Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

29.10.2005

Aktenzeichen:

3 L 1522/05

 



Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 29. September 2005, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung vom 18. Juli 2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. August 2005 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2005 wiederherzustellen, hat Erfolg.

Die angefochtene Verfügung ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt nämlich nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung hat den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlichen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs -ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen.

Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 18. Juli 2005 gegebene Begründung des Sofortvollzugs nicht gerecht. Denn es ist offensichtlich, dass die Behörde bei ihrer Begründung nicht einmal den konkreten Fall (den hier vorliegenden Sachverhalt) vor Augen hatte. So heißt es unter III. der Verfügung vom 18. Juli 2005 unter anderem (vgl. Bl. 202 der Verwaltungsakten): „...Sein bisheriges Verkehrsverhalten hat in hohem Maße die Sicherheit des Verkehrs gefährdet. Aufgrund der offensichtlich labilen Einstellung besteht auch weiterhin die Gefahr, dass er sich nicht verkehrsgerecht verhalten wird...". Jedoch ist der angefochtenen Entziehungsverfügung an anderer Stelle überhaupt nicht zu entnehmen, welches Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr dem Antragsteller vorgehalten werden sollte. Denn die Verfügung wurde allein damit begründet, dass beim Antragsteller möglicherweise ein erhöhtes Aggressionspotential vorliege, wie die von ihm begangenen Straftaten in den Jahren 1985 und 2001 belegten. Diese Straftaten weisen allerdings gerade keinen Bezug zum Straßenverkehr auf. Auch die von der Behörde eingeholte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 14. Februar 2005 enthielt keine Eintragung. Hat aber danach die Behörde den konkreten Sachverhalt völlig außer Acht gelassen und damit keine sorgfältige Prüfung des Vollziehungsinteresses vorgenommen, so ist der Warn- und Appellfunktion des Schriftlichkeitserfordernisses in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt.

Darüber hinaus hält die Entziehungsverfügung vom 18. Juli 2005 auch einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht kommt bei seiner Ermessensentscheidung daher zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse, der Antragsteller müsse wegen seiner mangelnden Fahreignung umgehend von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, gebührt.
Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sieht untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibrin-gung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen kann aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung des Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2005 als alleinige Rechtsgrundlage für ihre Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV genannt. Sie hat ihre Anordnung im Wesentlichen damit begründet, dass erhebliche Bedenken an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers bestünden, da er in den Jahren 1985 und 2001 Straftaten begangen habe, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential bei ihm hindeuteten. Diese Begründung rechtfertigt jedoch die Anordnung gegenüber dem Antragsteller, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, nicht.

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 unter anderem angeordnet werden bei Straftaten, bei denen An haltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht ist einerseits zu beachten, dass die Vorschrift § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von in der Vergangenheit begangenen, Straftaten vorsieht. Andererseits muss die zurückliegende Straftat noch die Besorgnis der aktuellen Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung erkennen lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die Fahrerlaubnisbehörde immer weniger für die Annahme spricht, der Betroffene werde auch gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass sich weitere Vorfälle dieser Art in der Zwischenzeit nicht ereignet haben.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gilt im Streitfalle Folgendes: Es bestehen Bedenken daran, ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller im Jahre 1985 begangene Straftat überhaupt noch berücksichtigen durfte, da sie bereits zwanzig Jahre zurückliegt. Es spricht viel dafür, dass einem Fahrerlaubnisinhaber eine frühere Straftat nach einem solchen Zeitablauf nicht mehr entgegengehalten werden kann. Richtete sich die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Tat nach dem Eintritt der Tilgungsreife und der Unverwertbarkeit nach Maßgabe von § 29 StVG

(vgl. VG München, Beschluss vom 4. März 2005 - M 6a S 05.287 -),

so könnte vorliegend die Straftat aus dem Jahre 1985 ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Jedenfalls war der Antragsteller 16 Jahre lang, in dem Zeitraum von 1985 bis 2001, völlig unauffällig. Aufgrund der positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV Baden im Jahre 1989 wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wiedererteilt. Im Hinblick darauf erscheint die Berücksichtigung der Straftat aus dem Jahre 1985 durch die Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt. Auch die Straftat aus dem Jahre 2001, die vor etwa vier Jahren begangen wurde, bildet nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Grund für die Einschätzung der Behörde, bei dem Antragsteller bestehe noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein erhöhtes Aggressionspotential. Bei näherer Betrachtung des Vorfalls am 29. August 2001 wird deutlich, dass der Antragsteller sich in einer Ausnahmesituation befand. Die damaligen Auseinadersetzungen erfolgten nämlich im Rahmen einer Ehestreitigkeit, die später in die Scheidung der Ehe mündeten. Vor diesem Hintergrund liegt ein singuläres Verhalten des Antragsteller vor, welches Rückschlüsse auf eine im Allgemeinen bestehende aggressive Haltung des Antragstellers nicht zulässt, zumal er nach diesem Vorfall in keiner Weise, so auch nicht durch eine Verletzung von Verkehrsvorschriften, negativ in Erscheinung getreten ist.

Zuletzt werden dje rechtlichen Bedenken hinsichtlich der angefochtenen Entziehungsverfügung nicht durch die Alternativbegründung, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte zugleich - angesichts der beim Antragsteller festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen - auf § 13 Nr. 2 e) FeV gestützt werden können, zerstreut.

Denn auf diese zusätzliche Begründung durfte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht stützen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Schlussfolgerung aus § 11 Abs. 8 FeV nur ziehen, wenn sie dem Betroffenen die genauen Umstände, aus denen sich ihrer Einschätzung nach Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit ergeben, bei der Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens mitgeteilt hat. Denn allein hierdurch wird der Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt abzuschätzen, ob seine Fahreignung tatsächlich Zweifeln unterliegt und ob er der behördlichen Aufforderung Folge leisten muss oder sie - zulässigerweise - unbeachtet lassen darf. Diesem Zweck der Mitteilung entspricht das rechtliche Gebot, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich solche Umstände zugrunde legen darf, die dem Betroffenen zuvor in der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens mitgeteilt worden waren

(BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - 2fs 2002.47).

Aus den vorstehenden Überlegungen folgt für den Streitfall, dass die von der Antragsgegnerin erstmals in der Entziehungsverfügung vom 18. Juli 2005 gegebene Begründung, Eignungszweifel ergäben sich auch im Hinblick auf die beim Antragsteller festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen, nicht für die Schlussfolgerung nach § 11 Abs. 8 FeV herangezogen werden durfte.
Da für den Eilantrag - wie oben dargelegt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und der Antragsteller über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel zur Rechtsverfolgung nicht verfügt, war ihm gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 ist, soweit es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Eilverfahren geht, die Hälfte des Auffangwertes (5.000 € : 2 = 2.500 €) anzusetzen.