vorsieht. Andererseits
muss die zurückliegende Straftat noch die Besorgnis einer aktuellen
Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen können. Dabei ergibt
sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren zeitlichen
Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung erkennen
lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die Fahrerlaubnisbehörde
immer weniger für die Annahme spricht, der Betroffene werde auch
gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht. Dies gilt jedenfalls
für den Fall, dass sich weitere Vorfälle dieser Art in der Zwischenzeit
nicht ereignet haben.
Der Beklagten ist vorliegend kein verspätetes Handeln vorwerfbar.
So war sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
gegen den Kläger am 6. Mai 2006 nach § 3 Abs. 4 StVG gehindert,
Maßnahmen zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
einzuleiten. Der rechtskräftige Strafbefehl des
Amtsgerichts Mannheim ging ihr erst am 6. Juni 2006 durch die Staatsanwaltschaft
Mannheim zu, woraufhin die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Mannheim
am 22. Juni 2006 zwecks Prüfung der Relevanz der abgeurteilten Taten
für die Fahreignung des Klägers die Akten anforderte. Am 10.
August 2006 erfolgte dann die Aufforderung an den Kläger zur Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte hätte nichts unternommen,
wenn er gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim eine Geldbuße
in Höhe von 300,-€ gezahlt hätte, findet entgegen der Ansicht
des Klägers in den Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkte.
Dass es der Kläger nach seinen im Übrigen nicht belegten Angaben
aus Urlaubsgründen versäumt haben will, gegen den Strafbefehl
Einspruch einzulegen und somit der Zeuge und Beifahrer des Klägers
durch das Strafgericht nicht gehört worden sei, vermag vorliegend
keine andere Beurteilung herbeizuführen. Maßgebend für
die Beklagte waren hier- das Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls
des Amtsgerichts Mannheims vom 18. April 2006 und der dieser Verurteilung
zugrunde liegende Sachverhalt. Dies berechtigte die Beklagte - wie oben
ausgeführt -, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
vom Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens
zu fordern.
Da der Kläger bereits sein Einverständnis zur Einholung des
zu Recht geforderten Gutachtens nicht erklärte, weigerte er sich,
das Gutachten beizubringen. Die Beklagte durfte somit rechtsfehlerfrei
gemäß § 11 Abs. 8 FeV, worauf sie den Kläger in der
Aufforderung vom 10. August 2006 hingewiesen hatte, auf seine Nichteignung
zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen.
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