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Gründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 VwGO). Der im Jahre 1970 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 09.10.2002, durch die ihm die am 26.02.2001 - wieder - erteilte Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B, C1E entzogen wurde. Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet. Das Landratsamt hat entgegen der Auffassung des Antragstellers das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen
Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat
Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, rechtmäßig ist. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen dürften vorliegen. Die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller vom 15.02.2002, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügt den formellen Anforderungen. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Dies ist in der Aufforderung vom 27.06.2002 mit hinreichender Deutlichkeit geschehen
Der Sachverhalt, der der Aufforderung zugrunde liegt und die Folgerungen, die der Antragsgegner daraus zieht, sind präzise und deutlich angegeben. Dass dem Antragsteller in dieser Aufforderung nicht die konkrete Fragestellung an den Gutachter mitgeteilt worden ist, ist unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, in der das Erfordernis einer konkreten Fragstellung für den Gutachter enthalten ist, eine entsprechende Mitteilungspflicht an den Betroffenen impliziert
Denn selbst dann, wenn eine solche Mitteilungspflicht besteht
ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Fragestellung in der Aufforderung vom 27.06.2002 hinreichend deutlich enthalten ist. Wenn dort ausgeführt ist, der Antragsteller könne nur im Besitz der Fahrerlaubnis bleiben, wenn er seine Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweise, "da Anhaltspunkte für ein weiterhin erhöhtes Aggressionspotential vorliegen", ergibt sich , dass der Gutachter zu eben diesem Problem Stellung nehmen soll. Der Antragsteller hat sich auch gemäß § 11 Abs. 8 FeV geweigert, ein gefordertes Gutachten beizubringen. Deshalb ist es unerheblich, dass ihm der Antragsgegner nicht gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV eine Frist zur Beibringung des Gutachtens gesetzt hat, sondern nur eine Frist zur Vorlage einer Erklärung, welche Stelle er mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen werde. Daher kann auch offen bleiben, ob die Nichteinhaltung der Frist zur Vorlage einer solchen Erklärung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV schlussfähig ist
Da die Aufforderung vom 27.06.2002 hinsichtlich der sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Folgen nicht von der Einhaltung dieser Frist abhängig gemacht worden ist, ist die Aufforderung auch insoweit nicht fehlerhaft. Die Aufforderung dürfte auch in der Sache gerechtfertigt sein. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 26.03.2002 - Cs 71 Js 12781/02 -, rechtskräftig seit 12.04.2002 fuhr der Antragsteller am 13.01.2002 dicht auf einen mit langsamer Geschwindigkeit vorausfahrenden Pkw auf und betätigte die Hupe, um den Führer dieses Pkw zu schnellerem Fahren zu veranlassen. Anschließend überholte er diesen Pkw, zwang den Fahrer zum Anhalten, stieg aus und versuchte, die Tür dieses Pkw zu öffnen. Dies gelang ihm nicht, da sie verriegelt war. Daraufhin schlug er aus Verärgerung kräftig auf das Dach dieses Fahrzeugs. Anschließend setzte er die Fahrt fort. Kurz darauf kam es zu einer erneuten Begegnung mit diesem Pkw. Dabei beschimpfte und beleidigte der Antragsteller den Fahrer dieses Pkw, und zwar auch noch in Anwesenheit der Polizei. Das Amtsgericht Böblingen verurteilte den Antragsteller wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu € 30,00. Das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers fällt insbesondere wegen der Nachhaltigkeit und der Intensität, mit der auf eine nicht ungewöhnliche Verkehrssituation emotional-aggressiv reagiert wurde, so aus dem Rahmen, dass allein dieser Sachverhalt für sich einen hinreichenden Anlass für das Erfordernis medizinisch-psychologischer Abklärung darstellt. Das Verhalten des Antragstellers fällt auch deswegen besonders auf, weil er nach vorheriger Entziehung die Fahrerlaubnis weniger als ein Jahr wieder Inhaber einer Fahrerlaubnis war. Starke emotionale Unausgeglichenheit und unbeherrschte impulsive Haltung ohne soziale Angepasstheit sind charakterliche Eignungsmängel
Deshalb war der Antragsgegner nicht gehalten, - erneut - nach dem Punktesystem des § 4 StVG vorzugehen, denn dieses findet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG dann keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Wenn der Antragsteller einwendet, er habe auf Grund der Empfehlung im TÜV-Gutachten vom 13.12.2000 in der Zeit vom 27.01. bis 24.02.2001 erfolgreich an einem Nachschulungskurs teilgenommen, ist ihm entgegen zu halten, dass sein Verhalten gerade zeigen dürfte, dass die Kursteilnahme nicht von nachhaltiger Wirkung war. Auch sein Vortrag, dass er seit dem Vorfall bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe, ist nicht geeignet, die Eignungszweifel auszuräumen. Dass der Antragsteller die der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zugrunde liegende Problematik bewältigt hätte, ergibt sich daraus allein nicht. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Existenz des Betroffenen eintreten kann
Der Antragsgegner ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. |
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