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Tenor
Gründe I. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Einzelrichterin hat die Sache zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen verwirft der Senat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Ordnungswidrigkeit nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, sondern nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO darstellt, da hier gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verkehrszeichen verstoßen wurde. Die Rüge
der Verletzung formellen Rechts genügt nicht den Anforderungen der
§§ 79 Abs. 3 5. 1 OWiG, 344 Abs. 2 5. 2 StPO und ist daher unzulässig,
da die in Rede stehenden Verfahrenstatsachen nur unvollständig mitgeteilt
werden. Insbesondere fehlt es an Zum Schuldspruch deckt die demnach allein zulässig erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Insbesondere begegnen die Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Messung und zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer keinen Bedenken. Das Messfoto ist durch die Bezugnahme Bestandteil des Urteils geworden und steht dem Senat damit zur Überprüfung offen. Es ist uneingeschränkt zu Identifizierungszwecken geeignet. Da der Tatrichter den anwesenden Betroffenen und den anwesenden Bruder in der Hauptverhandlung gesehen hat und danach zu dem Ergebnis gelangt ist, der Betroffene sei der Verantwortliche, ist dies als Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Nähere Ausführungen dazu, anhand welcher Merkmale das Gericht den Betroffenen wieder erkannt hat, sind nicht erforderlich
Auch die Verhängung des Fahrverbotes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die es erlauben könnten, von dem Regelfahrverbot nach Bußgeldkatalogverordnung abzuweichen, hat das Gericht geprüft, aber ausdrücklich nicht festgestellt. Anders verhält es sich hingegen mit der Bemessung der Geldbuße. Im angefochtenen Urteil ist die Regelgeldbuße aufgrund der zahlreichen einschlägigen Voreintragungen von 100 € auf 200 € erhöht worden. Diese Verdoppelung der Geldbuße aufgrund der längere Zeit zurückliegenden Voreintragungen war unzulässig, da die Voreintragungen nicht verwertbar waren. Dies folgt daraus, dass für die Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2004 bis 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die zweijährige Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG bereits abgelaufen war und auch die Straftat aus dem Jahr 2000 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG nicht zu einer Tilgungshemmung führte. Zwar unterlag die Straftat aus dem Jahr 2000 grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren und daher wären gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG nicht nur diese Straftat, sondern auch die während dieser Tilgungsfrist begangenen Ordnungswidrigkeiten verwertbar. Einer Verwertbarkeit steht hier jedoch § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG entgegen. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Um ein solches Verfahren ging es vorliegend nicht, so dass also die Straftat aus dem Jahre 2000 nicht verwertet werden durfte und für dieses Verfahren auch nicht übermittelt werden durfte. Die Regelung in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG führt nämlich dazu, dass auch die zwischenzeitlich eingetragenen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr verwertet werden dürfen. Diese Regelung betrifft also nicht nur die Verwertbarkeit der Straftat als solche, sondern hat auch Folgewirkungen im Sinne eines umfassenden Verwertungsverbotes dahingehend, dass auch die von ihr ausgehende Tilgungshemmung entfällt. Soweit ersichtlich gibt es zur Frage der Reichweite des in § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG normierten Verwertungsverbots zwar bislang weder Stellungnahmen in der Literatur noch einschlägige Rechtsprechung. Für die Annahme eines umfassenden Verwertungsverbotes spricht aber der Wortlaut von § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Wenn die Straftat aus dem Jahr 2000 nach Ablauf von 5 Jahren für ein Bußgeldverfahren nicht übermittelt oder verwertet werden darf, hat der Bußgeldrichter davon auszugehen, dass eine solche Straftat nicht vorliegt. Dann darf die Straftat aber auch nicht herangezogen werden, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Anhaltspunkte dafür, das Verwertungsverbot einschränkend auszulegen, sind nicht erkennbar. Nach dem Sinn der Vorschrift sollen offenbar länger zurückliegende Straftaten nur noch für vergleichbar schwere Straftaten herangezogen werden können. Da es hier nicht um eine solche schwere Straftat geht, war von einem umfassenden Verwertungsverbot der früheren Straftat auszugehen. Die danach vorzunehmende Korrektur im Rechtsfolgenausspruch zwingt den Senat nicht, die Sache zur Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch zurückzuverweisen. Die getroffenen Feststellungen gestatten vielmehr eine eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG. Der Senat hält hier ausgehend von dem Regelsatz in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Bußgeldkataloges eine Geldbuße von 100 € für schuldangemessen. Anhaltspunkte, von diesem Regelsatz abzuweichen, sind nicht erkennbar. IV. |
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