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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der Beratung vom 16. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-€ festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für
sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen
1 und 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2007
wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen
Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit
des Straßenverkehrs (Gefahren für Gesundheit, Leben und Vermögen)
unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft
der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr
teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung
der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des
Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren
zur Hauptsache Gebrauch machen
zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis
steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber,
dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme
am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es
die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich
die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund
der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen
Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §§
46 Abs. 1,11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt. Nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde
kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Fahreignung des
Inhabers einer Fahrerlaubnis begründen, nach § 46 Abs. 3 FeV
zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11
bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines
medizinischpsychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene,
sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde
das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei
ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung
des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung
der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist.
Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens
auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen
darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens
zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.
Die Berechtigung
zur Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens
ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann die Behörde
die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Straftaten, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahrereignung stehen oder bei
denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen,
fordern.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in den mit seit 5. Juni 2007
rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts F. (Az.: ...) abgeurteilten
Taten der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Nötigung
ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers erkannt, dessen Relevanz
für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr durch ein
medizinischpsychologisches Gutachten abzuklären sei.
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten
für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen
sind nach der Konzeption der § 46 Abs. 3 i.V.m. §§11 bis
14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen
Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen
dagegen bereits fest, unterbleibt nach
§ 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat
die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zu entziehen. Zudem ist die
Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht
für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung
der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung
und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde.
Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise
für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die
durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am
öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter
anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen
lassen.
Ohne Bedeutung ist zunächst, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts
Frankenthal/Pfalz um die erste strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers
wegen Körperverletzung und Nötigung handelte. Die Anwendung
von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang
mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt
auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat
erfolgt ist
(VGH BW,
Beschluss vom 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604).
Hier wurden
aber nicht nur eine, sondern mehrere Straftaten abgeurteilt.
Aus den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Strafurteils
ergeben sich hier ausreichende Hinweise auf ein beim Antragsteller vorhandenes
hohes Aggressionspotential, wobei nach dem klaren Wortlaut von §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ein Zusammenhang der Aggressionstat mit dem
Straßenverkehr nicht erforderlich ist. Die hier mit dem Urteil des
Amtsgerichts abgeurteilten Taten des Antragstellers enthält Anhaltspunkte
für ein über das „Normalmaß" hinausgehendes Aggressionspotential.
Der Antragsteller hatte nach den dem Strafurteil zugrundeliegenden Feststellungen
seine Freundin dreimal verletzt, indem er sie durch einen Kopfstoß,
eine Ohrfeige oder Faustschläge unter anderem auf den Kopf verletzte.
Zwar hat bei der Strafzumessung das Amtsgericht berücksichtigt, dass
die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Freundin von erheblichen
gegenseitigen - auch körperlichen - Aggressionen getragen war und
er im letzten Fall durch die Gegenwehr der Freundin auch erheblich und
folgenschwer verletzt worden war. Andererseits könne aber seine Motivation
nicht gebilligt werden, da er offensichtlich noch in den Wertvorstellungen
seiner Heimat verhaftet sei, wo eine Frau oder Freundin das zu tun habe,
was ihr Mann oder Freund für richtig halte. Dies lässt, wie
auch die Antragsgegnerin zu Recht in Ihrer Stellungnahme vom 14. Januar
2008 ausführt, den Schluss zu, er setze Gewalt ein, wenn er sich
mit Argumenten nicht mehr durchsetzen könne. Hierbei nimmt er, wie
der letzte abgeurteilte Vorgang belegt, auch keine Rücksicht auf
unbeteiligte Dritte.
Bei diesem Vorfall brachte er nämlich den Pkw, in dem seine Freundin
als Beifahrerin saß, nachdem er ihn überholt hatte, dadurch
zum Stehen, dass er sein Kraftfahrzeug abbremste und schräg vor jenes
Auto setzte, sodass auch das überholte Fahrzeug abbremsen musste
(siehe Niederschriften über die polizeilichen Zeugenvernehmungen).
In dem Strafurteil wird dieser Vorgang aufgrund der Zeugenaussagen als
ein „krimimäßiges" Stoppen des Fahrzeugs beschrieben.
Anschließend hat er laut Zeugenaussagen unter Androhung, die Autoinsassen
zu töten, wobei ungeklärt blieb, ob er im Besitz einer Waffe
war, seine Freundin zum Aussteigen aufgefordert. Da sie sich weigerte,
zog er sie aus dem Fahrzeug und verbrachte sie unter heftiger Gegenwehr
ihrerseits in sein Fahrzeug, mit dem er dann fortfuhr. In diesem Verhalten
tritt ein exzessiv emotionales Handeln, das eine geringe Hemmschwelle
gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität anderer
Menschen offenbart, zutage.
Diese Taten begründen in einer Gesamtschau damit Anhaltspunkte für
ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers. Die Einschätzung,
ob diese zu Tage getretene hohe Aggression auch im Straßenverkehr
relevant werden könnte, obliegt mangels fachlicher Kompetenz weder
der Fahrerlaubnisbehörde noch dem erkennenden Gericht, sondern den
für eine medizinisch-psychologische Begutachtung kompetenten Gutachtern.
Zwar hat das Strafgericht keine Überlegungen zur Auswirkung des deutlich
gewordenen hohen Aggressionspotentials im Hinblick auf den Straßenverkehr
angestellt. Dies ist aber Aufgabe der Antragstellerin und darum geht es
im vorliegenden Verfahren.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht diese Aufklärungsmaßnahme
in Fällen wie dem vorliegendem gerade vor, da die Gesamtpersönlichkeit
des Fahrerlaubnisinhabers in den Blick zu nehmen ist und daher auch zum
Beispiel das Vorliegen von Erkrankungen, die für das aggressive Verhalten
ursächlich sein könnten, zu prüfen ist.
Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
ist auch mit Rücksicht auf die seit der Tatbegehung im Juli und Oktober
2005 verstrichene Zeit nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht ist
in diesem Zusammenhang einerseits zu beachten, dass die Vorschrift §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung
von in der Vergangenheit begangenen Straftaten vorsieht. Andererseits
muss die zurückliegende Straftat noch die Besorgnis einer aktuellen
Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen können. Dabei ergibt
sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren zeitlichen
Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung erkennen
lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die Fahrerlaubnisbehörde
immer weniger für die Annahme spricht, der Betroffene werde auch
gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht. Dies gilt jedenfalls
für den Fall, dass sich weitere Vorfälle dieser Art in der Zwischenzeit
nicht ereignet haben.
Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch
nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil von einer Bewährung
des Antragstellers in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ausgegangen
werden müsste. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß §
51 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - darf eine ins Bundeszentralregister
eingetragene gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat
dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet
werden, wenn sie im Bundeszentralregister getilgt ist. Damit kann eine
Bewährung des Betroffenen hier erst nach Ablauf der Tilgungsfristen
des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d angenommen werden. Für die Bejahung
einer Bewährung vor dem Ablauf der gesetzlichen Bewährungsfrist
ist grundsätzlich kein Raum. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche
Bewährungsfrist, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, d
BZRG fünf Jahre beträgt, noch nicht verstrichen.
Der Antragsgegnerin ist auch kein verspätetes Handeln vorwerfbar.
Sie war bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen
den Antragsteller am 5. Juni 2007 nach § 3 Abs. 4 StVG gehindert,
Maßnahmen zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
einzuleiten. Das Strafurteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz ging ihr
am 2. August 2007 zu, woraufhin am 27. September 2007 die Aufforderung
zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erging, die allerdings
an sie zurückgesandt wurde, so dass am 17. Oktober 2007 erneut eine
entsprechende Aufforderung an den Antragsteller erlassen wurde.
Die Antragsgegnerin konnte nach alledem aus der Weigerung des Antragstellers,
das geforderte Gutachten beizubringen, gemäß § 11 Abs.
8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
20 Abs.3, 13 Abs. 1 GKG.
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