| |
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der Beratung vom 29. September 2005, beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Entziehungsverfügung vom 18. Juli 2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt.
Gründe
Der
Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. August 2005
gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis
der Klasse 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2005
wiederherzustellen, hat Erfolg.
Die angefochtene Verfügung ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen
Bescheid genügt nämlich nicht den Anforderungen des § 80
Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung
nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung
hat den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis
der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst
haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht
der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlichen
und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich
ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend
nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen
die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse
des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen
Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten
hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs -ansonsten
eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen
zurück zu stellen.
Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid
vom 18. Juli 2005 gegebene Begründung des Sofortvollzugs nicht gerecht.
Denn es ist offensichtlich, dass die Behörde bei ihrer Begründung
nicht einmal den konkreten Fall (den hier vorliegenden Sachverhalt) vor
Augen hatte. So heißt es unter III. der Verfügung vom 18. Juli
2005 unter anderem (vgl. Bl. 202 der Verwaltungsakten): „...Sein bisheriges
Verkehrsverhalten hat in hohem Maße die Sicherheit des Verkehrs
gefährdet. Aufgrund der offensichtlich labilen Einstellung besteht
auch weiterhin die Gefahr, dass er sich nicht verkehrsgerecht verhalten
wird...". Jedoch ist der angefochtenen Entziehungsverfügung
an anderer Stelle überhaupt nicht zu entnehmen, welches Fehlverhalten
im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr dem Antragsteller vorgehalten
werden sollte. Denn die Verfügung wurde allein damit begründet,
dass beim Antragsteller möglicherweise ein erhöhtes Aggressionspotential
vorliege, wie die von ihm begangenen Straftaten in den Jahren 1985 und
2001 belegten. Diese Straftaten weisen allerdings gerade keinen Bezug
zum Straßenverkehr auf. Auch die von der Behörde eingeholte
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 14. Februar 2005 enthielt
keine Eintragung. Hat aber danach die Behörde den konkreten Sachverhalt
völlig außer Acht gelassen und damit keine sorgfältige
Prüfung des Vollziehungsinteresses vorgenommen, so ist der Warn-
und Appellfunktion des Schriftlichkeitserfordernisses in § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO nicht genügt.
Darüber hinaus hält die Entziehungsverfügung vom 18. Juli
2005 auch einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist
sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht
kommt bei seiner Ermessensentscheidung daher zu dem Ergebnis, dass dem
Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont
zu bleiben, der Vorrang vor dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten
öffentlichen Interesse, der Antragsteller müsse wegen seiner
mangelnden Fahreignung umgehend von der aktiven motorisierten Teilnahme
am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, gebührt.
Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 11
Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt. Danach darf die
Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung
des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sieht untersuchen
zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht
beibringt. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibrin-gung oder der nicht
fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung
des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen kann aber nur dann
gezogen werden, wenn die Beibringung des Gutachtens zu Recht angeordnet
wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2005 als alleinige
Rechtsgrundlage für ihre Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV genannt. Sie hat ihre Anordnung
im Wesentlichen damit begründet, dass erhebliche Bedenken an der
Fahrtauglichkeit des Antragstellers bestünden, da er in den Jahren
1985 und 2001 Straftaten begangen habe, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential
bei ihm hindeuteten. Diese Begründung rechtfertigt jedoch die Anordnung
gegenüber dem Antragsteller, sich einer medizinisch-psychologischen
Begutachtung zu unterziehen, nicht.
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung
eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von
Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 unter anderem angeordnet
werden bei Straftaten, bei denen An haltspunkte für ein hohes Aggressionspotential
bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist einerseits zu beachten, dass die Vorschrift
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die
Berücksichtigung von in der Vergangenheit begangenen, Straftaten
vorsieht. Andererseits muss die zurückliegende Straftat noch die
Besorgnis der aktuellen Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen.
Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren
zeitlichen Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung
erkennen lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die
Fahrerlaubnisbehörde immer weniger für die Annahme spricht,
der Betroffene werde auch gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass sich weitere Vorfälle
dieser Art in der Zwischenzeit nicht ereignet haben.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gilt im Streitfalle
Folgendes: Es bestehen Bedenken daran, ob die Antragsgegnerin die vom
Antragsteller im Jahre 1985 begangene Straftat überhaupt noch berücksichtigen
durfte, da sie bereits zwanzig Jahre zurückliegt. Es spricht viel
dafür, dass einem Fahrerlaubnisinhaber eine frühere Straftat
nach einem solchen Zeitablauf nicht mehr entgegengehalten werden kann.
Richtete sich die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer
Tat nach dem Eintritt der Tilgungsreife und der Unverwertbarkeit nach
Maßgabe von § 29 StVG
(vgl.
VG München, Beschluss vom 4. März 2005 - M 6a S 05.287 -),
so könnte vorliegend die Straftat aus dem Jahre 1985 ebenfalls nicht
berücksichtigt werden. Jedenfalls war der Antragsteller 16 Jahre
lang, in dem Zeitraum von 1985 bis 2001, völlig unauffällig.
Aufgrund der positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung durch
den TÜV Baden im Jahre 1989 wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse
3 wiedererteilt. Im Hinblick darauf erscheint die Berücksichtigung
der Straftat aus dem Jahre 1985 durch die Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt.
Auch die Straftat aus dem Jahre 2001, die vor etwa vier Jahren begangen
wurde, bildet nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Grund
für die Einschätzung der Behörde, bei dem Antragsteller
bestehe noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein erhöhtes Aggressionspotential.
Bei näherer Betrachtung des Vorfalls am 29. August 2001 wird deutlich,
dass der Antragsteller sich in einer Ausnahmesituation befand. Die damaligen
Auseinadersetzungen erfolgten nämlich im Rahmen einer Ehestreitigkeit,
die später in die Scheidung der Ehe mündeten. Vor diesem Hintergrund
liegt ein singuläres Verhalten des Antragsteller vor, welches Rückschlüsse
auf eine im Allgemeinen bestehende aggressive Haltung des Antragstellers
nicht zulässt, zumal er nach diesem Vorfall in keiner Weise, so auch
nicht durch eine Verletzung von Verkehrsvorschriften, negativ in Erscheinung
getreten ist.
Zuletzt werden dje rechtlichen Bedenken hinsichtlich der angefochtenen
Entziehungsverfügung nicht durch die Alternativbegründung, die
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
hätte zugleich - angesichts der beim Antragsteller festgestellten
hohen Blutalkoholkonzentrationen - auf § 13 Nr. 2 e) FeV gestützt
werden können, zerstreut.
Denn auf diese zusätzliche Begründung durfte die Antragsgegnerin
ihre Entscheidung nicht stützen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Schlussfolgerung aus § 11
Abs. 8 FeV nur ziehen, wenn sie dem Betroffenen die genauen Umstände,
aus denen sich ihrer Einschätzung nach Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit
ergeben, bei der Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen
Gutachtens mitgeteilt hat. Denn allein hierdurch wird der Fahrerlaubnisinhaber
in die Lage versetzt abzuschätzen, ob seine Fahreignung tatsächlich
Zweifeln unterliegt und ob er der behördlichen Aufforderung Folge
leisten muss oder sie - zulässigerweise - unbeachtet lassen darf.
Diesem Zweck der Mitteilung entspricht das rechtliche Gebot, dass die
Fahrerlaubnisbehörde ihrer Entscheidung über die Entziehung
der Fahrerlaubnis lediglich solche Umstände zugrunde legen darf,
die dem Betroffenen zuvor in der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens
mitgeteilt worden waren
(BVerwG,
Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - 2fs 2002.47).
Aus den vorstehenden Überlegungen folgt für den Streitfall,
dass die von der Antragsgegnerin erstmals in der Entziehungsverfügung
vom 18. Juli 2005 gegebene Begründung, Eignungszweifel ergäben
sich auch im Hinblick auf die beim Antragsteller festgestellten hohen
Blutalkoholkonzentrationen, nicht für die Schlussfolgerung nach §
11 Abs. 8 FeV herangezogen werden durfte.
Da für den Eilantrag - wie oben dargelegt - hinreichende Aussicht
auf Erfolg bestand und der Antragsteller über die erforderlichen
wirtschaftlichen Mittel zur Rechtsverfolgung nicht verfügt, war ihm
gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe
zu gewähren.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs.
3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ist, soweit es um die Entziehung einer
Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Eilverfahren geht, die Hälfte des Auffangwertes
(5.000 € : 2 = 2.500 €) anzusetzen.
|