Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

16.01.2008

Aktenzeichen:

3 L 1/08.NW
Vorinstanz:



Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 16. Januar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,-€ festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2007 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs (Gefahren für Gesundheit, Leben und Vermögen) unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch ma
chen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §§ 46 Abs. 1,11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Fahreignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis begründen, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinischpsychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist.
Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall.

Die Berechtigung zur Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann die Behörde die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, fordern.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in den mit seit 5. Juni 2007 rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts F. (Az.: ...) abgeurteilten Taten der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Nötigung ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers erkannt, dessen Relevanz für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr durch ein medizinischpsychologisches Gutachten abzuklären sei.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 46 Abs. 3 i.V.m. §§11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach
§ 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zu entziehen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen.

Ohne Bedeutung ist zunächst, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz um die erste strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Körperverletzung und Nötigung handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist

(VGH BW, Beschluss vom 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604).

Hier wurden aber nicht nur eine, sondern mehrere Straftaten abgeurteilt.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Strafurteils ergeben sich hier ausreichende Hinweise auf ein beim Antragsteller vorhandenes hohes Aggressionspotential, wobei nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ein Zusammenhang der Aggressionstat mit dem Straßenverkehr nicht erforderlich ist. Die hier mit dem Urteil des Amtsgerichts abgeurteilten Taten des Antragstellers enthält Anhaltspunkte für ein über das „Normalmaß" hinausgehendes Aggressionspotential.

Der Antragsteller hatte nach den dem Strafurteil zugrundeliegenden Feststellungen seine Freundin dreimal verletzt, indem er sie durch einen Kopfstoß, eine Ohrfeige oder Faustschläge unter anderem auf den Kopf verletzte. Zwar hat bei der Strafzumessung das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Freundin von erheblichen gegenseitigen - auch körperlichen - Aggressionen getragen war und er im letzten Fall durch die Gegenwehr der Freundin auch erheblich und folgenschwer verletzt worden war. Andererseits könne aber seine Motivation nicht gebilligt werden, da er offensichtlich noch in den Wertvorstellungen seiner Heimat verhaftet sei, wo eine Frau oder Freundin das zu tun habe, was ihr Mann oder Freund für richtig halte. Dies lässt, wie auch die Antragsgegnerin zu Recht in Ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2008 ausführt, den Schluss zu, er setze Gewalt ein, wenn er sich mit Argumenten nicht mehr durchsetzen könne. Hierbei nimmt er, wie der letzte abgeurteilte Vorgang belegt, auch keine Rücksicht auf unbeteiligte Dritte.

Bei diesem Vorfall brachte er nämlich den Pkw, in dem seine Freundin als Beifahrerin saß, nachdem er ihn überholt hatte, dadurch zum Stehen, dass er sein Kraftfahrzeug abbremste und schräg vor jenes Auto setzte, sodass auch das überholte Fahrzeug abbremsen musste (siehe Niederschriften über die polizeilichen Zeugenvernehmungen). In dem Strafurteil wird dieser Vorgang aufgrund der Zeugenaussagen als ein „krimimäßiges" Stoppen des Fahrzeugs beschrieben. Anschließend hat er laut Zeugenaussagen unter Androhung, die Autoinsassen zu töten, wobei ungeklärt blieb, ob er im Besitz einer Waffe war, seine Freundin zum Aussteigen aufgefordert. Da sie sich weigerte, zog er sie aus dem Fahrzeug und verbrachte sie unter heftiger Gegenwehr ihrerseits in sein Fahrzeug, mit dem er dann fortfuhr. In diesem Verhalten tritt ein exzessiv emotionales Handeln, das eine geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen und seelischen Integrität anderer Menschen offenbart, zutage.

Diese Taten begründen in einer Gesamtschau damit Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers. Die Einschätzung, ob diese zu Tage getretene hohe Aggression auch im Straßenverkehr relevant werden könnte, obliegt mangels fachlicher Kompetenz weder der Fahrerlaubnisbehörde noch dem erkennenden Gericht, sondern den für eine medizinisch-psychologische Begutachtung kompetenten Gutachtern. Zwar hat das Strafgericht keine Überlegungen zur Auswirkung des deutlich gewordenen hohen Aggressionspotentials im Hinblick auf den Straßenverkehr angestellt. Dies ist aber Aufgabe der Antragstellerin und darum geht es im vorliegenden Verfahren.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht diese Aufklärungsmaßnahme in Fällen wie dem vorliegendem gerade vor, da die Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers in den Blick zu nehmen ist und daher auch zum Beispiel das Vorliegen von Erkrankungen, die für das aggressive Verhalten ursächlich sein könnten, zu prüfen ist.

Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist auch mit Rücksicht auf die seit der Tatbegehung im Juli und Oktober 2005 verstrichene Zeit nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang einerseits zu beachten, dass die Vorschrift § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von in der Vergangenheit begangenen Straftaten vorsieht. Andererseits muss die zurückliegende Straftat noch die Besorgnis einer aktuellen Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen können. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung erkennen lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die Fahrerlaubnisbehörde immer weniger für die Annahme spricht, der Betroffene werde auch gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass sich weitere Vorfälle dieser Art in der Zwischenzeit nicht ereignet haben.

Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil von einer Bewährung des Antragstellers in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ausgegangen werden müsste. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 51 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - darf eine ins Bundeszentralregister eingetragene gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn sie im Bundeszentralregister getilgt ist. Damit kann eine Bewährung des Betroffenen hier erst nach Ablauf der Tilgungsfristen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d angenommen werden. Für die Bejahung einer Bewährung vor dem Ablauf der gesetzlichen Bewährungsfrist ist grundsätzlich kein Raum. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Bewährungsfrist, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, d BZRG fünf Jahre beträgt, noch nicht verstrichen.

Der Antragsgegnerin ist auch kein verspätetes Handeln vorwerfbar. Sie war bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller am 5. Juni 2007 nach § 3 Abs. 4 StVG gehindert, Maßnahmen zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Das Strafurteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz ging ihr am 2. August 2007 zu, woraufhin am 27. September 2007 die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erging, die allerdings an sie zurückgesandt wurde, so dass am 17. Oktober 2007 erneut eine entsprechende Aufforderung an den Antragsteller erlassen wurde.

Die Antragsgegnerin konnte nach alledem aus der Weigerung des Antragstellers, das geforderte Gutachten beizubringen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs. 1 GKG.