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| In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 31. Juli 2008 beschlossen:
Gründe Das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis
überwiegt vorliegend das private (berufliche) Interesse des Antragstellers,
von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache
Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem
Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse
daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven
motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen
werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung
der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § .3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §§ 46 Abs. 1,11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahreriaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Fahreignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis begründen, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß §11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall. Die Berechtigung
zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Danach kann die Behörde
die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Straftaten, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahrereignung stehen oder bei
denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen,
fordern. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Norm nur von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential spricht. Untersuchungsmaßnahmen sind nach der Konzeption der § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zulässig, wenn aufgrund von tatsächlichen Umständen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Steht die Nichteignung des Betroffenen dagegen bereits fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine weitere Untersuchung und die Behörde hat die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zu entziehen. Zudem ist die Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen durch das Strafgericht für die von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 FeV eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach dem Gesetz ist die Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung und -befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers Sache der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Entsprechend der vorstehend dargelegten Bedeutung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen. Ohne Bedeutung ist zunächst, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Worms um die erste strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Körperverletzung handelte. Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs; 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist
Aus den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Strafurteils in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mainz vom 25. Januar 2005 (3226 Js 035612/04) ergeben sich hier ausreichende Hinweise auf ein beim Antragsteller vorhandenes hohes Aggressionspotential, wobei nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ein Zusammenhang der Aggressionstat mit dem Straßenverkehr nicht erforderlich ist. Er wurde wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB, wenn auch in einem minderschweren Fall, verurteilt. Allein der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung stellt bereits ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines hohen Aggressionspotentials dar. Eine gefährliche Körperverletzung hat unstreitig eine andere Qualität als eine „einfache" Körperverletzung nach § 223 StGB. Dies kommt schon in dem im Gesetz vorgesehenen Strafmaß zum Ausdruck. Nach § 224 StGB ist eine gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, in minder schweren Fällen mit drei Monaten zu ahnden. Im Falle einer Körperverletzung nach § 223 StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. In diesen unterschiedlichen Regelstrafarten (Freiheits- und Geldstrafe) und dem Strafmaß drückt sich der qualitativ höhere Unrechtsgehalt einer gefährlichen Körperverletzung aus, zu deren Tatbestand per Definition eine Gefühlsrohheit gehört (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, § 224 StGB Anm. 15). Eine gefährliche Körperverletzung, selbst wenn ein minderschwerer Fall von dem Strafgericht angenommen wurde, spricht daher für ein hohes Aggressionspotential des Täters. Im vorliegenden Fall hatten der Antragsteller und ein weiterer LKW-Fahrer, die mit ihren LKW das Gelände eines Logistiklagers befuhren, wegen der dort bestehenden beengten Park- und Ladesituation zunächst eine verbale Auseinandersetzung. Nachdem diese beendet war, begab sich der Antragsteller zu seinem LKW und holte dort aus der Fahrertür ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm und lief damit zu dem anderen LKW-Fahrer, der sich bereits auf dem Weg zu seinem Fahrzeug befand. Nach einer erneuten verbalen Auseinandersetzung bemerkte der Kontrahent in der Hand des Antragstellers das Messer und sprach ihn darauf an. Nachdem er keine Antwort erhielt, kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Antragsteller ihm das Messer ca. 20 cm unterhalb des Schulterblattes in den Rücken stieß. Diese Tatbegehung
begründet durchaus Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die verbale Auseinandersetzung
mit dem Gang des anderen LKW-Fahrers zu seinem Kraftfahrzeug von diesem
als beendet angesehen wurde. Der Antragsteller wollte sich aber allem
Anschein nach, mit diesem Ausgang des Streits nicht zufrieden geben, holte
aus seinem Fahrzeug ein Klappmesser und lief damit dem Kontrahenten nach.
Das Ergreifen eines Messers spricht weder dafür, dass weiterhin eine
verbale Auseinandersetzung geführt werden sollte, hoch dafür,
dass der Antragsteller in solchen Situationen bereit ist, es bei einem
Wortwechsel bewenden zu lassen, sondern seine Position mit anderen Mitteln
durchzusetzen sucht. Da es sich bei der der Straftat zugrundeliegende
Konstellation aber um eine durchaus alltägliche und immer wiederkehrende
Verkehrssituation handelt, bedarf es einer Überprüfung, ob das
von dem Antragsteller gezeigte aggressive Verhalten ihn zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet macht. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht diese Aufklärungsmaßnahme in Fällen wie dem vorliegendem gerade vor, da die Gesamtpersönliehkeit des Fahrerlaubnisinhabers in den Blick zu nehmen ist und daher auch zum Beispiel das Vorliegen von Erkrankungen, die für das aggressive Verhalten ursächlich sein könnten, zu prüfen ist. Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist auch mit Rücksicht auf die seit der Tatbegehung im Dezember 2004 verstrichene Zeit nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang einerseits zu beachten, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV keine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von in der Vergangenheit begangenen Straftaten vorsieht. Andererseits muss die zurückliegende Straftat noch die Besorgnis einer aktuellen Fahruntauglichkeit des Betroffenen rechtfertigen können. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Straftat, die eine aggressive Gesinnung erkennen lässt, und dem Aufgreifen dieses Sachverhalts durch die Fahrerlaubnisbehörde immer weniger für die Annahme spricht, der Betroffene werde auch gegenwärtig noch von dieser Gesinnung beherrscht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass sich weitere Vorfälle dieser Art in der Zwischenzeit nicht ereignet haben. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil von einer Bewährung des Antragstellers in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ausgegangen werden müsste. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 51 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - darf eine ins Bundeszentralregister eingetragene gerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn sie im Bundeszentralregister getilgt ist. Damit kann eine Bewährung des Betroffenen hier erst nach Ablauf der Tilgungsfristen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a BZRG angenommen werden. Für die Bejahung einer Bewährung vor dem Ablauf der gesetzlichen Bewährungsfrist ist grundsätzlich kein Raum. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Bewährungsfrist, die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a BZRG zehn Jahre beträgt, noch nicht verstrichen. Der Antragsgegnerin
ist auch kein verspätetes Handeln vorwerfbar. Sie war bis zum rechtskräftigen
Abschiuss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller am 16. August 2005
nach § 3 Abs. 4 StVG gehindert, Maßnahmen zur Klärung
seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Erfahren
hat sie von der Verurteilung erst durch das Führungszeugnis nach
§ 31 BZRG vom 7. Mai 2008. Das Strafurteil und die Anklageschrift
lagen ihr erst am 5 Juni 2008 vor. Mit ihrer Aufforderung vom 10. Juni
2008, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat sie
aber unverzüglich reagiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs. 1 GKG. |
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